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  • Gefängnisbaufinanzierungskompetenz.

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    1 Comentâr → on Gefängnisbaufinanzierungskompetenz.

    Südtirol braucht dringend eine neue Haftanstalt, denn seit Jahren ist klar, dass die Haftbedingungen im derzeitigen Gefängnis aus der k. u. k. Zeit (!) längst untragbar geworden sind. Nun sollen endlich Nägel mit Köpfen gemacht werden, und zwar — wie das Landespresseamt (LPA) verkündet — auf Grundlage des Mailänder Abkommens.

    Letzteres sollte ursprünglich die Finanzen der Südtirolautonomie auf neue, solide Beine stellen, doch wie wir inzwischen wissen, wurde es von zentralstaatlicher Seite systematisch gebrochen und missachtet.

    Unser Land musste nicht nur deutlich mehr Steuermittel an den Staat abgeben, als ursprünglich vereinbart — wozu sich unsere Regierung auch vorauseilend bereit erklärt hatte; unter Ministerpräsident Mario Monti wurde auch noch der Verhandlungsweg verlassen und auf eine politisch entwürdigende Weise völlig willkürlich und ohne Vorankündigung in den Landeshaushalt eingegriffen.

    Nun jedoch, wo dem Staat aus dem Abkommen Vorteile erwachsen, wird es plötzlich wieder aktuell: Das neue Bozner Gefängnis soll, wie das LPA schreibt, mit den Geldern finanziert werden, »die das Land für die Übernahme staatlicher Zuständigkeiten bereitstellt«.

    Neue Kompetenzen? Das klingt gut, doch um welche Kompetenzen handelt es sich? Es reicht, einige Sätze weiterzulesen, um auf diese Aussage des Landeshauptmanns zu stoßen:

    Der Staat führe die Aufsicht über die Planung und müsse das Gefängnis – einmal fertiggestellt – führen, wärhend [sic] private Unternehmen die Anstalt bauen und für die Dauer von 20 Jahren auch Dienste in derselben übernehmen sollen, etwa die Mensa, die Wäscherei, aber auch die Reinigung, die Verwaltung der Sportplätze oder Projekte für die Wiedereingliederung.

    Die Verantwortung für die Planung und die anschließende Führung der neuen Haftanstalt liegt beim Staat, der einige Dienste unter seiner eigenen Oberaufsicht an Private weitergibt. Das Land durfte hingegen den Grund enteignen und bezahlen — und wird nach Vorgaben des Staates den Bau leiten und finanzieren. Insgesamt belaufen sich die Kosten auf rund 78 Mio. Euro, vorausgesetzt, es kommt zu keiner unerwarteten Steigerung. Dies als Übernahme einer neuen Zuständigkeit zu bezeichnen, grenzt an bewusste Irreführung, denn schließlich wird dem Land nach Bauende keine wie auch immer geartete Befugnis zukommen.


    Währenddessen beschloss das italienische Parlament am 16. Juli, ein Vielfaches der von Südtirol zur Senkung der Staatsschulden bereitgestellten Finanzmittel, nämlich rund 15 Mrd. Euro, in einen umstrittenen Ankauf von Kampfflugzeugen zu stecken. Und dies, obschon die italienischen Staatsschulden — trotz Sparmaßnahmen — auch im Laufe der letzten Jahre deutlich angestiegen sind.

    Siehe auch: 01 02 03 04 || 01



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  • Gerichtssprache: Antwort der EU-K.

    Autor:a

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    2 Comentârs → on Gerichtssprache: Antwort der EU-K.

    Vor wenigen Monaten erklärte das italienische Kassationsgericht ein Gerichtsverfahren für ungültig, weil es in deutscher Sprache geführt worden war. Dieses Recht stehe nur Einheimischen zu, argumentierten die Richter in Widerspruch zu einem vorherigen Entscheid des EuGH.

