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Die Autonomie — des Verfassungsgerichts.

Das Arbeitsgericht in Trient gab dieser Tage einem Primariatsanwärter recht, der eine Stelle in Bozen nicht bekommen hatte, und verurteilte das Land Südtirol unter anderem dazu, ihm 37.950 Euro Schadenersatz plus 3.450 Euro monatlich bis zur Wiederholung des Stellenwettbewerbs zu zahlen. In erster Instanz war der Arzt mit seinem Rekurs noch abgeblitzt.

Der Fall zeigt, welch unberechenbare Zeitbombe das italienische Verfassungsgericht, bei dem Südtirol keinerlei Repräsentanz hat (vgl. ‹1), sowie das Damoklesschwert der »grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik« darstellen.

In einem Präzedenzfall1Verfassungsgerichtsurteil Nr. 139/2022 war das traditionell zentralistisch urteilende Verfassungsgericht nämlich 2022 zum Schluss gelangt, dass das in Südtirol übergangsweise geltende Verfahren zur Vergabe von Primariaten2seit 2021 gilt ein neues Verfahren (gem. DLH 29/2021) nicht rechtens sei — und auf dieser Grundlage urteilte nun auch das Trienter Arbeitsgericht.

Doch warum hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass das damalige Verfahren nicht in Ordnung war? Nicht etwa, weil die Südtiroler Norm an sich klar verfassungswidrig gewesen wäre. Dies bestätigten die Richter um Giuliano Amato in ihrem Urteil sogar ausdrücklich. Stattdessen beschloss das Gericht kurzerhand, dass das staatsweit geltende Auswahlverfahren ein »grundlegendes Prinzip« darstelle — und ein solches »sticht« per Definition jede autonome Kompetenz aus (auch primäre).

Eine Krux dabei ist, dass diese »grundlegenden Bestimmungen« keine bestimmte Form aufweisen müssen — dass da also nirgends draufsteht: »dieses Gesetz stellt eine grundlegende Bestimmung dar« — und somit der Landesgesetzgeber auch wenig Anhaltspunkte hat, sich diesbezüglich von vorn herein unterordnen (!) zu können, wie es von ihm verlangt wird.

Vielmehr kann sich das zentralistisch ausgerichtete Verfassungsgericht bei der Beurteilung von Landesgesetzen aus den Fingern saugen, ob das jeweilige Staatsgesetz (bzw. Teile davon), von dem sie abweichen, ein »grundlegendes Prinzip« darstellt. Auch das stellten die Richter in oben genannten Urteil3mit Verweis auf weitere Urteile, z.B. Nr. 170/2001 ausdrücklich fest. Genauso übrigens, wie sich das Verfassungsgericht die sogenannten staatlichen »Querschnittkompetenzen« aus den Fingern gesaugt hat, mit denen es die Zuständigkeiten von Regionen und Ländern (zum Beispiel im Umweltbereich) im Laufe der Jahre auf eigene Faust massiv ausgehöhlt hat. Für die Rechtssicherheit ist diese unvorhersehbare Praxis fatal, und Einspruchmöglichkeit gegen eine einseitige Einstufung als »grundlegendes Prinzip« bzw. als »grundlegende Bestimmung« gibt es keine.

Wenn das eine Autonomie ist, dann vor allem eine des Verfassungsgerichts gegenüber allem und jedem.

  • 1
    Verfassungsgerichtsurteil Nr. 139/2022
  • 2
    seit 2021 gilt ein neues Verfahren (gem. DLH 29/2021)
  • 3
    mit Verweis auf weitere Urteile, z.B. Nr. 170/2001
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Die kolonialen Prioritäten von PD und CAI.

Kürzlich veröffentlichte der PD-Landtagsabgeordnete Sandro Repetto auf Facebook folgendes Posting:

Dass auch ich oft kein Freund der Schützen und ihrer Aktionen bin, ist kein Geheimnis.

Trotzdem ist es immer schön, wenn Vertreterinnen der nationalen Mehrheit so genau wissen, was die Prioritäten einer Minderheit zu sein haben — und welche Mentalität ihr gut anstünde.

Vertreterinnen übrigens

Da können noch so viele Ärztinnen, Pflegekräfte und Busfahrerinnen fehlen.

