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LR-Beschluss Nr. 426 vom 4. Juni 2019.

Autor:a

ai

Ich habe mir jetzt nochmal den Beschluss der Landesregierung (Nr. 426 vom 4. Juni 2019) durchgelesen, mit dem die Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes eingeschränkt werden soll. Und ich muss sagen, dass ich über die sprachliche Qualität des Dokuments einigermaßen entsetzt bin.

Obwohl ich sicherlich kein Stil-Weltmeister bin, habe ich hier mal eine stilistische (und ortografische) Korrektur versucht. Schließlich heißt es ja immer, dass Gesetze und Vorschriften auch für Laien verständlich sein sollen.

Die Landesregierung schickt wie folgt Folgendes voraus:

Die Autonome Provinz Bozen [das Land Südtirol?] ist Eigentümerin des Silvius-Magnago-Platzes in 39100 Bozen, welcher grundbücherlich in G.P. 2672/1 der K.G. Zwölfmalgreien erfasst ist und eine Fläche von 1.866 m² misst umfasst.

Die Landesregierung beabsichtigt die Nutzung des Platzes von Seiten durch verwaltungsexterner Akteure, und zwar Organisationen, die die Interessen der Allgemeinheit vertreten, zwecks zur Abhaltung von Veranstaltungen, die bezwecken gewisse um Botschaften an die Institutionen zu richten, welche durch die in den umliegenden Landhäusern vertreten sind, zu regeln. Die Landesregierung Sie beabsichtigt hingegen, jenen Antragstellern, die lediglich den an die eigenen Mitgliedern oder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht zu erlauben. Demnach sind die besagten Veranstaltungen nur an Werktagen von ( Montag bis Freitag) abzuhalten. Aus demselben Grund werden an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen ermächtigt.

Die einschlägigen staatlichen Gesetzesbestimmungen sind Art. 17 der Verfassung, sowie Art. 18 des königlichen Dekrets vom 18.6.1931, Nr. 773 und regeln das Recht auf Versammlungsfreiheit bzw. die öffentliche Sicherheit.

Der Vollständigkeit halber ist wurde weiters in Art. 1, Abs. 5 des LGs vom 13.5.1992, Nr. 13, betreffend Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen Einsicht genommen worden, welches vorsieht, dass jedoch nicht auf Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nicht dem LG Nr. 13/1992 unterliegen anwendbar ist.

Es wurde Ffür zweckmäßig erachtet, die Nutzung dieser öffentlichen Fläche, welche die einen besonderen repräsentativen Charakter für die Landesinstitutionen hat, zu regeln, um Ordnung, Sauberkeit und Würde während der Veranstaltungen zu gewährleisten;.

Nach genauer Erwägung und Prüfung des unterbreiteten vorliegenden Vorschlages, der sich von der Landesregierung zu eigen gemacht wird;

beschließt

die Landesregierung, sie einstimmig und in gesetzmäßiger Weise:

  1. festzuhalten, dass den verwaltungsexternen Akteuren die Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes nur an Werktagen von (Montag bis Freitagermächtigt gestattet wird, wobei an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen verwaltungsexternen Akteure stattfinden können;
  2. festzuhalten, dass jenen Antragstellern, die lediglich den an die eigenen Mitgliedern oder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht erlaubt wird;
  3. die beiliegende Nutzungsordnung (Anlage A) des Silvius-Magnago-Platzes, das die dem gegenständlichen Beschluss beigelegt ist und wesentlichen Bestandteil desselben bildet, zu genehmigen.

Von diesem meinem Versuch mal abgesehen, müsste man (wenigstens) den zweiten Absatz gänzlich umformulieren, um ihn einigermaßen verständlich zu machen. Außerdem wären Begrifflichkeiten wie das »Interesse der Allgemeinheit« unbedingt näher zu definieren. Wenn schon ein Eingriff in eine derart heikle Materie (Menschenrechte!) erfolgt, sollte man eigentlich größte Sorgfalt erwarten dürfen. Der vorliegende Beschluss zeugt aber leider vom genauen Gegenteil.

Siehe auch: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 || 01



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