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Sportliches Urteil.

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Der Internationale Sportgerichtshof (TAS) in Lausanne hat eine u. U. auch für Südtirol relevante Entscheidung gefällt, indem er einen Einspruch des spanischen Kegelverbandes abgewiesen hat. Dieser wollte eine Vollmitgliedschaft der Federació Catalana de Bitlles i Bowling (FCBB) im entsprechenden internationalen Verband verhindern.

Nachdem die International Bowling Federation im August 2007 die Katalanen aufgenommen hatte, reklamierte Madrid zuerst dort und dann vor dem Internationalen Sportsgerichtshof – beides Mal erfolglos. Obschon spanische Gesetze die Einschreibung »regionaler« Teams in internationale Verbände untersagen, entschied der TAS, dass ausschließlich die Statuten des jeweiligen internationalen Sportverbandes Geltung hätten.

Dadurch kann Katalonien — mit dem Segen aus Lausanne — nun auch in dieser Sportart selbständig an internationalen Bewerben teilnehmen.


Nachtrag vom 10.05.2008:

Letzte Woche wies der Internationale Sportgerichthof (TAS) im schweizerischen Lausanne den Einspruch der »Federación Española de Bolos« (FEB) zurück, mit dem diese auf die Aufnahme der »Federació Catalana de Bitlles« (FCBB) als Vollmitglied des internationalen Verbandes dieser Sportart (FIQ) reagiert hatte.

Das Hauptargument des TAS lautet, dass sich der Internationale Bowlingverband nicht an die spanische Gesetzgebung halten müsse, wie hingegen die spanischen Verbände in diesem und ähnlich gelegenen Fällen stets zu argumentieren suchten, um die Katalanen von internationalen Sportverbänden fernzuhalten.

Der TAS stellte hingegen fest, dass das spanische Recht nicht als Teil der Normen gelten könne, welche die Existenz, die Struktur oder die Organisation eines internationalen Verbandes regeln. Außerdem könnten sich die Aufnahmekriterien nicht an den gesetzlichen Vorschriften anderer Mitgliedsländer des Vereins oder Verbandes orientieren. Laut TAS wäre es unvorstellbar, einem internationalen Verband (…) die Gesetzgebung all seiner Mitglieder anzulegen, weil dies eine Ungleichbehandlung unter den Mitgliedern selbst zur Folge haben könnte.

Länder könnten sich sonst gegenseitig per Gesetz die Mitgliedschaft in internationalen Verbänden verbieten. Allein dies zeigt die Absurdität der Forderung, Gesetze eines Mitgliedsstaates auf internationale Verbände auszudehnen. Der TAS argumentiert, dass man unter Umständen das Recht des Staates anwenden könne, in dem der Verband seinen Sitz hat, gegen dessen Entscheidung die FEB rekurriert. Wenn der TAS sich auch davon entferne [und das dürfe er], tue er dies nie, um sich an den Gesetzen anderer Staaten zu orientieren, sondern lediglich an den Grundprinzipien einer höher anzusiedelnden Lex Sportiva.

Der spanische Verband argumentierte zudem, die Aufnahme des katalanischen Verbandes widerspreche »internationalen Regeln«, die »universell durch die Staatengemeinschaft anerkannt« seien. Dagegen wandte der TAS ein, dass auch dies eher als spanische Sicht zu gelten habe, weil dort ein staatliches Gesetz vorschreibe, dass ausschließlich ein Verband das gesamte Territorium international repräsentieren darf. Es gebe jedoch dutzende Staaten, wo dies nicht der Fall ist. Der TAS nannte ausdrücklich das Vereinigte Königsreich, wo territoriale Verbände auch nur Teile des Landes international vertreten, welche dann auch gegeneinander antreten.

Der TAS schlussfolgert daraus, dass man die nationale Gesetzgebung als für internationale Verbände nicht bindend anzusehen habe. Aus diesem Grund werde man auch auf einen eventuell vorhandenen Konflikt zwischen spanischer und katalanischer Gesetzgebung nicht eingehen.

Die Wichtigkeit und Relevanz dieses Beschlusses sind herausragend, da es sich um einen Präzedenzfall handelt, mit dem der TAS Rechtsgeschichte schreibt. Weitere katalanische Verbände wollen sich darauf berufen. Der TAS hat als höchste Sportautorität die Türen für die Einschreibung katalanischer in all jene internationalen Verbände geöffnet, welche in ihren eigenen Statuten nicht vorschreiben, dass sämtliche Mitglieder durch die UNO anerkannte Staaten sein müssen. Laut Rafael Niubó, ehemaliger Sportminister der Generalitat, kann die Wichtigkeit dieses Urteils mit jener des Bosmann-Urteils im Fußball verglichen werden.

Im Augenblick gibt es 47 katalanische Verbände, die sofort für eine internationale Vollmitgliedschaft in Frage kommen, da die jeweiligen internationalen Verbände keine restriktiven Vorschriften haben – sowohl intern als auch in Bezug auf die Gesetzgebung der Staaten, in denen sie ihren Sitz haben. Dazu gehören zum Beispiel der Leichtathletik-, Handball- und Schwimmverband.

Carmelo Paniagua.

Noch erinnern wir uns an Carmelo Paniagua vom spanischen Hockeyverband, der während des Gipfels der FIRS in Rom seinen spanischen Reisepass gezeigt hat – als gewichtigsten Grund gegen eine Vollmitgliedschaft der Katalanen in diesem Verband. Erinnern wir uns daran, denn schon bald könnte diese Auffassung der Vergangenheit angehören.

Quelle: Racó Català  (24.04.2008)
Übersetzung:



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Comentârs

One response to “Sportliches Urteil.”

  1. ivan avatar
    ivan

    Das wären ideale Voraussetzungen auch für einen Vorstoß der Südtiroler, vielleicht zuerst in einer weniger populären Sportart. Doch was macht unsere Regierung? Gar nichts. Während sich die Katalanen (auch für uns) ihre Rechte erkämpfen.

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