Lustig und aufschlussreich bezüglich dieser ganzen Heuchelei ist ohnehin, dass es, wenn im Faschismus erfundenen und oktroyierten Ortsnamen die Abschaffung droht, plötzlich für ganz Italien — Medien, Justiz, Zentralregierung, Verfassungsgericht und »Intelligenz« — keine größere Priorität zu geben scheint, als todesmutig für deren Erhalt zu kämpfen. Das Verfassungsgericht wird sogar eingeschaltet, wenn neu entstandene Ortsnamen nicht unmittelbar italianisiert werden.

Wenn sich Regierungen unter PD-Führung nicht partout geweigert hätten, die Anfechtung des vom Landtag — sprachgruppenübergreifend! — demokratisch beschlossenen Ortsnamengesetzes zurückzunehmen, wäre das Thema zudem längst nicht mehr so relevant.

Man könnte fast meinen, der PD betrachte es inzwischen als eine seiner Hauptaufgaben, durch die Annahme nationalistischer Positionen möglichst viele Wählerinnen entweder an die Rechten (nach dem Schmied-Schmiedl-Prinzip) oder an die SVP abzugeben.

NUTZNIEẞER KOLONIALISTISCHEN UNRECHTS

Ganz besonders erbärmlich aber ist meines Erachtens, dass es in einem Kommentar unter dem Eintrag von Repetto ausgerechnet der Chef des italienischen Alpinclubs CAI in Südtirol, Carlo Alberto Zanella, sehr lustig findet, wie vor hundert Jahren die Abschaffung des historisch gewachsenen Ortsnamens Aldein zu fordern:

Querbalken von mir

Der italienische Alpenverein — der regelmäßig Forderungen nach Beibehaltung und »Umsetzung« der Ortsnamenserfindungen von Ettore Tolomei bis zum hinterletzten Berggipfel erhebt — ist noch heute im Besitz mehrerer im Faschismus enteigneter Schutzhütten, die niemals zurückgegeben wurden. Auch weil sich der CAI selbst mit allen Mitteln dagegen wehrt.

Gerade als Nutznießer kolonialistischen Unrechts wäre etwas weniger Heiterkeit vielleicht nicht fehl am Platz.

Siehe auch ‹1 ‹2 ‹3 ‹4 ‹5 ‹6

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Komplexität als Schutz vor dem Verfassungsgericht.

Die rechtsrechte Regierung von Giorgia Meloni (FdI) will Südtirol angeblich die in Vergangenheit vom Verfassungsgericht beschnittenen autonomen Zuständigkeiten zurückgeben. LH Arno Kompatscher und Landesrat Philipp Achammer (beide SVP) haben sich zu diesem Zweck mit der Neofaschistin kürzlich auf die Einrichtung eines Arbeitstisches mit Vertreterinnen von Staat und Land geeinigt.

Wie Rai Südtirol berichtet, fordert der Verfassungsrechtler Francesco Palermo in diesem Zusammenhang

klarere, komplexere und unmissverständliche Formulierungen.

– Rai Südtirol

Das kann dann auch zur Folge haben, dass die Texte nicht nur länger, sondern auch komplexer werden.

– Francesco Palermo

In modernen Demokratien wird grundsätzlich versucht, Gesetzestexte klar, aber auch so einfach wie möglich zu formulieren1vgl. z.B. § 42 Absatz 5 Satz 1 GGO in Deutschland, sodass sie möglichst nicht nur von Juristinnen verstanden werden. In Italien und speziell im Kontext der Autonomie ist aber offenbar das Gegenteil erforderlich: Da das Verfassungsgericht in Vergangenheit bewiesen hat, dass es nicht versucht, loyal dem Geist von Bestimmungen, also der Intention der Gesetzgebenden, zu folgen, sondern jeden Interpretationsspielraum nutzt und sich gar Neuerungen (wie die Querschnittkompetenzen) aus den Fingern saugt, um den Zentralstaat zu stärken und die Autonomien zu schwächen, sind nun »längere« und »komplexere« Formulierungen nötig.

