LANDESGESETZ
Errichtung des Verzeichnisses der Ortsnamen des Landes und des Landesbeirates für Kartograhie [sic]
Art. 1
Ortsnamenverzeichnis1. Das Verzeichnis der Ortsnamen des Landes Südtirol wird errichtet.
2. Das Verzeichnis der Ortsnamen dient der korrekten Benennung des Südtiroler Gebietes sowie der Verbreitung der Kenntnis, der Aussprache, des Gebrauchs, der Bedeutung, der Tradition und der Herkunft der Ortsnamen.
3. Das Ortsnamenverzeichnis wird auch unter Beachtung des Artikels 8 Absatz 1 Punkt 2 des Autonomiestatuts und zur Erfüllung der in den Artikeln 101 und 102 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol genannten Zwecke errichtet und umfasst alle im Lande Südtirol gebräuchlichen Ortsbenennungen und die antiken oder nicht mehr verwendeten Namen.
4. Jeder Ortsname wird in der deutschen, italienischen und ladinischen Fassung eingetragen, sofern in jeder dieser Sprachen in der jeweiligen Bezirksgemeinschaft gebräuchlich und vom Beirat gemäß Artikel 3 genehmigt.
5. Der Vorschlag zur Eintragung laut Absatz 4 wird vom gebietsmäßig zuständigen Rat der Bezirksgemeinschaft an den Beirat laut Artikel 3 gerichtet, wobei den in den jeweiligen Sprachen geläufigen Benennungen und der Beibehaltung der ursprünglichen Fassung der historischen Namen Rechnung getragen wird.
6. Das Ortsnamenverzeichnis ist mit einer kartographischen Darstellung versehen, die in thematische Karten betreffend die verschiedenen berücksichtigten Ortsnamenbereiche gegliedert ist.
7. Das Ortsnamenverzeichnis des Landes Südtirol wird, auch auszugsweise, in einem oder mehreren Bänden veröffentlicht und der Bevölkerung auch über die Web-Seiten des Landes zugänglich gemacht.
Art. 2
Landeskartographie1. In den vom Land Südtirol erstellten topographischen Karten werden die Ortsnamen gemäß den im Sinne von Artikel 3 erlassenen Leitlinien für den einheitlichen Gebrauch der geographischen Namen des Landes eingetragen.
2. Die Namen werden in Deutsch, Italienisch und Ladinisch angeführt, sofern sie in jeder dieser Sprache [sic] gebräuchlich sind, und zwar gereiht nach der Größe der jeweiligen Sprachgruppe in den entsprechenden Orten, wie sie anlässlich der zum Eintragungsdatum letzten allgemeinen Volkszählung erhoben wurde.
Art. 3
Landesbeirat für Kartographie1. Die Beurteilung und Genehmigung der von den gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften eingereichten Vorschläge gemäß Artikel 1 Absatz 5 obliegen einem aus sechs Fachleuten auf den Gebieten Geschichte, Geographie und Kartographie zusammengesetzten Beirat, der von der Landesregierung für die Dauer von einer Legislaturperiode ernannt wird. Drei Mitglieder, eines für jede Sprachgruppe, werden vom Landtag, auf Vorschlag der Abgeordneten der jeweiligen Sprachgruppen, und drei von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte der jeweiligen Sprachgruppen namhaft gemacht.
2. Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; beschlossen wird mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
3. Wenn es der Beirat für angebracht hält, kann er fallweise Fachleute und Experten oder Vertreter von Körperschaften oder Interessensverbänden einladen, ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teilzunehmen.
