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Zweite allgemeine Verunordnung.

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Der Landeshauptmann hat am 15. Jänner schon die zweite Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug) des neuen Jahres zur »Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes« veröffentlicht.

Wohl selten zuvor dürften sich Laien — volens nolens — so sehr für Rechtsnormen interessiert haben wie derzeit. Und selten zuvor haben sich Vorschriften, die zudem äußerst einschneidend sind, so häufig geändert wie in den letzten Monaten. Dies würde gebieten, der Klarheit, Verständlichkeit und Leserlichkeit der Normen besondere Beachtung zu schenken.

Das Gegenteil ist offenbar der Fall.

Bei den Tabellen mit den Infektionszahlen ist die Leserlichkeit angeblich so wichtig, dass man dafür — das Kind mit dem Bade ausschüttend — sogar auf die Zweisprachigkeit verzichtet. Wohingegen bei Dringlichkeitsmaßnahme 2/2021 wohl niemand auch nur einen Gedanken an die Verständlichkeit verschwendet hat:

  • War man sich in Dringlichkeitsmaßnahme 1/2021 teils noch im selben Satz unsicher, ob der laufende Monat österreichisch-südtirolerisch Jänner oder bundesdeutsch Januar heißen sollte, hat man sich nun konsequent für die deutschländische Variante entschieden. Dafür wird nun zwischen Ausschreibung (15. Januar 2021) oder Nummerierung (15.01.2021) der Monate abgewechselt. Für beide Schreibweisen gibt es in der drei Seiten umfassenden Verordnung je mindestens ein halbes Dutzend Beispiele.
  • Covid-19 wird ungenau als Virus bezeichnet, obschon es sich dabei um eine Infektionskrankheit handelt, die von dem Virus SARS-CoV-2 ausgelöst werden kann.
  • An einer Stelle ist von der Provinz Bozen die Rede, während parallel im italienischen Text Provincia autonoma di Bolzano steht. Dafür scheint man sich im Italienischen nicht für eine einheitliche Schreibweise (mit großem oder kleinem »A«) entscheiden zu können.
  • Formulierungen wie »die Tätigkeit der Anlagen in den Skigebieten bleibt ausgesetzt« (statt »die Aufstiegsanlagen in den Skigebieten bleiben geschlossen«) sind ein wahrer Hochgenuss. Das gilt auch für die Feststellung, »dass man es weiters für notwendig erachtet, an den zurzeit geltenden Maßnahmen […] Ergänzungen zu übernehmen«.
  • Flüchtigkeits- und Tippfehler (schon einmal etwas vom Vier-Augen-Prinzip gehört?) wie Dringlchkeitsmaßnahme, Diensleistungen und definirt tragen ihres zur Unlesbarkeit bei.
  • In ein und demselben Satz kann — konzentrationsfördernd — auch mehrmals darauf hingewiesen werden, dass sich die Dringlichkeitsmaßnahme an die Allgemeinheit richtet. An die Allgemeinheit richtet. An die Allgemeinheit richtet.
  • Wobei der erwähnte Satz keinen Abschluss findet, als darin festgestellt wird, dass die Maßnahme dem Ministerratspräsidenten und dem Regierungskommissär [zur Kenntnis gebracht wird?].
  • Mindestens ein Satz bedeutet zudem das genaue Gegenteil von dem, was beabsichtigt wird. Demzufolge soll die Verabreichung von sogenannten »superalkoholischen« Getränken »auch nicht als Zusatz zu anderen Getränken« untersagt sein.
  • Doch zum Glück ist am Ende wenigstens der Stempel der digitalen Unterschrift einsprachig italienisch. Das erhöht die Leserlichkeit ungemein.

Demnächst kommen sicher noch mehrere Dringlichkeitsmaßnahmen auf uns zu. Mit etwas Glück und Übung wird irgendwann eine davon fehlerfrei sein und — womöglich — nicht mehr so klingen, als handelte es sich um eine fast wörtliche Übersetzung aus dem Italienischen. Wer weiß…

Siehe auch: 01 02 03 04 05



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Comentârs

6 responses to “Zweite allgemeine Verunordnung.”

  1. Lorenz avatar
    Lorenz

    Bundesdeutsch “Januar”, dafür aber österreichisch “weiters” und genuin südtirolerisch “superalkoholisch” (Den Italianismus “Superalkoholika” erkennt mittlerweile sogar der Duden als “südtirolerisch” an).

    https://www.duden.de/rechtschreibung/Jaenner
    https://www.duden.de/rechtschreibung/weiters
    https://www.duden.de/rechtschreibung/Superalkoholika

    1. Simon avatar

      Ja, von allem a bissl was. Beim nächsten Mal vielleicht noch ein paar Helvetismen…

  2. G.P. avatar
    G.P.

    In der Verordnung Nr. 1 vom 05.01.2021 steht zunächst:

    Es wird In jedem Fall dringend empfohlen, … keine öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn aus Arbeits- oder Studiengründen, aus gesundheitlichen Gründen, …

    Ein paar Seiten weiter steht:

    Die Bevölkerung darf die öffentlichen Nahverkehrsmittel nur aus Gründen der absoluten Notwendigkeit oder aus Arbeits- Studien- oder Gesundheitsgründen verwenden.

    Aus einer Empfehlung wird ein paar Seiten weiter ein Verbot.

    1. G.P. avatar
      G.P.

      In der neuesten Verordnung Nr. 3 wieder ein “Leckerbissen”: Der Landeshauptmann empfehlt (!) … statt empfiehlt. Ist aber ja nur ein “i”, das fehlt.

      1. Simon avatar

        Die Dringlichkeitsmaßnahme wird auch wieder dem Ministerratspräsidenten und dem Regierungskommissär.

  3. G.P. avatar
    G.P.

    Neueste Verordnung des LH:
    Pkt. 3 in der Verordnung:

    zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens des folgenden Tages sind …

    Pkt. 5 in der Verordnung:

    Sportliche und motorische Tätigkeiten sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens des folgenden Tages nicht erlaubt

    Also joggen gehen darf ich nur bis 20 Uhr, die allgemeine Ausgangssperre beginnt aber erst um 22 Uhr. Muss ich das verstehen? War das vorher nicht anders geregelt?

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