Was aber ist eine Autonomie wert, die nach Punkt und Beistrich nicht nur gegen die Zentralregierungen, sondern auch gegen den Schiedsrichter verteidigt werden muss? Man wird Autonomiebestimmungen wohl nie so komplex formulieren können, dass Richterinnen mit einer politischen Agenda sie nicht wider ihren eigentlichen Sinn auslegen können. Und: Je komplexer und detaillierter das Autonomiestatut verfasst sein muss, desto weniger wird es auf künftige (rechtliche, gesellschaftliche, technologische) Entwicklungen vorbereitet sein, die heute noch nicht vorhersehbar sind.

Vielleicht wäre es wirklich an der Zeit, dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit für das Autonomiestatut weitgehend zu entziehen und sie einem eigenen Gericht zu übergeben.

Siehe auch ‹1 ‹2 ‹3 ‹4 ‹5

  • 1
    vgl. z.B. § 42 Absatz 5 Satz 1 GGO in Deutschland
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Spagna: magistrata della Corte costituzionale apre all’autodeterminazione.

María Luisa Segoviano, nuova magistrata del Tribunal Constitucional spagnolo, di area progressista, si è espressa in modo sorprendente circa la possibilità che un territorio dello Stato possa in futuro esercitare il diritto all’autodeterminazione.

Alla relativa domanda dei giornalisti ha infatti risposto che si tratta di «un tema sommamente complesso, con molti spigoli» e che «converrà studiare» in tutti i suoi dettagli «con calma e in modo spassionato: tecnicamente». Ha aggiunto di essere convinta «che non bisogna aver paura di nessuna questione, di nessuna posizione né di nessun suggerimento che ci venga sottoposta». Che la giurisprudenza costituzionale abbia già sbattuto la porta in faccia a chi in passato avesse provato a esercitare il diritto all’autodeterminazione, per Segoviano non significa che anche in futuro si debba giungere alle medesime conclusioni, perché «i temi, nonostante possa esistere un precedente, non sempre si pongono nella stessa maniera». «Sono dell’avviso che non si debba respingere nulla» per principio e che, trattandosi di un argomento delicato, la cosa giusta sia «trattarlo con delicatezza».

Queste parole hanno scatenato le aspre quanto prevedibili critiche delle destre, imprimis PP e Cs, che non ammettono che a riguardo ci sia qualche cosa da valutare o da studiare, in quanto la costituzione spagnola (in modo simile a quella italiana) afferma esplicitamente l’indivisibilità del territorio nazionale.

Tuttavia, per la prima volta da molti anni, la maggioranza dei membri della Corte costituzionale spagnola non appartiene più alla destra ma, come María Luisa Segoviano, è ascrivibile all’area progressista. Le condizioni perché possa effettivamente farsi strada una nuova interpretazione di alcuni punti della costituzione sono dunque più favorevoli che in passato.

Vedi anche ‹1 ‹2 ‹3 ‹4 ‹5 ‹6

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Smantellamento delle specialità.
Quotation

Sono tempi difficili per tutte le autonomie speciali e solo una forte capacità istituzionale può sostenere le nostre due Autonomie in un confronto nel quale sistema nazionale dei partiti, apparati ministeriali e la stessa corte costituzionale sembrano impegnati in un progressivo smantellamento delle specialità.

tratto da È tempo del terzo statuto, commento a firma del prof. Roberto Toniatti apparso sull’inserto sudtirolese del Corriere, edizione odierna

Vedi anche ‹1 ‹2 ‹3

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FdI für Vorherrschaft der italienischen Sprache.

Um zu wissen, was die rechtsradikalen Fratelli d’Italia (FdI) im Schilde führen, kann es nützlich sein, ihre bisherige parlamentarische Aktivität unter die Lupe zu nehmen. Neben nationalistischer Symbolik, Militär, Queerfeindlichkeit und Immigration gehört die italienische Sprache zu den Lieblingsthemen der Partei von Giorgia Meloni, die nach den Wahlen vom 25. September neue italienische Regierungschefin werden könnte.

Unter anderem liegen im Abgeordnetenhaus die Entwürfe Nummer 677 und 678 auf, mit denen FdI auf Verfassungs- und einfacher Gesetzesebene Änderungen zum Vorteil der Staatssprache setzen will.