4. Der Landesbeirat legt weiters die methodologischen Kriterien für den Aufbau und die Gestaltung des Ortsnamenverzeichnisses des Landes fest und erarbeitet im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der kartographischen Organe des Staates laut Gesetz vom 2. Februar 1960, Nr. 68, in geltender Fassung, und der internationalen Gremien, bei denen diese mitwirken, Leitlinien für den einheitlichen Gebrauch der geographischen Namen des Landes zum Rechtsstatus der Ortsnamen in den jeweiligen Sprachen, zu deren Alphabet und Orthographie, Hinweise zur Aussprache der Ortsnamen, zu den in diesen erkennbaren sprachlichen Substraten, zur geographischen Verteilung der Sprachen, dialektale Besonderheiten, Bezug zwischen Dialekt und Hochsprache, Quellenmaterial, Erhebungs- und Befragungskriterien, Glossar der für die Lesbarkeit der Karten erforderlichen Worte, amtliche Abkürzungen, und zu den Verwaltungsbegriffen; der Beirat äußert sich ferner zu allen weiteren Fragen, die für die Umsetzung dieses Gesetzes von Belang sind, und sorgt für die Erstellung des Ortsnamenverzeichnisses.
5. Die Festlegungen des Landesbeirates für Kartographie werden, unbeschadet der Richtlinien laut Artikel 4, auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht und sind für die Gemeinden bei der Ausübung der Befugnisse laut Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 616, in geltender Fassung, und bei den anderen, von der geltenden Gemeindeordnung vorgesehenen Benennungen räumlicher oder organisatorischer Gegebenheiten bindend.
Art. 4
Richtlinien für die Hodonomastik1. Die Appellative [sic] der öffentlichen Flächen werden, unbeschadet der Bestimmungen über die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung, gemäß Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in Deutsch, Italienisch und, in den ladinischen Ortschaften, auch Ladinisch – nach Artikel 2 Absatz 2 gereiht – angeführt.
2. Die Benennung der öffentlichen Flächen erfolgt nach den Vorgaben von Absatz 1, es sei denn, sie bezieht sich auf:
a) Eigennamen von Personen mit Ausnahme der Namen von Heiligen, Päpsten, Kaisern und anderen historischen Persönlichkeiten, deren Namen traditionsgemäß in jeder der drei Sprachen unterschiedlich gerufen werden;
b) Anthroponyme oder Ortsnamen, die nur in der Sprache in Gebrauch sind, die im Sinne von Absatz 1 am stärksten vertreten ist;
c) Begriffe und Ausdrücke, für die es kein Korrelat [sic] in den anderen gemäß Absatz 1 nicht als erste gereihten Sprachen gibt, oder solche, die nicht unmittelbar und intuitiv [sic] übersetzbar sind.3. Bei neuen Benennungen ist in erster Linie das örtliche Namensgut, wie durch historische Dokumente belegt oder im kollektiven Gedächtnis verankert, zu berücksichtigen.
4. Öffentliche Orte dürfen nicht nach Personen benannt werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Denkmäler, Gedenktafeln oder andere dauerhafte Andenken dürfen nicht Personen gewidmet werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind, mit Ausnahme der Friedhöfe und der Kirchen für die Geistlichkeit oder die Wohltäter, sowie der Kriegsopfer.
5. Die Landesregierung kann, nach Anhören des Direktors der Abteilung Denkmalpflege, Ausnahmen zu den Vorgaben gemäß Absatz 4 gewähren, wenn die Benennung oder Widmung Personen zugedacht wird, die besondere Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben.
Art. 5
Finanzbestimmung1. Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2012 ergeben und auf maximal 30.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 02110 des Landeshaushaltes 2012.
2. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Art. 6
Aufhebungen1. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
DER LANDESHAUPTMANN
Dr. Luis Durnwalder
Das Ortsnamengesetz im Wortlaut.
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ai
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15 responses to “Das Ortsnamengesetz im Wortlaut.”
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Über die allgemeine Kritik am Gesetz hinaus hier noch einige Kommentare zu einzelnen Stellen des Textes:
und umfasst alle im Lande Südtirol gebräuchlichen Ortsbenennungen
Gebräuchlichkeit wird nicht definiert. Reicht es, wenn ein Mensch diese Namen gebraucht? Wenn der Name im Grundbuch oder Kataster verzeichnet oder in eine kommerzielle Landkarte eingezeichnet ist? Dann sind es praktisch alle.
und zwar gereiht nach der Größe der jeweiligen Sprachgruppe in den entsprechenden Orten, wie sie anlässlich der zum Eintragungsdatum letzten allgemeinen Volkszählung erhoben wurde
Eingetragen werden die Namen ja nur einmal. Ändert sich bei der darauffolgenden Volkszählung die Stärke der Sprachgruppen, ändert sich laut diesem Wortlaut nichts.
