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Der Berg kreißte und gebar eine Maus.
Landtagswahlrecht

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Schon dreimal hat der Landtag seit 2001 das Landtagswahlrecht novelliert, 2003, 2008 und 2013, hat dabei meist nur kleinere, zum Teil technische Aspekte im Sinne der Mehrheitspartei angepasst. Nun soll mit dem neuen SVP-Gesetzentwurf — laut Ersteinbringer Noggler (SVP) — erstmals die dem Land zustehende Gesetzesinitiative vollumfänglich ausgeübt werden, indem sogar grundlegende Pfeiler der Regierungsform betrachtet werden. Darunter versteht Noggler die Beziehungen zwischen Landtag und Landeshauptmann, das Sitzzuteilungsverfahren und Garantien für die Ladinervertreter. Diesen hohen Anspruch enttäuscht die SVP prompt und klar. Denn im überlangen Gesetzeswerk finden sich keine echten Reformansätze, sondern vor allem der Versuch, einen einzigen Hebel so zu justieren, dass zumindest eine Kleinpartei aus dem Landtag gedrängt wird und möglichst die SVP einen Sitz mehr ergattert. Mit anderen Worten: Der Gesetzentwurf ist zwar umfassend in den Details, bringt aber kaum Reformen.

Nachdem in der Landtagskommission die Direktwahl des Landeshauptmanns und die Korrektur des Sitzzuteilungsverfahrens auf der Strecke blieben, konzentriert sich das ganze “Reformwerk” auf eine neue Regelung der politischen Vertretung der ladinischen Sprachgruppe. Bekanntlich muss mindestens einer der 35 Landtagsabgeordneten laut Autonomiestatut ein Ladiner sein. Wie dieser ermittelt wird, ist dem Landtagswahlgesetz überlassen. Ob dieser Ladiner über ein bloßes Reststimmenmandat auf einer größeren Liste gewählt wird, oder auf einer kleinen Liste als einziger mit einem Reststimmenmandat den Einzug schafft, war bisher egal. Wenn kein Ladiner aus eigener Kraft gewählt wird, muss innerhalb derselben Liste jener gewählte Kandidat mit der geringsten Vorzugsstimmenzahl zugunsten des ersten Ladiners auf der Liste weichen. Nun wollte die SVP die neue Regel durchsetzen, dass ein Ladiner nur gewählt sein kann, wenn seine Liste mindestens schon einen weiteren Sitz errungen hat. Warum, das erläutert die SVP nirgends.

Man versuche gar nicht, das Herzstück dieser neuen Regelung (Art. 56, Abs.2) zu verstehen. Es ist ein Meisterwerk von verklausuliertem Politik-Chinesisch, um folgenden Dreh zu bewerkstelligen: Das letzte zu vergebende Restmandat soll jener Liste, der es laut Wahlergebnis zusteht, genommen werden, um jener Liste zusätzlich zuerkannt werden, die den Ladiner mit den absolut meisten Vorzugsstimmen aufweist. Schon schade, dass eine Partei glaubt, sich nur über eine derart unbegründete Normenakrobatik einen weiteren Sitz sichern zu müssen.

Bezug genommen wird dabei gar nicht auf die politische Legitimation des Ladinervertreters innerhalb der ladinischen Wählerschaft selbst. Weil diese zu 95% in den beiden ladinischen Tälern lebt, liegt es eigentlich auf der Hand, einen eigenen Wahlkreis für den Ladinerabgeordneten zu bilden. Genau dies hat das Trentino zur Zufriedenheit der Fassa-Ladiner auch getan. Erst dann kann sich eine echte innerladinische politische Dialektik entfalten, während heute meist mithilfe vieler Stimmen deutschsprachiger Wähler ein SVP-Ladiner in den Landtag gehievt wird. Die Ladiner könnten sich zudem beklagen, dass immer noch kein Recht auf Vertretung der Ladiner in der Landesregierung eingeführt wird, weder im sogenannten Alfreider-Gesetz zur Abänderung des Statuts noch in diesem Wahlgesetzentwurf.

Weit enttäuschender als dieser Aspekt ist allerdings der Umstand, dass der SVP-Gesetzentwurf so wenig Neues bringt, was die Landtagswahl tatsächlich freier und fairer werden ließe. Hier einige Beispiele (Näheres dazu im POLITiS-Dossier 8-2015):

  1. Die Obergrenze für die Wahlkampfausgaben wird auf 30.000 Euro gesenkt, doch werden “dem Kandidaten jene Kosten nicht angerechnet, welche von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidaten betreffen”(Art.11, Abs.2). Ein bequemer Trick, denn so können einige Arbeitnehmer, Bauern oder Unternehmer von ihrer Partei beliebig beworben werden. Den Partei-Wahlkampfausgaben sind nämlich gar keine Grenzen gesetzt.
  2. Die Geschlechterparität bei den Kandidatenlisten wird nicht eingeführt, es bleibt vielmehr bei der 2/3-Regelung als maximale Präsenz eines Geschlechts (Frauenanteil im Landtag heute: 28,5%).
  3. Die Regeln für den Zugang neuer Listen bleibt unnötig restriktiv: 500-750 Wähler müssen sie mit einer beglaubigten Unterschrift unterstützen.
  4. Es wird keine amtliche Wählerinformation für alle Wahlberechtigten (Broschüre) eingeführt, die eine Grundinformation über Programme und Personen für alle und damit mehr Gleichberechtigung der Listen gewährleisten würde.
  5. Genau geregelt ist das Recht auf Briefwahl, doch bleibt es den im Ausland ansässigen Südtirolern vorbehalten, anstatt es endlich zu einem echten Recht aller Wahlberechtigten zu machen.
  6. Keine Rede ist im ganzen Entwurf vom Panaschieren, der im deutschsprachigen Ausland schon lange mit Erfolg angewandten Möglichkeit, Vorzugsstimmen listenübergreifend abzugeben. Dies würde die Freiheit der Wahl wesentlich erweitern.
  7. Immer noch können Landesräte von außen berufen werden, die der demokratischen Legitimation durch Wahlen entbehren.
  8. Keine Pflicht wird für die wahlwerbenden Listen vorgesehen, Vorwahlen abzuhalten, um ihren Mitgliedern eine transparente und demokratische Einflussnahme auf die Kandidatenauslese zu bieten.

Ungeregelt bleibt auch die Frage des Einflusses der Verbände auf die Wahlen, ein nach wie vor in Südtirol schwerwiegender Faktor, der die Chancen im Sinne finanzstarker und öffentlichkeitswirksamer Verbände verzerrt. Bezeichnend schließlich der Umstand, dass die SVP jetzt im Eiltempo innerhalb April 2017 ein “vollumfängliches” Landtagswahlgesetz durchsetzen will (ganz ohne Partizipationsverfahren), während das seit fast drei Jahren diskutierte Direkte-Demokratie-Gesetz immer noch auf die lange Bank geschoben wird.


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