In der Debatte um die Wegweiser ist seit einigen Wochen das Argument aufgetaucht, die Mehrzahl davon befinde sich gar nicht auf öffentlichem Boden. Daher könne — jedenfalls für die geschätzten 80 Prozent der Schilder, die auf privatem Grund stehen — auch niemand die Anwendung des Prontuario anordnen. Diese juristische Spitzfindigkeit ist ein legitimes Argument, um sich dem überzogenen Italianisierungsanspruch einiger zu entziehen — aber auch nicht mehr als das.
Im Grunde offenbart die Notwendigkeit solcher Spitzfindigkeiten die Unfähigkeit der Politik, endlich eine klare und allgemein gültige Toponomastikregelung zu verabschieden. Dass zwischenzeitlich AVS und CAI damit beauftragt wurden, dies zu übernehmen, ist realitätsfremd und mit demokratischen Standards unvereinbar.
Gleichzeitig wäre das Beharren auf der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Grund jedoch ein unlauteres Mittel, um den AVS einer Verantwortung zu entziehen, die er mit der Beschilderung öffentlich zugänglicher Wege — volens nolens — sehr wohl eingegangen ist: Die Zwei- und Dreisprachigkeit (nicht die Zwei- und Dreinamigkeit!) ist in Südtirol eine Frage des gegenseitigen Respekts und des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Sollten die soeben von der Landesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Beschilderung greifen, wäre es daher verantwortungslos, weiterhin die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Grund vorzuschieben, um nur jene 20 Prozent der Schilder anzupassen, die auf öffentlichem Boden stehen. Selbst wenn der AVS damit juristisch in Ordnung wäre.
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