Drei Mitglieder, eines für jede Sprachgruppe, werden vom Landtag, auf Vorschlag der Abgeordneten der jeweiligen Sprachgruppen, und drei von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte der jeweiligen Sprachgruppen namhaft gemacht.
Die Abgeordneten und Landesräte jeder Sprachgruppe machen nur Vorschläge, der Landtag und die Landesregierung können den Vorgeschlagenen also theoretisch auch ablehnen.
Die Appellative [sic] der öffentlichen Flächen werden, unbeschadet der Bestimmungen über die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung, gemäß Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in Deutsch, Italienisch und, in den ladinischen Ortschaften, auch Ladinisch – nach Artikel 2 Absatz 2 gereiht – angeführt.
Wird dieser Absatz so umgesetzt, müssen auch Straßen und Plätze in den ladinischen Ortschaften fortan drei Namen tragen, obschon sie bis jetzt mit einnamig ladinischen Bezeichnungen ausgekommen sind.
Bei neuen Benennungen ist in erster Linie das örtliche Namensgut, wie durch historische Dokumente belegt oder im kollektiven Gedächtnis verankert, zu berücksichtigen.
Benennungen nach Personen oder anderen Ortschaften werden hierdurch erschwert.
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Ist da die Antwort auf meine vorherige Frage auch dabei??
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Es gibt leider nach wie vor keine endgültige Antwort auf deine Frage, da dies auch aus dem abgeänderten Gesetzestext nicht klar hervorgeht.
Meine Antwort (= meine Annahme) lautet: Eingetragen werden in das Verzeichnis alle Ortsnamen, also auch jene von Gemeinden und Fraktionen. So gesehen werden die »deutschen« und »ladinischen« Fassungen (zusätzlich zu jenen des Prontuario) veramtlicht. Anders als bei allen übrigen Namen hat der Beirat jedoch bei Gemeinde- und Fraktionsbezeichnungen nicht die Befugnis, die tolomeischen Bezeichnungen zu löschen, da sie bereits durch ein Regionalgesetz anerkannt wurden.
Letzteres ist jedenfalls die Argumentation des Landeshauptmanns, obwohl meines Wissens die gesamte Ortsnamensgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt.
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Das ganze Gesetz ist ein sprachlicher Pfusch und eine inhaltliche Schweinerei.
Und für so was bezahlen wir die auch noch? -
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Jeder Ortsname wird in der deutschen, italienischen und ladinischen Fassung eingetragen, sofern in jeder dieser Sprachen in der jeweiligen Bezirksgemeinschaft gebräuchlich
Ein herrlicher Unsinn. Im Vinschgau wird gar nichts eingetragen, weil die Ortsnamen nicht in jeder Sprache gebräuchlich sind. Die italienischen bzw. pseudoitalienischen sind kaum gebräuchlich und die ladinischen sind nicht einmal vorhanden, geschweige denn existent.
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Ich würde sagen, im Vinschgau ist ein großer Teil der Ortsnamen rätoromanischen (ergo: ladinischen) Ursprungs.
Die Bezirksgemeinschaft sollte diese Namen (Gomagoi, Kastelbell, Tarsch, Tscherms, Rifair…) als »ladinische« Namen nach Bozen melden… ich wäre gespannt, was der Landesbeirat dann sagt.
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Ich behaupte mal ganz vorsichtig, dass die Namen wohl romanischen und nicht rätoromanischen Ursprungs sind.
Selbst wenn sie rätoromanischen Ursprungs wären, wäre das nicht mit (dolomiten)ladinisch gleich zu setzen. Im (an den Vinschgau angrenzenden) Graubünden spricht man zwar rätoromanisch, aber eben nicht ladinisch.