    Daraufhin wandte ich mich an die EU-Kommission, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Entscheidung nicht ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertige. Die Antwort ist heute eingegangen: Insgesamt wurde mir Recht gegeben (s. insbesondere Pkt. 3 der Antwort), ein Vertragsverletzungsverfahren könne aber trotzdem nicht angestrengt werden, da es sich bei einem einmaligen Urteil nicht um eine »in gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis« handle, was als Bedingung für ein Vertragsverletzungsverfahren gelte. Immerhin seien aber »Mitgliedstaaten haftbar […] für Schäden, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden.«

    Hier der gesamte Schriftverkehr im Wortlaut:

    Sehr geehrte Frau Viviane Reding,

    in Südtirol (Autonome Provinz Bozen, Italien) sind die Sprachen Deutsch und Italienisch gemäß Autonomiestatut von 1972 (Art. 99) gleichgestellt. Dies gilt auch vor Gericht, wo sich die ortsansässigen Bürger ihrer jeweiligen Muttersprache bedienen dürfen. Dieses Recht wurde vom Europäischen Gerichtshof im Sinne des Diskriminierungsverbots mit Urteil vom 24.11.1998 – C-274/96 auf sämtliche EU-Bürger ausgedehnt, wie Sie unter anderem hier nachlesen können: http://lexetius.com/1998,830

    Im Widerspruch dazu hat das italienische Kassationsgericht am 06.11.2012 letztinstanzlich entschieden, dass einer deutschen Staatsbürgerin in Südtirol kein Prozess in deutscher Sprache zusteht, zumal dieses Recht ausschließlich den Ortsansässigen zustehe. Genau dies hatte jedoch der EuGH im oben erwähnten Urteil ausdrücklich abgelehnt. Das Urteil des italienischen Kassationsgerichts kann hier nachgelesen werden: http://www.cortedicassazione.it/Documenti/20715_11_12.pdf

    Was halten Sie von diesem Urteil und von diesem Widerspruch? Wären nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegeben?

    Ich danke Ihnen im Voraus für eine Stellungnahme und verbleibe
    mit freundlichen Grüßen

    Simon Constantini, Brixen (Südtirol)

    19.02.2013

    Sehr geehrter Herr Constantini,

    Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir möchten uns für die Verspätung entschuldigen.

    Der Schutz der Angehörigen von Minderheiten ist der Europäischen Kommission ein zentrales Anliegen. Ausdrücklich als Grundsatz verankert ist er in Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union. Untersagt ist zudem nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Gleichwohl besitzt die Kommission hinsichtlich Minderheiten keine grundlegenden Befugnisse. Außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen insbesondere die Bestimmung dessen, was eine nationale Minderheit ausmacht, die Zuerkennung des Minderheitenstatus, Fragen der Selbstbestimmung und Autonomie von Minderheiten sowie die Regelung des Gebrauchs von Regional- und Minderheitensprachen. Verantwortlich hierfür sind die Mitgliedstaaten.

    Wie in der Anfrage an die Kommission erwähnt, befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabentscheidung (Rechtssache C-274/96, Bickel/Franz, Urteil vom 24.11.1998), dass eine Bestimmung des Autonomiestatuts für die Provinz Bozen (Italien) aus dem Jahr 1972 zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 6 des EG-Vertrages (gegenwärtig Artikel 12 AEUV) in Widerspruch steht. Im Wortlaut des Urteils: “Artikel 6 des Vertrages [steht einer nationalen Regelung entgegen] räumt Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf ein, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.”

    Dieselbe Bestimmung wurde nun – nach den der Kommission gemachten Angaben – erneut vor italienischen Gerichten anhängig, wobei es sich jedoch um eine Zivilsache handelte. Letztlich, so der Anfrager, befand der italienische Kassationsgerichtshof, dass das Recht, die Gerichtsbarkeit in der deutschen Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen beschränkt ist.

