Vor wenigen Tagen wurde international die Nachricht verbreitet, das spanische Verfassungsgericht (VG) habe die Souveränitätserklärung des katalanischen Parlaments für verfassungswidrig erklärt, ja sogar den Selbstbestimmungsprozess gestoppt. In Wahrheit ist jedoch die PP-Zentralregierung unter Mariano Rajoy mit ihrer Anfechtung weitgehend abgeblitzt — und dies, obwohl das VG stark politisiert und sein Vorsitzender selbst ehemaliges PP-Mitglied ist.
Aufgehoben hat das Gericht lediglich einen (!) von neun Punkten der umstrittenen Erklärung, nämlich den ersten, der da lautet:
Das Volk von Katalonien hat aufgrund demokratischer Legitimität die politische und juristische Souveränität [inne].
Die Richter glaubten, dass dies der spanischen Verfassung widerspreche, da diese ausdrücklich bestimme, dass die Souveränität vom gesamten spanischen Volk ausgeht. Sie urteilten aber, dass das in der Erklärung enthaltene Selbstbestimmungsrecht (derecho a decidir) nicht untrennbar mit diesem ersten Punkt verknüpft ist, weshalb die übrigen acht Punkte gesondert bewertet und gar für verfassungskonform gehalten werden konnten. Auszug aus dem Urteil:
Die weiteren Prinzipien sind, wie wir sehen werden, verfassungskonform und lassen die Interpretation zu, dass das “Recht der BürgerInnen Kataloniens, selbst zu bestimmen” nicht als Ausdruck eines von der Verfassung nicht anerkannten Selbstbestimmungsrechts oder im Sinne einer ebensowenig anerkannten Souveränitätsaneignung verkündet wird, sondern als ein politisches Ziel. Dieses kann man nur dann mit “demokratischer Legitimität”, “Pluralismus” und “Legalität” erreichen, wie die Souveränitätserklärung […] ausdrücklich festhält, wenn der Prozess die verfassungsmäßige Legalität achtet.
[…]
Die Verfassung benennt nicht und kann auch nicht ausdrücklich alle Probleme benennen, die innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung entstehen können, speziell jene, die dadurch hervortreten, dass ein Teil des Staates seinen juridischen Status ändern möchte. Solcherartige Probleme können nicht von diesem Gericht gelöst werden, dessen Funktion es ist, die genaue Einhaltung der Verfassung zu überwachen. Deshalb sind die öffentlichen Gewalten, aus denen unser Staat besteht, dazu aufgerufen, die Probleme, die in dieser Hinsicht entstehen, im Dialog und durch Zusammenarbeit zu lösen.
[…]
Die Vorherrschaft der Verfassung darf nicht mit der Notwendigkeit einer positiven Annahme des Grundgesetzes verwechselt werden, denn in unserer Verfassungsordnung ist für ein Modell von “militanter Demokratie” kein Platz, das heißt für ein Modell, das nicht nur die Einhaltung, sondern auch die positive Annahme dieser Ordnung und insbesondere der Verfassung vorschreibt. […] Dieses Gericht hat [bereits früher] anerkannt, dass in unserer Verfassungsordnung alle Ideen Platz finden und dass es keinen normativen Kern gibt, der nicht reformierbar wäre.
[…]
Aus den genannten Gründen muss der Schluss gezogen werden, dass der Bezug auf das “Selbstbestimmungsrecht” (derecho a decidir), der in der angefochtenen Erklärung enthalten ist […] diesen verfassungsmäßigen Prinzipien nicht widerspricht und dass [die Erklärung] insgesamt […] einen politischen Willen zum Ausdruck bringt, der im Rahmen der Verfassung verfolgt werden kann.
Übersetzung:
Für die Zentralregierung ist dieser Entscheid eine schallende Ohrfeige, hatte sie sich doch — wie es auch hierzulande gang und gäbe ist — mehrfach erlaubt, das Urteil der Verfassungsrichter vorwegzunehmen und den katalanischen Prozess für illegal zu erklären, was jedoch offenbar nicht haltbar ist.
Die katalanische Regierung hat erneut die Verfahrenseröffnung verurteilt, da es sich bei einer Erklärung (Resolution) nur um eine Willensbekundung — und noch nicht um einen juridischen Akt — handle, weshalb sich das Gericht in den Bereich der Meinungsfreiheit vorgewagt habe. In der Sache zeigte sich die katalanische Regierung jedoch mit dem Ergebnis sehr zufrieden, da es zahlreiche juristische Ansätze und Argumente für die Fortführung des Prozesses enthalte.
Einmal mehr zeigt sich, dass es nicht sinnvoll ist, in vorauseilendem Gehorsam zu erstarren. Auch unser Weg, einen verfassungskonformen Unabhängigkeitsprozess einzuleiten, erfährt so indirekt Bestätigung.
Siehe auch: 01
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