Mit Entwurf Nummer 677 soll die italienische Sprache auch offiziell zur einzigen »Amtssprache der Republik« erhoben werden, und zwar vielsagenderweise durch Abänderung von Artikel 6, der heute dem Minderheitenschutz gewidmet ist.

Der Minderheitenschutz würde dadurch selbst in dem einzigen Artikel, in dem er erwähnt wird, an die zweite Stelle rutschen. Zudem wollen die Fratelli die »Sprachminderheiten« und die — neu einzuführenden — »Dialekte« in einem Atemzug nennen.

Entwurf Nummer 677 sieht weiters vor, die erst kürzlich gesetzlich anerkannte, blutrünstige Nationalhymne in der Verfassung zu verankern.

Die italienische Sprache — so im Vorwort zum Gesetzentwurf — sei »das Fundament unserer kulturellen […], nationalen und staatlichen Einheit.«1Übersetzung von mir. Original: »[…] il fondamento della nostra unità culturale [e, prima ancora], nazionale e statuale.«

(In Ermangelung einer ausdrücklichen Erwähnung im italienischen Grundgesetz hatte bereits das Verfassungsgericht Tatsachen geschaffen und paradoxerweise gerade das Autonomiestatut von Südtirol und Trentino herangezogen, um den Nachweis zu liefern, dass Italienisch die Amtssprache des Staates sei.)

Entwurf Nummer 678 ist ein Gesetz »zum Schutz und zur Förderung der italienischen Sprache« sowie zur Einrichtung des Obersten Rats der italienischen Sprache2Consiglio superiore della lingua italiana beim Ministerratspräsidium. Die Sprache soll also zentralisiert und politisiert werden.

Im Vorwort ist von Kampf gegen die Anglisierung sowie von Schönheitsverlust, Verunreinigung und Gesundheitszustand der italienischen Sprache die Rede. Zum »nationalen Schutz« und für die »identitäre Verteidigung« sei die »Konservierung« der Sprache eine Priorität. Es sei nicht weiter zulässig, dass fremde Wörter gebraucht werden, für die es ein italienisches Äquivalent gibt.

Auch die konkret angedachten Vorschriften erinnern an dunkle Zeiten:

  • Jede Art und Form der Kommunikation oder Information im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raum bzw. jene, die eine öffentliche Förderung erhalten haben und von öffentlichem Belang sind, müssten demnach auf Italienisch sein.
  • Bei Veranstaltungen, Konferenzen und öffentlichen Versammlungen müsste eine Übersetzung ins Italienische verpflichtend angeboten werden.
  • Wer ein Amt in einer Institution, in der öffentlichen Verwaltung, in mehrheitlich öffentlichen Gesellschaften oder öffentlich geförderten Stiftungen innehat, wäre verpflichtet, die italienische Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Nur bei dieser einen Maßnahme wird übrigens ausdrücklich erwähnt, dass sie »unbeschadet der gleichgestellten Sprachen« in den Regionen und autonomen Ländern gälte.
  • Firmen sollen verpflichtet werden, Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen in italienischer Sprache zu führen. Eine Ausnahme wäre nur noch möglich, wenn es für eine Bezeichnung kein italienisches Pendant gibt.
  • Interne Firmenreglements und jedes Dokument, das Pflichten und Vorschriften für die Beschäftigten definiert, die zur Ausführung der Arbeit nötig sind, müssten auf Italienisch verfasst sein. Diese Unterlagen dürften (!) von einer Übersetzung in eine Fremdsprache begleitet werden.
  • Arbeitsverträge müssten in italienischer Sprache verfasst und (nur dann) in eine Fremdsprache übersetzt werden, wenn eine der Parteien im Ausland ansässig ist oder eine ausländische Staatsbürgerschaft hat.
  • In den Schulen und in den öffentlichen Universitäten müssten die Bildungsangebote, wenn sie nicht spezifisch auf die Erlernung einer Fremdsprache ausgerichtet sind, in italienischer Sprache sein. »Fremdsprachige« Kurse wären nur zulässig, wenn es sie bereits auf Italienisch gibt. Ausnahmen wären bei Anwesenheit ausländischer Studenten, im Bereich spezifischer Bildungsprojekte oder im Fall von ausländischen Lehrkräften oder Gästen zulässig.
    Ausländische Schulen, speziell für Ausländer gedachte Schulen, und Einrichtungen mit »internationalem Unterricht« wären von dieser Pflicht befreit.