    Mehrere Aspekte scheinen hierbei von Belang zu sein:

    1- Zunächst einmal (und wie bereits erwähnt) handelt es sich bei dem neueren Verfahren, das Gegenstand der Anfrage ist, um eine Zivilsache. Der Ausgangsrechtsstreit aber, der zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-274/96 führte, war ein Strafverfahren – und es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand bei der Urteilsfindung des EuGH eine maßgebliche Rolle spielte. In der Tat heißt es in Randnummer 26 des Urteils in der Rechtssache C 274/96: “Folglich begünstigt eine Regelung wie diejenige des Ausgangsrechtsstreits, nach der der Anspruch darauf, dass ein Strafverfahren im Gebiet einer bestimmten Körperschaft in der Sprache des Betroffenen durchgeführt wird, davon abhängig ist, dass dieser dort wohnt, die einheimischen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf freien Verkehr ausüben, und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages.”

    2- Ferner wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das betreffende italienische Gesetz in Widerspruch zu Bestimmungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren steht. Nach dieser Richtlinie haben verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache eines Strafverfahrens nichts sprechen oder verstehen, Anspruch auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in einer von ihnen gesprochenen oder verstandenen Sprache (siehe Artikel 2 und 3 in Verbindung mit Erwägung 22). Es entsteht jedoch der Eindruck, dass das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im vorliegenden Fall nicht zur Debatte steht. Zum einen scheint sich das italienische Gesetz nicht ausschließlich auf Strafverfahren zu beziehen, zum anderen scheint es per se keineswegs zu verhindern, dass in Strafverfahren Dolmetschleistungen und Übersetzungen in einer von der jeweiligen verdächtigen oder beschuldigten Person verstandenen Sprache (einschließlich Deutsch) bereitgestellt werden. Absicht des Gesetzgebers, so scheint es, ist vielmehr die Beschränkung des Rechts, die Gerichtsbarkeit in deutscher Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen. Die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und Übersetzungen für Bürger gleich welchen Wohnsitzes scheint hiervon unberührt.

    In jedem Fall gilt es zu bedenken, dass Richtlinie 2010/64/EU zwar am 15. November 2010 in Kraft trat, die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht jedoch erst am 27. Oktober 2013 endet. Vor Ablauf dieser Frist dürfte ein Vertragsverletzungsverfahren unter Berufung auf diese Richtlinie nicht in Betracht kommen (es sei denn, Italien hätte beispielsweise – was jedoch nicht der Fall zu sein scheint – eine ihr zuwiderlaufende Maßnahme getroffen).

    3- Doch kehren wir zur eigentlichen Frage zurück. Unserem ersten Impuls nach wäre bei der Würdigung des Urteils in der Rechtssache C-274/96 der Grundsatz in Betracht zu ziehen, dass eine Vorabentscheidung des EuGH für alle nationalen Gerichte hinsichtlich der jeweiligen Bestimmung des EU-Rechts maßgeblich ist, sofern nicht ein neuer Gesichtspunkt aufgeworfen wurde, der eine Differenzierung oder gar Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung erfordert (siehe beispielsweise Urteil des EuGH vom 28.4.1988 in den verbundenen Rechtssachen 76, 86 bis 89 und 149/87, Seguela u. a., Randnummern 11–14). Ein derartiger neuer Gesichtspunkt aber scheint im fraglichen Fall nicht vorzuliegen. Vielmehr scheint der einzige Unterschied darin zu bestehen, dass der nationale Rechtsstreit, der zu Rechtssache C-274/96 führte, ein Strafverfahren war, während es nun um eine Zivilsache geht. Eine Differenzierung oder Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung scheint dies nicht zu rechtfertigen, heißt es doch in der Urteilsbegründung zu Rechtssache C-274/96: “Die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch die Möglichkeit, mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eines Staates mit gleichem Recht wie die Bürger dieses Staates in einer bestimmten Sprache kommunizieren zu können, erleichtert […]” (Randnummer 16). Eine Unterscheidung zwischen Strafverfahren und Zivilsachen scheint also bezüglich der Vereinbarkeit des fraglichen italienischen Gesetzes mit dem EU-Recht nicht getroffen worden zu sein.

