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Gerichtssprache: Antwort der EU-K.

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Vor wenigen Monaten erklärte das italienische Kassationsgericht ein Gerichtsverfahren für ungültig, weil es in deutscher Sprache geführt worden war. Dieses Recht stehe nur Einheimischen zu, argumentierten die Richter in Widerspruch zu einem vorherigen Entscheid des EuGH.

Daraufhin wandte ich mich an die EU-Kommission, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Entscheidung nicht ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertige. Die Antwort ist heute eingegangen: Insgesamt wurde mir Recht gegeben (s. insbesondere Pkt. 3 der Antwort), ein Vertragsverletzungsverfahren könne aber trotzdem nicht angestrengt werden, da es sich bei einem einmaligen Urteil nicht um eine »in gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis« handle, was als Bedingung für ein Vertragsverletzungsverfahren gelte. Immerhin seien aber »Mitgliedstaaten haftbar […] für Schäden, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden.«

Hier der gesamte Schriftverkehr im Wortlaut:

Sehr geehrte Frau Viviane Reding,

in Südtirol (Autonome Provinz Bozen, Italien) sind die Sprachen Deutsch und Italienisch gemäß Autonomiestatut von 1972 (Art. 99) gleichgestellt. Dies gilt auch vor Gericht, wo sich die ortsansässigen Bürger ihrer jeweiligen Muttersprache bedienen dürfen. Dieses Recht wurde vom Europäischen Gerichtshof im Sinne des Diskriminierungsverbots mit Urteil vom 24.11.1998 – C-274/96 auf sämtliche EU-Bürger ausgedehnt, wie Sie unter anderem hier nachlesen können: http://lexetius.com/1998,830

Im Widerspruch dazu hat das italienische Kassationsgericht am 06.11.2012 letztinstanzlich entschieden, dass einer deutschen Staatsbürgerin in Südtirol kein Prozess in deutscher Sprache zusteht, zumal dieses Recht ausschließlich den Ortsansässigen zustehe. Genau dies hatte jedoch der EuGH im oben erwähnten Urteil ausdrücklich abgelehnt. Das Urteil des italienischen Kassationsgerichts kann hier nachgelesen werden: http://www.cortedicassazione.it/Documenti/20715_11_12.pdf

Was halten Sie von diesem Urteil und von diesem Widerspruch? Wären nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegeben?

Ich danke Ihnen im Voraus für eine Stellungnahme und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Simon Constantini, Brixen (Südtirol)

19.02.2013

Sehr geehrter Herr Constantini,

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir möchten uns für die Verspätung entschuldigen.

Der Schutz der Angehörigen von Minderheiten ist der Europäischen Kommission ein zentrales Anliegen. Ausdrücklich als Grundsatz verankert ist er in Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union. Untersagt ist zudem nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Gleichwohl besitzt die Kommission hinsichtlich Minderheiten keine grundlegenden Befugnisse. Außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen insbesondere die Bestimmung dessen, was eine nationale Minderheit ausmacht, die Zuerkennung des Minderheitenstatus, Fragen der Selbstbestimmung und Autonomie von Minderheiten sowie die Regelung des Gebrauchs von Regional- und Minderheitensprachen. Verantwortlich hierfür sind die Mitgliedstaaten.

Wie in der Anfrage an die Kommission erwähnt, befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Vorabentscheidung (Rechtssache C-274/96, Bickel/Franz, Urteil vom 24.11.1998), dass eine Bestimmung des Autonomiestatuts für die Provinz Bozen (Italien) aus dem Jahr 1972 zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 6 des EG-Vertrages (gegenwärtig Artikel 12 AEUV) in Widerspruch steht. Im Wortlaut des Urteils: “Artikel 6 des Vertrages [steht einer nationalen Regelung entgegen] räumt Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf ein, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.”

Dieselbe Bestimmung wurde nun – nach den der Kommission gemachten Angaben – erneut vor italienischen Gerichten anhängig, wobei es sich jedoch um eine Zivilsache handelte. Letztlich, so der Anfrager, befand der italienische Kassationsgerichtshof, dass das Recht, die Gerichtsbarkeit in der deutschen Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen beschränkt ist.

Mehrere Aspekte scheinen hierbei von Belang zu sein:

1- Zunächst einmal (und wie bereits erwähnt) handelt es sich bei dem neueren Verfahren, das Gegenstand der Anfrage ist, um eine Zivilsache. Der Ausgangsrechtsstreit aber, der zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-274/96 führte, war ein Strafverfahren – und es ist nicht auszuschließen, dass dieser Umstand bei der Urteilsfindung des EuGH eine maßgebliche Rolle spielte. In der Tat heißt es in Randnummer 26 des Urteils in der Rechtssache C 274/96: “Folglich begünstigt eine Regelung wie diejenige des Ausgangsrechtsstreits, nach der der Anspruch darauf, dass ein Strafverfahren im Gebiet einer bestimmten Körperschaft in der Sprache des Betroffenen durchgeführt wird, davon abhängig ist, dass dieser dort wohnt, die einheimischen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf freien Verkehr ausüben, und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages.”