Aber ich verstehe schon was du sagen willst: Im Grunde sind die allermeisten Ortsnamen im Vinschgau nicht deutschen Ursprungs. Das ist natürlich klar. -
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Mehr dazu hier.
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@Vinschger
Hallo Vinschger, dann les dich doch bitte mal unter http://www.vejin.com/vinschgau.html ein. Christian Kollmann hat eine Liste geschrieben über “Rätoromanische Namen für Örtlichkeiten in Deutsch-Südtirol” und die treffen total auf dem Obervinschgau zu z.B. Cluorn = Glurns, Damal = Mals, Prada = Prad, Bargusch = Burgeis; Schlu = Schleis; Lad = Laatsch, Raisch = Reschen
des weiteren noch: Prof. Dieter Kattenbuch: “(räto)-romanisch im Vinschgau zu Anfang des 19. Jahrhunderts? Eine Handschrift aus dem Jahre 1807 (des weiteren siehe viele Feld, Flur, und Namen von Örtlichkeiten in den Gemeinden Mals und Graun i.V.).
Ich hoffe ich habe Dir damit einen Denkanstoß gegeben, der Münstertaler (Val Müstair) geht heute noch nach Damal z.B. zum einkaufen. -
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Hallo Vinschger, dann les dich doch bitte mal unter http://www.vejin.com/vinschgau.html ein. Christian Kollmann hat eine Liste geschrieben über ”Rätoromanische Namen für Örtlichkeiten in Deutsch-Südtirol
Na Vinschger, was sagt man denn dazu?
Da sieht man schön, wie die alten Tiroler(unsere Vorfahren!!) mit den Sprachminderheiten umgegangen sind, und mir scheint, du bist irgendwie da hängengeblieben: Alles Nicht-Deutsche muss verboten werden, oder wie? -
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@ Obervinschger und @ Jonny
Ich glaube wir haben uns da falsch verstanden. Ihr habt ein falsches Bild von mir. Wahrscheinlich habe ich mich zu ungenau ausgedrückt.Ich habe versucht zu erklären, dass die Ortsnamen romanischen und nicht rätoromanischen URSPRUNGS sind. Das soll heißen, dass die meisten Ortsnamen aus einer Zeit stammen, als es noch gar kein Rätoromanisch gab, weil sich die Romanischen Sprachen erst später zu eigenständigen Sprachen (Rätoromanisch, Italienisch) entwickelt haben. Der Ortsname “Roma” ist ja auch nicht italienischen Ursprungs, sondern ist in einer Zeit entstanden, als es diese Sprache noch nicht gab. Trotzdem ist es heutzutage selbstverständlich ein italienischer Ortsname.
Dass es im Vinschgau kaum Namen deutschen Ursprungs gibt, ist mir natürlich klar. Etwas anderes würde ich auch nie behaupten.Was die Germanisierung des Vinschgaus betrifft bin ich natürlich im Bilde. Ich kannte den betreffenden Link schon vorher. Das war sicher keine Ruhmestat unserer Vorfahren.
Ich halte hier aber fest, dass die Ortsnamen im Vinschgau sich auf eine natürliche Art zu ihrer heutigen “deutschen” Form gewandelt haben. Das kam durch den natürlichen Sprachwandel zustande. Deutsch und Rätoromanisch haben im Laufe der Jahrhunderte eben verschiedene Entwicklungen durchgemacht (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Lautwandel). Im Vinschgau gab es ganz sicher keinen Schreibtischtäter ala Tolomei, der Ortsname für Ortsname übersetzt hat.Aus meiner Sicht ist Rätoromanisch nicht gelichbedeutend mit Ladinisch. Das sind für mich zwei eigenständige Sprachen, wenn sie auch eindeutig eng miteinander verwandt sind. Niederländisch und Deutsch sind ja auch zwei getrennte Sprachen, obwohl sie gemeinsame Wurzeln haben. Nichts anderes wollte ich mit meiner Obige Aussage ausdrücken.