    Ein Vertragsverletzungsverfahren wiederum – um nun noch auf diese Frage einzugehen – kann die Kommission gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der ihrer Auffassung nach gegen EU-Recht verstoßen hat. Handelt es sich um einen Verstoß in Form einer bestimmten Praxis des Mitgliedstaats, so hat die Kommission nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH durch eine hinreichend dokumentierte und detaillierte Begründung nachzuweisen, dass es sich um eine in gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt. Ein einmaliges Urteil eines nationalen Gerichts aber kann wohl kaum als “in gewissem Grad verfestigte und allgemeine” rechtswidrige Praxis ausgelegt werden.

    Interessieren dürfte Sie schließlich der Grundsatz aus dem EU-Recht – verankert durch die Rechtsprechung des EuGH –, dass Mitgliedstaaten haftbar sind für Schäden, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden. Erstmals formuliert wurde dieser Grundsatz im richtungsweisenden Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci gegen Italien, 1991, Slg. I-05357).

    Ergänzend hierzu befand der EuGH, dass dieser Grundsatz – Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber Einzelnen für ihnen zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht – auch dann anwendbar ist, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Formuliert wurde dies im Urteil in der Rechtssache C-224/01 (Köbler gegen Österreich, 2001, Slg. I-10239).

    Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen über die EU zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    EUROPE DIRECT Kontaktzentrum
    http://europa.eu – Ihr direkter Weg zur EU!

    Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013
    Es geht um Europa, es geht um SIE. Reden Sie mit!
    http://europa.eu/citizens-2013/de/home

    Haftungsausschluss

    Bitte beachten Sie, dass die von EUROPE DIRECT zur Verfügung gestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind.

    16.07.2013



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  • Castelló cancella le strade franchiste.

    Autor:a

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    0 Comentârs → on Castelló cancella le strade franchiste.

    Il comune di Castelló de la Plana, nella regione di València (País Valencià) ha deciso di eliminare completamente dall’odonomastica urbana tutte le denominazioni riferibili, direttamente o indirettamente, al periodo del franchismo. Una prima «democratizzazione» era già stata portata a termine nel 1979, immediatamente dopo la morte di Francisco Franco, quando ad esempio ‘Plaza del Caudillo’ ritornò ‘Porta/Puerta del Sol’.

    Castelló de la Plana, capoluogo dell’omonima provincia, è una città bilingue catalano-spagnola al di fuori del Principat de Catalunya propriamente detto, governata dallo spagnolo Partido Popular (PP) di centro-destra sin dall’ormai lontano 1991. La proposta di cancellazione di qualsiasi denominazione inneggiante a personaggi o fatti attribuibili alla dittatura ha avuto il sostegno unanime di tutti i partiti presenti nel consiglio comunale, dallo stesso PP alla sinistra di Esquerra Unida, passando per il Partito Socialista (PSPV-PSOE) e Compromís.

    Cadranno, per fare alcuni esempi, i nomi di Santos Vivanco, volontario della ‘Divisione Azzurra’ (División Azul) perito in Russia nel ’42, Carlos Fabra Andrés, sindaco della città in epoca franchista (e padre dell’attuale presidente PP del País Valencià!) o Ramón Serrano Súñer, politico e ammiratore di Benito Mussolini. Si approfitterà di questa seconda riforma odonomastica antifascista per operare, invece, una decisa «femminizzazione» dello stradario.

    Vedi anche: 01 02 03



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  • Toponomastik — nüchtern betrachtet.

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    33 Comentârs → on Toponomastik — nüchtern betrachtet.

    von Harald Knoflach/Aglio/Garlic

    Politiker und Kommentatoren aller Couleurs echauffieren sich darüber, dass pünktlich zum Sommerbeginn die Toponomastikdiskussion wieder aufflammt. Eine Lösung ist trotz entsprechenden Landesgesetzes nicht absehbar. Der Ball liegt mittlerweile wieder bei und in Rom. Solange die Toponomastikfrage eine ethnische bleibt, werden entweder Lösungen vorgeschlagen, die von der jeweils »anderen Ethnie« niemals akzeptiert werden können oder es kommt schlussendlich doch zu einem faulen Kompromiss, der keinen logisch nachvollziehbaren Kriterien folgt. Beides sind nicht gerade vielversprechende Aussichten. Daher wollen wir die Frage der Toponomastik einmal nicht von einem ethnischen Standpunkt aus betrachten (im Ursprung ist es nämlich gar keine ethnische Frage).

