{"id":16111,"date":"2013-07-16T12:02:42","date_gmt":"2013-07-16T10:02:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.brennerbasisdemokratie.eu\/?p=16111"},"modified":"2025-11-27T20:02:13","modified_gmt":"2025-11-27T19:02:13","slug":"muttersprache-antwort-der-eu-kommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.brennerbasisdemokratie.eu\/?p=16111","title":{"rendered":"Gerichtssprache: Antwort der EU-K."},"content":{"rendered":"<p>Vor wenigen Monaten <a title=\"Gericht: Deutsch nur f\u00fcr Indigene.\" href=\"http:\/\/www.brennerbasisdemokratie.eu\/?p=13300\">erkl\u00e4rte das italienische Kassationsgericht ein Gerichtsverfahren f\u00fcr ung\u00fcltig<\/a>, weil es in deutscher Sprache gef\u00fchrt worden war. Dieses Recht stehe nur Einheimischen zu, argumentierten die Richter in Widerspruch zu einem vorherigen Entscheid des EuGH.<\/p>\n<p>Daraufhin wandte ich mich an die EU-Kommission, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Entscheidung nicht ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertige. Die Antwort ist heute eingegangen: Insgesamt wurde mir Recht gegeben (s. insbesondere Pkt. 3 der Antwort), ein Vertragsverletzungsverfahren k\u00f6nne aber trotzdem nicht angestrengt werden, da es sich bei einem einmaligen Urteil nicht um eine \u00bbin gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis\u00ab handle, was als Bedingung f\u00fcr ein Vertragsverletzungsverfahren gelte. Immerhin seien aber \u00bbMitgliedstaaten haftbar [&#8230;] f\u00fcr Sch\u00e4den, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verst\u00f6\u00dfe gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden.\u00ab<\/p>\n<p>Hier der gesamte Schriftverkehr im Wortlaut:<\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrte Frau Viviane Reding,<\/p>\n<p>in S\u00fcdtirol (Autonome Provinz Bozen, Italien) sind die Sprachen Deutsch und Italienisch gem\u00e4\u00df Autonomiestatut von 1972 (Art. 99) gleichgestellt. Dies gilt auch vor Gericht, wo sich die ortsans\u00e4ssigen B\u00fcrger ihrer jeweiligen Muttersprache bedienen d\u00fcrfen. Dieses Recht wurde vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof im Sinne des Diskriminierungsverbots mit Urteil vom 24.11.1998 &#8211; C-274\/96 auf s\u00e4mtliche EU-B\u00fcrger ausgedehnt, wie Sie unter anderem hier nachlesen k\u00f6nnen: http:\/\/lexetius.com\/1998,830<\/p>\n<p>Im Widerspruch dazu hat das italienische Kassationsgericht am 06.11.2012 letztinstanzlich entschieden, dass einer deutschen Staatsb\u00fcrgerin in S\u00fcdtirol kein Prozess in deutscher Sprache zusteht, zumal dieses Recht ausschlie\u00dflich den Ortsans\u00e4ssigen zustehe. Genau dies hatte jedoch der EuGH im oben erw\u00e4hnten Urteil ausdr\u00fccklich abgelehnt. Das Urteil des italienischen Kassationsgerichts kann hier nachgelesen werden: http:\/\/www.cortedicassazione.it\/Documenti\/20715_11_12.pdf<\/p>\n<p>Was halten Sie von diesem Urteil und von diesem Widerspruch? W\u00e4ren nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegeben?<\/p>\n<p>Ich danke Ihnen im Voraus f\u00fcr eine Stellungnahme und verbleibe<br \/>\nmit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Simon Constantini, Brixen (S\u00fcdtirol)<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>19.02.2013<\/em><\/p>\n<blockquote><p>Sehr geehrter Herr Constantini,<\/p>\n<p>Vielen Dank f\u00fcr Ihre Nachricht. Wir m\u00f6chten uns f\u00fcr die Versp\u00e4tung entschuldigen.<\/p>\n<p>Der Schutz der Angeh\u00f6rigen von Minderheiten ist der Europ\u00e4ischen Kommission ein zentrales Anliegen. Ausdr\u00fccklich als Grundsatz verankert ist er in Artikel 2 des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union. Untersagt ist zudem nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte eine Diskriminierung aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit. Gleichwohl besitzt die Kommission hinsichtlich Minderheiten keine grundlegenden Befugnisse. Au\u00dferhalb ihres Zust\u00e4ndigkeitsbereichs liegen insbesondere die Bestimmung dessen, was eine nationale Minderheit ausmacht, die Zuerkennung des Minderheitenstatus, Fragen der Selbstbestimmung und Autonomie von Minderheiten sowie die Regelung des Gebrauchs von Regional- und Minderheitensprachen. Verantwortlich hierf\u00fcr sind die Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Wie in der Anfrage an die Kommission erw\u00e4hnt, befand der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabentscheidung (Rechtssache C-274\/96, Bickel\/Franz, Urteil vom 24.11.1998), dass eine Bestimmung des Autonomiestatuts f\u00fcr die Provinz Bozen (Italien) aus dem Jahr 1972 zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 6 des EG-Vertrages (gegenw\u00e4rtig Artikel 12 AEUV) in Widerspruch steht. Im Wortlaut des Urteils: \u201cArtikel 6 des Vertrages [steht einer nationalen Regelung entgegen] r\u00e4umt B\u00fcrgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten K\u00f6rperschaft leben, den Anspruch darauf ein, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgef\u00fchrt werden, ohne dieses Recht auch den Angeh\u00f6rigen anderer Mitgliedstaaten einzur\u00e4umen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.