Inwieweit das Südtiroler Autonomiestatut vor diesen gerade für Minderheiten gefährlichen Maßnahmen schützen würde, ist mir nicht klar. Zu befürchten steht, dass dies nicht ausreichend der Fall wäre:

  • Denken wir zum Beispiel an das italienische Konsumentenschutzgesetz, das schon heute einseitig die italienische Sprache schützt, sodass zum Beispiel deutsche Etiketten und Produktinformationen sogar mit italienischen überklebt werden. Der ebenfalls oft einseitige Eifer der staatlichen Kontrollorgane trägt das Seine zur weiteren Minorisierung der Minderheitensprachen bei.
  • Im Sport gelten bereits faschistoide Sprachregelungen, die teils auch in Südtirol zur Anwendung gebracht werden, ohne die Gleichstellung der Sprachen zu berücksichtigen.

Aufschlussreich ist übrigens, dass im Vorwort zu Gesetzentwurf Nr. 678 erwähnt wird, dass die Schweiz die italienische Sprache als eine Staatssprache mit wenigen Sprechern mehr fördere, als dies in Italien der Fall sei. Dadurch wird klar, wie wenig Ahnung die »Brüder« von Minderheitenschutz haben — oder wie sehr sie im nationalen Denken gefangen sind. Die Schweiz fördert die italienische Sprache gerade, weil sie unterrepräsentiert ist, was in Italien eben nicht der Fall ist. Kein Gesetz könnte dem schweizerischen Geist mehr widersprechen, als das von FdI vorgeschlagene.

Siehe auch ‹1 ‹2 ‹3 ‹4 | 1› 2› 3›

  • 1
    Übersetzung von mir. Original: »[…] il fondamento della nostra unità culturale [e, prima ancora], nazionale e statuale.«
  • 2
    Consiglio superiore della lingua italiana
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Landtag will Autonomie wiederherstellen.

Die STF hatte im Landtag den Vorschlag eingebracht, den Staat aufzufordern und die Landesregierung zu beauftragen, für die Wiederherstellung der zahlreichen im Laufe der Jahre beschnittenen Autonomierechte (‹1 ‹2) sowie für die Umsetzung der Ergebnisse des Südtirolkonvents zu arbeiten:

  1. Der Süd-Tiroler Landtag spricht sich für eine vollständige Wiederherstellung aller beschnittenen Autonomiekompetenzen aus und fordert das italienische Parlament sowie die italienische Regierung auf, die Süd-Tirol-Autonomie vollumfänglich wiederherzustellen.
  2. Das italienische Parlament und die italienische Regierung werden weiters aufgefordert, die Ergebnisse des partizipativen Prozesses des Autonomie-Konvents anzuerkennen und weitere Zuständigkeiten an das Land Süd-Tirol zu übertragen.
  3. Zu diesem Zwecke wird die Süd-Tiroler Landesregierung aufgefordert, einen Katalog mit allen wiederherzustellenden Autonomiekompetenzen sowie mit den im Autonomie-Konvent angestrebten neuen Kompetenzen vorzulegen und in Absprache mit der Republik Österreich mit dem italienischen Parlament und der italienischen Regierung zur Erlangung dieser Ziele in Verhandlungen zu treten.

– Beschließender Teil von Begehrensantrag Nr. 44/22 (Ersetzungsantrag)

LH Arno Kompatscher (SVP), der neulich auch in Wien für die Wiederherstellung der verlorenen Zuständigkeiten plädiert hatte, zeigte sich mit den Zielen einverstanden, bestätigte einen zentralistischen Trend und beklagte die nicht beeinspruchbare Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Italien sei zur Gewährung der vereinbarten Autonomie verpflichtet.

Mit Zustimmung der STF wurde allerdings der zweite Punkt des Antrags gestrichen, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu behandeln. Der dritte Punkt wurde folgendermaßen umformuliert:

Zu diesem Zwecke wird die Südtiroler Landesregierung aufgefordert, in Absprache mit der Republik Österreich mit dem italienischen Parlament und der italienischen Regierung zur Erlangung dieser Ziele in Verhandlungen zu treten.