    Wir müssen zunächst aufhören, von deutschen und italienischen Ortsnamen (von »ladinischen« redet leider ohnehin fast nie jemand) zu sprechen. Viele »deutsche« Orts- und Flurnamen in Südtirol sind nicht »deutsch«. Sie sind ladinisch bzw. rätoromanisch oder gar keltisch (von Kastelbell bis Naturns und tausende weitere). Zudem müssen wir Offizialität von Gebrauch und Endonyme von Exonymen unterscheiden.

    Ein paar Beispiele zum besseren Verständnis:

    Die größte Stadt Bayerns ist München. Von Italienischsprachigen wird sie »Monaco«, von Englischsprachigen »Munich« und von Dialektsprechern »Minga« genannt. Offiziell ist nur das endonyme München. In Gebrauch sind also viele Bezeichnungen, doch niemand fordert, Exonyme wie »Monaco« oder »Munich« auf die Ortstafel oder das offizielle Briefpapier der Stadt zu schreiben.

    Die größte Stadt der Lombardei heißt Milano. Wir deutschsprachigen sagen »Mailand« dazu. Wir haben Landkarten, auf denen Mailand steht und finden sogar dorthin, obwohl auf keinem Hinweisschild in Italien »Mailand« zu lesen ist, sondern richtigerweise nur Milano.

    Prozentuell leben in Milano mehr Deutschsprachige als Italienischsprachige in Martell (dort sind es nämlich genau 0,00 Prozent). Dennoch genießt in Martell die demnach exonyme Bezeichnung »Martello« Offizialität. Der einzige Grund, warum in Milano nicht »Mailand« am Ortsschild steht (was es natürlich auch nicht soll) und in Martell aber sehr wohl »Martello«, liegt in der Logik des Nationalstaates, die meines Erachtens eine falsche ist und die Namensfrage erst zu einer ethnischen macht.

    In der ganzen Toponomastik-Diskussion geht es um nichts anderes als die Offizialität der Namen. Es wird nichts verboten oder ausgelöscht, denn den (exonymen) Gebrauch kann ich nicht vorschreiben oder beeinflussen. Exonyme wie endonyme Namen können sich auch ohne Offizialität in Gebrauch halten, wie meine Beispiele zu München und Milano belegen. Ahornach zum Beispiel wird von den meisten Einheimischen seit jeher »Fochina« genannt, und Latzfons heißt »Flatzpis«.

    Offizialität sollten jedoch nicht zuletzt nach UNO-Richtlinien (aber auch nach den Gesetzen der Logik) nur endonyme Bezeichnungen haben. Daher hat man auch beispielsweise in Australien, Grönland, Südafrika, Katalonien und anderen Orten vielen exonymen Bezeichnungen die Offizialität entzogen. Ayers Rock heißt nach über 200 Jahren wieder Uluru, Godthåb heißt Nuuk und Pietersburg heißt Polokwane.

    Ab wann eine Bezeichnung als endonym und nicht exonym gilt, ist Auslegungssache. (Meist spricht man — bzw. die UNO — ab einem Bevölkerungsanteil von 10 Prozent, der eine Bezeichnung verwendet, von endonym). Es ist meines Erachtens also überhaupt nicht einzusehen, warum das ladinische La Val zwei (!) offizelle (!) exonyme (!) Bezeichnungen braucht. In La Val leben nämlich nur 1,53 Prozent Deutschsprachige, die »Wengen« verwenden und 0,81 Prozent Italienischsprachige, die »La Valle« sagen. Offiziell sollte nur La Val sein. Das hindert aber niemanden daran, »Wengen« oder »La Valle« zu sagen, und diese Namen auch auf eine Landkarte zu schreiben.