Mir geht es keineswegs um das Verbot von allen Nicht-Detschen. So ein Unsinn.
Ich würde soweit gehen, dass in den ladinischen Gebieten nur die ladinischen Ortsnamen amtlich sein sollten. Das wäre aus Meiner Sicht für den Minderheitenschutz unbedingt erforderlich.Hoffentlich kriegt das jetzt nicht schon wieder irgendwer in den falschen Hals.
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@Vinschger
asou.
Ich wollte auch mit meinem “Posting” ausdrücken, dass es im Vinschgau, speziell Obervinschgau durchaus noch viele rätoromanische Orts- und Flurnamen gibt. Weiters was wäre, wenn auch diese amtlich würden (was würden die Schlauen in Bozen dazu sagen, Politikbetrieb & Co). Weiters dürften die deutschen amtlich werden, bei den italienischen bin ich für eine Prozentlösung oder der Gemeindebürger stimmt basisdemokratisch darüber ab welchen Namen er haben möchte (beinhaltet vorherige Aufklärung). Zu Ettore Tolomei stehen mir die Haare zu Berge (“Ein Fälscher macht Geschichte” – und wie!). Die von Tolomei frei erfundenen Ortsnamen sind bei uns im Vinschgau meistens nicht historisch begründbar. Die deutschen Ortsnamen in Obervinschgau sind aus “verballhornung” der damals vorherrschenden “rumauntschen” Ortsnamen entstanden.
Ich glaube unter dem momentanten Gesetz des Landtages wird es keine historische Lösung geben, höchstens Zweinamigkeit; ein “minderwertiger” Kompromiss.
Bei den Sprechern der “Lia Rumantscha” ist es ja so, dass diese behaupten sich durchaus mit den Ladinern verständigen zu können und auch tun (weis ich aus eigener Erfahrung, ), jedoch ihre Sprache, das “Rumauntsch” nicht gleichbedeutend mit Ladinisch ist. Ich sehe die Münstertaler ja sowieso ab und an….
dies meine letzte Stellungname zum “Totalen Toponomastik Murx” von Landesregierung, SVP und PD (der sonst immer autonomistisch daherredet, hier aber sein wahres Gesicht gezeigt hat)-
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… Weiters dürften die deutschen amtlich werden, bei den italienischen bin ich für eine Prozentlösung oder der Gemeindebürger stimmt basisdemokratisch darüber ab welchen Namen er haben möchte (beinhaltet vorherige Aufklärung)…
Stichwort Aufklärung: wenn man sich die Videoumfrage (Was sagen die Südtiroler zum Toponomastik-Gesetz?) auf stol.it anschaut, dann reden die befragten Mitbürger in der Regel von Zwei-/Dreisprachigkeit, jedoch nicht von Zwei-/Dreinamigkeit. Bei einigen Befragten hatte ich zumindest den Eindruck, dass sie sich nie mit dem Thema beschäftigt haben und einfach wohlwollend zustimmen, um in Ruhe gelassen zu werden. Meiner Meinung nach hätte die Landesregierung mehr über das Thema (über die Herkunft aller Namen und den rechtlichen Rahmen, wie z.B. die mehrfach erwähnten UNO Vorgaben, das Regionalgesetz, usw.) aufklären müssen.
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Wenn seitens der Landesregierung mehr Aufklärung für die Bevölkerung kommen würde, dann müßte die SVP ihre ganzen Fehlentscheidungen eingestehen. Dazu wird es aber nie kommen da das wiederum tausende Stimmen kosten würde.
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Interessant, dass heute der Eurac-Forscher Andrea Carlà in einem Leitartikel für den A. Adige einen Zusammenhang zwischen der Abschaffung italienischer Toponyme und einer post-ethnischen Gesellschaft herstellt. Er tut dies zwar, um das neue Ortsnamensgesetz als Niederlage für die SVP darzustellen, doch im Grunde bestätigt er unsere Auffassung.
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