– Formulierung von Punkt 3 in der genehmigten Fassung

In dieser Form wurde der Begehrensantrag gestern mit 26 zu einer Stimme angenommen.

Siehe auch ‹1 ‹2 | 1›

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Riformata la legislazione linguistica in Québec.

Con 78 voti favorevoli e 29 contrari l’Assemblea nazionale del Québec martedì ha approvato il progetto di legge n. 96 di aggiornamento della Carta della lingua francese, la famosa legge n. 101 del 1977.

Proposta dal ministro competente Simon Jolin-Barrette, la riforma è stata sostenuta da Coalition avenir Québec (CAQ), al governo della provincia canadese dal 2018, e dalla sinistra di Québec solidaire (QS), mentre vi hanno votato contro l’indipendentista Parti québécois (PQ), che ritiene le misure troppo blande per combattere il «declino linguistico», ed il Parti libéral du Québec (PLQ), che le ritiene troppo invasive. Astenuto il Parti conservateur du Québec (PCQ).

le novità

Le modifiche introdotte riguardano ambiti molto diversi tra di loro, ma sono tutte volte a rafforzare la posizione della lingua francese. Ad esempio:

  • Costituzione canadese: grazie alla facoltà di modificare la costituzione federale negli ambiti che riguardano il Québec, inserimento della specificità della provincia come «nazione» francofona.
  • Lavoro: dal 2025 anche le imprese oltre 25 dipendenti (e non più solo quelle con più di 50) dovranno comunicare con loro in francese, se lo desiderano, e dovranno poter dimostrare all’Office québecois de la langue française (OQLF) che il francese venga utilizzato «in maniera generalizzata» a livello aziendale. Inoltre, non sarà permesso chiedere la conoscenza dell’inglese nell’assunzione di personale nuovo, se non si dimostra che tale lingua sia indispensabile per le mansioni da svolgere.
  • Affichage: nello spazio pubblico le «affissioni» (pubblicitarie e non) e le insegne commerciali a partire dal 2025 dovranno prevedere un’apparenza «nettamente predominante» del francese rispetto all’inglese, se presente.
  • Giustizia: il Ministero della giustizia del Québec avrà il potere di limitare i requisiti di conoscenza della lingua inglese per i giudici della Cour du Québec e dei tribunali di rango inferiore.
  • Immigrazione: a partire da maggio 2023 chi risiede da più di 6 mesi in Québec potrà comunicare con lo Stato esclusivamente in francese. La regola non si applica ai servizi sanitari, alla giustizia e alla sicurezza.
  • Istruzione: le lezioni in francese e di francese nei Cégeps (l’istruzione preuniversitaria) francesi e inglesi verranno aumentate ed il numero complessivo di posti nei Cégeps di lingua inglese verranno limitati al 17,5% del totale. Questo mentre la scuola dell’obbligo è e rimane esclusivamente in lingua francese per tutti, con poche eccezioni per i membri della comunità anglofona storica. Per ottenere il diploma finale verrà definito un livello minimo di conoscenza del francese, che varrà indistintamente per chi frequenta un Cégep francese o inglese.
  • Comuni bilingui: le municipalità bilingui diventeranno automaticamente monolingui francesi se non rispettano il criterio (già introdotto nel 1977) di una popolazione residente maggioritariamente (50%+1) anglofona. Potranno comunque opporsi alla perdita dello status bilingue con una richiesta approvata a maggioranza dal Consiglio comunale.
  • Nuove istituzioni: Verranno creati un Ministero della Lingua francese, l’organismo Francisation Québec ed il Commissariat à la langue française.

Il voto contrario del PQ è dovuto soprattutto ai Cégeps, in quanto il partito indipendentista vorrebbe estendervi le regole vigenti per la scuola dell’obbligo, che ne limitano la frequentazione ai membri della comunità inglese.

Visti l’ambito e l’entità della riforma è comunque quasi certo che sarà chiamata ad esprimersi anche la Corte costituzionale canadese.

Vedi anche ‹1 ‹2 ‹3 ‹4 ‹5 ‹6 ‹7 ‹8 | 1› 2›

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