    Man könnte nun einwenden: »Aber wenn wir nun ganz Südtirol hernehmen, dann sind ‘Wengen’ und ‘La Valle’ sehr wohl Endonyme.« Ich glaube erstens, dass die Namensfrage von den unmittelbar Betroffenen geklärt werden muss — also den jeweiligen Einwohnern einer Fraktion, einer Gemeinde usw., da es sich ja um Flur-, Fraktions- bzw. Gemeindenamen handelt. Dabei ist es übrigens auch völlig irrelevant, wie groß und »bedeutend« die jeweiligen Örtlichkeiten sind. Die Unterscheidung zwischen Makro- und Mikrotoponomastik, wie sie das Landesgesetz vorsieht, läuft komplett an diesem Verständnis vorbei. Besagte Bewohner können dann auch entscheiden, ob sie einem Exonym Offizialität verleihen möchten, oder nicht. Der Landesname (Südtirol, Sudtirol, Alto Adige, Sudtirolo oder wie auch immer) wiederum ist dann natürlich Sache der ganzen Landesbevölkerung. Im Grunde wäre diese Herangehensweise eine Ermächtigung der Bürgerschaft. Alles andere hingegen ist Bevormundung. Wenn ich einen Hof habe, dann haben doch auch meine Nachbarn — egal wie gut ich mich mit ihnen verstehe — kein Mitspracherecht (außer ich gestehe es ihnen zu), wie ich meinen Hof zu nennen habe. Das entscheide ich mit meiner Familie. Den Nachbarn bleibt es jedoch unbenommen, meinen Hof zu nennen, wie sie möchten. Auf meinem Türschild wird jedoch der von mir gewählte Name stehen. Ähnlich verhält es sich meines Erachtens bei Fluren, Fraktionen und Gemeinden.

    Und zweitens (wenn obiger Einwand gerechtfertigt wäre) müssten wir das dann aber auch konsequent durchziehen. Wie absurd das ist, möchte ich am Beispiel Siegesplatz vs. Friedensplatz erläutern:

    Wenn »ganz Südtirol« (bzw. mittlerweile »ganz Italien«, denn es ist ja jetzt Sache der italienischen Regierung) und nicht bloß das Ahrntal über den Namen des Klockerkarkopfes befinden darf, dann hätte auch ganz Südtirol über den Platznamen in Bozen abstimmen müssen. (Auch wenn mir das zu erwartende Ergebnis dann besser gefallen hätte, wäre das Blödsinn). Weiters könnte der Siegesplatz nach der Vetta-d’Italia-Logik auch ruhig auf Deutsch »Friedensplatz« und auf Italienisch »Piazza della Vittoria« heißen. Wäre zwar schön, fände ich jedoch irgendwie komisch. Es entspräche aber genau jener Logik, wie wir sie zurzeit bei der Toponomastik anwenden.

    Die Arroganz der offiziellen (!) Bezeichnung »Mt. Everest« zeigt, warum wir Offizialität unbedingt anhand der Unterscheidung zwischen Endonym und Exonym vergeben sollten. Der höchste Berg der Welt hat seit Jahrhunderten zwei endonyme Bezeichnungen. Zwei deshalb, weil er ob seiner Unüberwindbarkeit zwei Völker voneinander trennt und diese dem Berg von ihrer jeweiligen Seite aus einen anderen Namen gaben: auf Tibetisch Qomolungma und auf Nepali Sagarmatha. Dann kamen die Engländer und nannten den Berg »offiziell« Mt. Everest (nach einem Vermessungstechniker). Dieser Sir Everest wollte diese Ehre gar nicht, da er festgestellt hatte, dass der Berg bereits einen (vom zweiten wusste er damals noch nicht) Namen trug. Er wollte die endonyme Bezeichnung verwenden und keine exonyme aufoktroyieren. Er wurde aber nicht gehört. Dennoch sollten wir uns an ihm ein Beispiel nehmen. Mit »Rückgängigmachung der Geschichte« hat das überhaupt nichts zu tun und mit (mangelnder) Zwei- bzw. Dreisprachigkeit schon gar nicht.



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  • CPI geht, FN kommt.