\u201d<\/p>\n<p>Dieselbe Bestimmung wurde nun \u2013 nach den der Kommission gemachten Angaben \u2013 erneut vor italienischen Gerichten anh\u00e4ngig, wobei es sich jedoch um eine Zivilsache handelte. Letztlich, so der Anfrager, befand der italienische Kassationsgerichtshof, dass das Recht, die Gerichtsbarkeit in der deutschen Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Mehrere Aspekte scheinen hierbei von Belang zu sein:<\/p>\n<p>1- Zun\u00e4chst einmal (und wie bereits erw\u00e4hnt) handelt es sich bei dem neueren Verfahren, das Gegenstand der Anfrage ist, um eine Zivilsache. Der Ausgangsrechtsstreit aber, der zur Vorabentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-274\/96 f\u00fchrte, war ein Strafverfahren \u2013 und es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass dieser Umstand bei der Urteilsfindung des EuGH eine ma\u00dfgebliche Rolle spielte. In der Tat hei\u00dft es in Randnummer 26 des Urteils in der Rechtssache C 274\/96: \u201cFolglich beg\u00fcnstigt eine Regelung wie diejenige des Ausgangsrechtsstreits, nach der der Anspruch darauf, dass ein Strafverfahren im Gebiet einer bestimmten K\u00f6rperschaft in der Sprache des Betroffenen durchgef\u00fchrt wird, davon abh\u00e4ngig ist, dass dieser dort wohnt, die einheimischen Staatsangeh\u00f6rigen gegen\u00fcber den Angeh\u00f6rigen der anderen Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf freien Verkehr aus\u00fcben, und verst\u00f6\u00dft somit gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages.\u201d<\/p>\n<p>2- Ferner wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das betreffende italienische Gesetz in Widerspruch zu Bestimmungen der Richtlinie 2010\/64\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber das Recht auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in Strafverfahren steht. Nach dieser Richtlinie haben verd\u00e4chtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache eines Strafverfahrens nichts sprechen oder verstehen, Anspruch auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in einer von ihnen gesprochenen oder verstandenen Sprache (siehe Artikel 2 und 3 in Verbindung mit Erw\u00e4gung 22). Es entsteht jedoch der Eindruck, dass das Recht auf Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in Strafverfahren im vorliegenden Fall nicht zur Debatte steht. Zum einen scheint sich das italienische Gesetz nicht ausschlie\u00dflich auf Strafverfahren zu beziehen, zum anderen scheint es per se keineswegs zu verhindern, dass in Strafverfahren Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen in einer von der jeweiligen verd\u00e4chtigen oder beschuldigten Person verstandenen Sprache (einschlie\u00dflich Deutsch) bereitgestellt werden. Absicht des Gesetzgebers, so scheint es, ist vielmehr die Beschr\u00e4nkung des Rechts, die Gerichtsbarkeit in deutscher Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen. Die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und \u00dcbersetzungen f\u00fcr B\u00fcrger gleich welchen Wohnsitzes scheint hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>In jedem Fall gilt es zu bedenken, dass Richtlinie 2010\/64\/EU zwar am 15. November 2010 in Kraft trat, die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht jedoch erst am 27. Oktober 2013 endet. Vor Ablauf dieser Frist d\u00fcrfte ein Vertragsverletzungsverfahren unter Berufung auf diese Richtlinie nicht in Betracht kommen (es sei denn, Italien h\u00e4tte beispielsweise \u2013 was jedoch nicht der Fall zu sein scheint \u2013 eine ihr zuwiderlaufende Ma\u00dfnahme getroffen).