2- Ferner wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das betreffende italienische Gesetz in Widerspruch zu Bestimmungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren steht. Nach dieser Richtlinie haben verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache eines Strafverfahrens nichts sprechen oder verstehen, Anspruch auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in einer von ihnen gesprochenen oder verstandenen Sprache (siehe Artikel 2 und 3 in Verbindung mit Erwägung 22). Es entsteht jedoch der Eindruck, dass das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im vorliegenden Fall nicht zur Debatte steht. Zum einen scheint sich das italienische Gesetz nicht ausschließlich auf Strafverfahren zu beziehen, zum anderen scheint es per se keineswegs zu verhindern, dass in Strafverfahren Dolmetschleistungen und Übersetzungen in einer von der jeweiligen verdächtigen oder beschuldigten Person verstandenen Sprache (einschließlich Deutsch) bereitgestellt werden. Absicht des Gesetzgebers, so scheint es, ist vielmehr die Beschränkung des Rechts, die Gerichtsbarkeit in deutscher Sprache anzurufen, auf Einwohner der Region Bozen. Die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und Übersetzungen für Bürger gleich welchen Wohnsitzes scheint hiervon unberührt.

In jedem Fall gilt es zu bedenken, dass Richtlinie 2010/64/EU zwar am 15. November 2010 in Kraft trat, die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht jedoch erst am 27. Oktober 2013 endet. Vor Ablauf dieser Frist dürfte ein Vertragsverletzungsverfahren unter Berufung auf diese Richtlinie nicht in Betracht kommen (es sei denn, Italien hätte beispielsweise – was jedoch nicht der Fall zu sein scheint – eine ihr zuwiderlaufende Maßnahme getroffen).

3- Doch kehren wir zur eigentlichen Frage zurück. Unserem ersten Impuls nach wäre bei der Würdigung des Urteils in der Rechtssache C-274/96 der Grundsatz in Betracht zu ziehen, dass eine Vorabentscheidung des EuGH für alle nationalen Gerichte hinsichtlich der jeweiligen Bestimmung des EU-Rechts maßgeblich ist, sofern nicht ein neuer Gesichtspunkt aufgeworfen wurde, der eine Differenzierung oder gar Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung erfordert (siehe beispielsweise Urteil des EuGH vom 28.4.1988 in den verbundenen Rechtssachen 76, 86 bis 89 und 149/87, Seguela u. a., Randnummern 11–14). Ein derartiger neuer Gesichtspunkt aber scheint im fraglichen Fall nicht vorzuliegen. Vielmehr scheint der einzige Unterschied darin zu bestehen, dass der nationale Rechtsstreit, der zu Rechtssache C-274/96 führte, ein Strafverfahren war, während es nun um eine Zivilsache geht. Eine Differenzierung oder Umkehrung der bisherigen Rechtsprechung scheint dies nicht zu rechtfertigen, heißt es doch in der Urteilsbegründung zu Rechtssache C-274/96: “Die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch die Möglichkeit, mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eines Staates mit gleichem Recht wie die Bürger dieses Staates in einer bestimmten Sprache kommunizieren zu können, erleichtert […]” (Randnummer 16). Eine Unterscheidung zwischen Strafverfahren und Zivilsachen scheint also bezüglich der Vereinbarkeit des fraglichen italienischen Gesetzes mit dem EU-Recht nicht getroffen worden zu sein.

Ein Vertragsverletzungsverfahren wiederum – um nun noch auf diese Frage einzugehen – kann die Kommission gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der ihrer Auffassung nach gegen EU-Recht verstoßen hat. Handelt es sich um einen Verstoß in Form einer bestimmten Praxis des Mitgliedstaats, so hat die Kommission nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH durch eine hinreichend dokumentierte und detaillierte Begründung nachzuweisen, dass es sich um eine in gewissem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handelt. Ein einmaliges Urteil eines nationalen Gerichts aber kann wohl kaum als “in gewissem Grad verfestigte und allgemeine” rechtswidrige Praxis ausgelegt werden.

Interessieren dürfte Sie schließlich der Grundsatz aus dem EU-Recht – verankert durch die Rechtsprechung des EuGH –, dass Mitgliedstaaten haftbar sind für Schäden, die Einzelnen durch ihnen (dem jeweiligen Mitgliedstaat) zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht verursacht wurden. Erstmals formuliert wurde dieser Grundsatz im richtungsweisenden Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci gegen Italien, 1991, Slg. I-05357).

Ergänzend hierzu befand der EuGH, dass dieser Grundsatz – Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber Einzelnen für ihnen zuzurechnende Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht – auch dann anwendbar ist, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Formuliert wurde dies im Urteil in der Rechtssache C-224/01 (Köbler gegen Österreich, 2001, Slg. I-10239).

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und stehen Ihnen für weitere Fragen über die EU zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
EUROPE DIRECT Kontaktzentrum
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Haftungsausschluss

Bitte beachten Sie, dass die von EUROPE DIRECT zur Verfügung gestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind.

16.07.2013



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Comentârs

2 responses to “Gerichtssprache: Antwort der EU-K.”

  1. pérvasion avatar

    Ein einmaliges Urteil eines nationalen Gerichts aber kann wohl kaum als “in gewissem Grad verfestigte und allgemeine” rechtswidrige Praxis ausgelegt werden.

    Andererseits: Wenn dieses Urteil als Grundlage für die Verweigerung der deutschen Prozessprache bei anderen Verfahren dient — und Kassationsgerichtsurteile haben doch einen gewissen Mustercharakter – wäre dann die Bedingung der »Verfestigtheit und Allgemeinheit« nicht erfüllt?

  2. m.gruber avatar
    m.gruber

    Danke dafür!

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