    Autor:a

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    3 Comentârs → on CPI geht, FN kommt.

    Wenige Wochen, nachdem die erklärt faschistische Bewegung CasaPound (CPI) ihren Leiferer Sitz dichtmachen musste, kommt auch schon wieder Bewegung in die rechtsextremistische Szene: Roberto Fiore, Chef von Forza Nuova (FN), kündigte dieser Tage die Wiedereröffnung des Meraner Parteisitzes an, der erst vor wenigen Jahren (und nach dauerhaftem Widerstand der Antifa) Hals über Kopf verlassen wurde.

    Donato Seppis Unitalia erweist sich dabei einmal mehr als parteipolitischer Dreh- und Angelpunkt des braunen Sumpfes: Hatten Seppis Mannen im Zuge der Parlamentswahl noch auf der (dann glücklicherweise kläglich gescheiterten) Liste von CPI Unterschlupf gefunden, bietet Fiore nun Unterstützung für Unitalia bei der anstehenden Landtagswahl an.



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  • Gemeinsam…

    Autor:a

    ai

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    5 Comentârs → on Gemeinsam…

    Frauen dürfen nicht wählen. Indien ist eine Kolonie. Schwarze und Weiße müssen getrennt leben. Junge Männer müssen ein Jahr ihres Lebens dem Militär opfern. All das — und vieles mehr — stand einst in Verträgen und Gesetzen. Video mit deutschen Untertiteln.



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  • L’avvocato del diavolo.

    Autor:a

    ai

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    1 Comentâr → on L’avvocato del diavolo.

    Entriamo nel tema: supponendo che dovesse fare l’avvocato del diavolo dell’unionismo, quali argomenti in suo favore userebbe?

    Quando mi chiama avvocato del diavolo, sta dicendo che gli unionisti sono diavoli?

    Piuttosto dico che se l’indipendenza passasse per un processo di beatificazione sarebbe necessario un avvocato del diavolo che citasse argomenti contrari, pur essendo favorevole all’indipendentismo. La domanda è quali argomenti userebbe Lei se le toccasse questo ruolo

    Vediamo. La mia posizione rispetto a questo tema e su qualsiasi regione del mondo che volesse diventare indipendente è che il popolo deve decidere. Ciò che come liberale mi preoccupa è che sul pianeta terra, nel 21° secolo, si possa arrivare all’indipendenza tramite una guerra e dopo 15 giorni disporre di un seggio all’ONU. Ma modificare i confini con il voto, non si può. Dalla Spagna ora si sta attaccando la Catalogna in maniera brutale. Ci chiamano nazisti e ci insultano perché vogliamo votare. La schizofrenia è tale che ci dicono “la Costituzione, il grande libro della democrazia, vi proibisce di votare”. Vediamo, aspetta… il grande libro della democrazia proibisce di votare? Però che gran libro è questo? Quindi, se io fossi il diavolo o il suo avvocato, direi: “che votino”. Se vince il no, è no. Questo è l’argomento. E se vince il sì, è sì. E anche questo è l’argomento. A partire da qui sono favorevole a discutere i pro e i contro. Soprattutto dal punto di vista economico, che è il mio. Per questo, quando leggo articoli che parlano delle sette piaghe bibliche che ci colpiranno se diventiamo indipendenti, mi irrito. Perché bisogna votare. E votare liberamente, con informazioni corrette e non con tentativi assurdi di manipolare l’opinione o con le minacce. Dev’essere una decisione libera, null’altro.

    Cosa facciamo se quelli che stanno dall’altra parte [il resto della Spagna, n.], anch’essi democraticamente, dicono che non vogliono modificare i confini?