<\/p>\n<p>3- Doch kehren wir zur eigentlichen Frage zur\u00fcck. Unserem ersten Impuls nach w\u00e4re bei der W\u00fcrdigung des Urteils in der Rechtssache C-274\/96 der Grundsatz in Betracht zu ziehen, dass eine Vorabentscheidung des EuGH f\u00fcr alle nationalen Gerichte hinsichtlich der jeweiligen Bestimmung des EU-Rechts ma\u00dfgeblich ist, sofern nicht ein neuer Gesichtspunkt aufgeworfen wurde, der eine Differenzierung oder gar Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung erfordert (siehe beispielsweise Urteil des EuGH vom 28.4.1988 in den verbundenen Rechtssachen 76, 86 bis 89 und 149\/87, Seguela u. a., Randnummern 11\u201314). Ein derartiger neuer Gesichtspunkt aber scheint im fraglichen Fall nicht vorzuliegen. Vielmehr scheint der einzige Unterschied darin zu bestehen, dass der nationale Rechtsstreit, der zu Rechtssache C-274\/96 f\u00fchrte, ein Strafverfahren war, w\u00e4hrend es nun um eine Zivilsache geht. Eine Differenzierung oder Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung scheint dies nicht zu rechtfertigen, hei\u00dft es doch in der Urteilsbegr\u00fcndung zu Rechtssache C-274\/96: \u201cDie Aus\u00fcbung des Rechts der Unionsb\u00fcrger, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch die M\u00f6glichkeit, mit den Verwaltungs- und Justizbeh\u00f6rden eines Staates mit gleichem Recht wie die B\u00fcrger dieses Staates in einer bestimmten Sprache kommunizieren zu k\u00f6nnen, erleichtert [\u2026]\u201d (Randnummer 16). Eine Unterscheidung zwischen Strafverfahren und Zivilsachen scheint also bez\u00fcglich der Vereinbarkeit des fraglichen italienischen Gesetzes mit dem EU-Recht nicht getroffen worden zu sein.<\/p>\n<p>Ein Vertragsverletzungsverfahren wiederum \u2013 um nun noch auf diese Frage einzugehen \u2013 kann die Kommission gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der ihrer Auffassung nach gegen EU-Recht versto\u00dfen hat. Handelt es sich um einen Versto\u00df in Form einer bestimmten Praxis des Mitgliedstaats, so hat die Kommission nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des EuGH durch eine hinreichend dokumentierte und detaillierte Begr\u00fcndung nachzuweisen, dass es sich um eine in gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt. Ein einmaliges Urteil eines nationalen Gerichts aber kann wohl kaum als \u201cin gewissem Grad verfestigte und allgemeine\u201d rechtswidrige Praxis ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Interessieren d\u00fcrfte Sie schlie\u00dflich der Grundsatz aus dem EU-Recht \u2013 verankert durch die Rechtsprechung des EuGH \u2013, dass Mitgliedstaaten haftbar sind f\u00fcr Sch\u00e4den, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verst\u00f6\u00dfe gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden. Erstmals formuliert wurde dieser Grundsatz im richtungsweisenden Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-6\/90 und C-9\/90 (Francovich und Bonifaci gegen Italien, 1991, <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/smartapi\/cgi\/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&amp;numdoc=61990J0006&amp;lg=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Slg. I-05357<\/a>).<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hierzu befand der EuGH, dass dieser Grundsatz \u2013 Haftung der Mitgliedstaaten gegen\u00fcber Einzelnen f\u00fcr ihnen zuzurechnende Verst\u00f6\u00dfe gegen Gemeinschaftsrecht \u2013 auch dann anwendbar ist, wenn der fragliche Versto\u00df in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Formuliert wurde dies im Urteil in der Rechtssache C-224\/01 (K\u00f6bler gegen \u00d6sterreich, 2001, <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001J0224:DE:HTML\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Slg. I-10239<\/a>).<\/p>\n<p>Wir hoffen, dass diese Informationen f\u00fcr Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen f\u00fcr weitere Fragen \u00fcber die EU zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen,<br \/>\n<strong>EUROPE DIRECT Kontaktzentrum<\/strong><br \/>\nhttp:\/\/europa.eu &#8211; Ihr direkter Weg zur EU!<\/p>\n<p><strong>Europ\u00e4isches Jahr der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger 2013<\/strong><br \/>\nEs geht um Europa, es geht um SIE. Reden Sie mit!<br \/>\nhttp:\/\/europa.eu\/citizens-2013\/de\/home<br \/>\n<strong><br \/>\nHaftungsausschluss<\/strong><br \/>\nBitte beachten Sie, dass die von EUROPE DIRECT zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind.<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>16.07.2013<\/em><\/p>\n<p><strong><span style=\"font-family: Helvetica, Arial, sans-serif; text-transform: uppercase;\">C\u00ebla enghe:<\/span><\/strong> <a title=\"Sprache: EuGH widerspricht Kassation.\" href=\"https:\/\/www.brennerbasisdemokratie.eu\/?p=18609\"><span style=\"color:#ff8c00; text-decoration:underline; text-decoration-color:#ff8c00; text-decoration-thickness:3px;\"><code>01<\/code><\/span><\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor wenigen Monaten erkl\u00e4rte das italienische Kassationsgericht ein Gerichtsverfahren f\u00fcr ung\u00fcltig, weil es in deutscher Sprache gef\u00fchrt worden war. 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