    Si tratta di decidere quel che vuoi essere tu. E questo automaticamente definisce il confine. E chi deve decidere che cosa vuole sei tu. Non tu e il tuo vicino. Se votassimo sia noi che il vicino, finiremmo tutti per essere cinesi, perché, visto che sono la maggioranza, vincerebbero qualsiasi votazione nella quale si chiedesse se vogliono annettersi i vicini. Se gli spagnoli vogliono essere spagnoli, che siano spagnoli. Se i cinesi votano che gli spagnoli debbono essere cinesi, la Spagna non diventa una provincia cinese. Quando una donna vuole divorziare da suo marito e andarsene da casa, lo decide lei e «vota» solamente lei; non «votano» né lui né tutta la famiglia di lui. Allo stesso modo il futuro dei catalani lo devono decidere i catalani e solo i catalani. Gli extremeñi possono decidere sul futuro dell’Extremadura, ma non su quello della Catalogna. Se catalani e spagnoli decidono che vogliono far parte dello stesso stato, non c’è confine. Ma se decidono cose differenti, il confine c’è. Questa è la democrazia.

    Ma una decisione di questo tipo riguarda tutti gli spagnoli.

    Se i confini si definiscono a maggioranza, allora finiremo tutti per essere cinesi. Se gli spagnoli son disposti a parlare il mandarino fra 15 giorni, allora votiamo tutti.

    Xavier Sala i Martin (Cabrera de Mar, 1963) è economista, dottorato presso l’Università  di Harvard, cattedratico presso la Columbia University, autore di vari libri sulla crescita economica e il liberalismo. Già  tesoriere e presidente della Commissione Economica dell’FC Barcelona, è fondatore della ‘Fundació Umbele: un futuro per l’Africa’, collabora con il quotidiano ‘La Vanguardia’ e la televisione pubblica TV3. Vive a New York.

    Traduzione:



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  • La sinistra: il sardo discrimina gli italiani.

    Autor:a

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    0 Comentârs → on La sinistra: il sardo discrimina gli italiani.

    L’esistenza di una lingua e cultura propria è una delle ragioni principali per cui la Sardigna gode dello status di Regione Autonoma. Tuttavia, per molti anni le istituzioni si sono sistematicamente «dimenticate» e disinteressate del sardu, accettandone la totale emarginazione — e tornando a occuparsene solo negli ultimi anni, in maniera ancora del tutto insufficiente. La lingua, riconosciuta anche dalla legge 482/99 sulla tutela delle minoranze linguistiche, ma degradata a «dialetto» dalla Cassazione, avrebbe potuto approffittare in maniera decisiva della Carta europea sulle lingue regionali o minoritarie, che però in Italia è in attesa di ratifica da oltre 20 anni.

    Negli ultimi giorni alcuni consiglieri comunali di Casteddu/Cagliari avevano proposto di far fare un ulteriore piccolo passo alla limba sarda, chiedendone l’inserimento fra le materie per l’accesso a posizioni nell’amministrazione comunale — trovandosi però di fronte l’opposizione non solo delle destre, ma anche della sinistra. Mentre Anselmo Piras del PDL negava perfino l’esistenza del sardu (in quanto frammentato in dialetti!), i due consiglieri Davide Carta (PD) e Sergio Mascia (SEL) avvertono il rischio di ‘discriminazione degli italofoni’. E ci vuole veramente del coraggio a insinuare che la lingua discriminata in Sardigna possa essere l’italiano; ma si sa, anche il minimo scalfimento della lingua unica dello stato viene percepito come un atto di lesa maestà.

    Ordunque, gli stessi partiti che in Sudtirolo un giorno sì e l’altro pure si riempiono la bocca di plurilinguismo, scuola trilingue e «aperture mentali» (perché gioverebbero a una maggiore diffusione della lingua nazionale!), altrove — nelle regioni in cui le lingue minoritarie non godono delle medesime tutele — non solo non fanno nulla per raggiungere obbiettivi simili, ma in più di un’occasione vi si oppongono con motivazioni che hanno dell’incredibile. Non a caso, d’altronde, anche qui in Sudtirolo non s’è mai visto, da parte delle sinistre nazionali, alcun impegno in favore della parificazione del tedesco o del ladino.

    Quindi, il denominatore comune fra la politica a livello statale e locale (sarda, friulana o sudtirolese che sia) della sinistra nazionale non è la tanto sbandierata «diversità», bensì l’impegno a favore dell’italianità.



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