von Oskar Peterlini
Gegen den Vorschlag, die Landtagssitzungen auch in der Peripherie abzuhalten, um sie den Bürgern näherzubringen, wurde eingewandt, dafür müsse das Autonomiestatut geändert werden, weil für den Regionalrat vorgesehen ist, dass die Sitzungen alternierend in Trient und in Bozen stattfinden müssen und diese Bestimmung auch auf die Landtage ausgedehnt wurde. Das sehe ich nicht so.
Der Art. 27 des Autonomiestatuts (AuSt.), der für den Regionalrat vorsieht, dass die Sitzungen alternierend in zwei gleichen Zeitabschnitten in Trient bzw. in Bozen stattfinden, lässt sich nicht auf die Landtage übertragen, weil der Art. 49 des AuSt. ausdrücklich vorsieht, dass die Bestimmungen der für den Regionalrat vorgesehenen Artikel nur gelten, soweit sie anwendbar sind.
Eine Alternanz der Sitze zwischen Trient und Bozen lässt sich nicht auf die Landtage anwenden, was ja der ausdrückliche Zweck des Art. 27 ist. Eine analoge Bestimmung stand schon im ursprünglichen Text des alten Autonomiestatuts von 1948 (Vf-Gesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 5, Art. 1, Abs. 2), in dem, wie im neuen AuSt. (Art. 1, Abs. 2) festgehalten wird, dass die Hauptstadt der Region Trient ist. Um festzuhalten, dass Sitzungen eben nicht allein in der Regionalhauptstadt Trient, sondern in beiden Provinzen stattfinden, wurde die Bestimmung der Alternanz eingeführt. Wenn nichts stünde, könnte man davon ableiten, dass die Sitzungen in der Hauptstadt der Region, also in Trient abzuhalten wären.
Bis zum Jahre 2001 hätte man noch, aber auch nur mit einer sehr extensiven Interpretation, eine Verpflichtung zum Sitz in den beiden Hauptstädten für die Landtage hineininterpretieren können, weil bis damals die Landtage Unterorganisationen des Regionalrates waren: »Das Gebiet der Region ist in die Provinzialwahlkreise von Trient und Bozen eingeteilt« (Art. 19, AuSt. 1948 in historischer Fassung). »Jeder Landtag besteht aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mitgliedern des Regionalrates« (Art. 42, AuSt. 1948 in historischer Fassung).
Nicht mit dem neuen AuSt. von 1972, sondern erst mit der Verfassungsreform von 2001, dem Verfassungsgesetz Nr. 2/2001, wurde dieses Prinzip umgedreht, sodass nunmehr der Regionalrat sich aus den beiden Landtagen bildet, und nicht wie bis dahin umgekehrt. Neu heißt es: »Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino-Alto Adige /Südtirol« (italienische Verfassung, Art. 116, Abs. 2.). »Der Regionalrat besteht aus den Mitgliedern des Landtages des Trentino und des Südtiroler Landtages.« (Art. 25 AuSt.).
Der Regionalrat ist also ein von den beiden Landtagen abgeleitetes Organ. Eine absolute Verpflichtung, die Sitzungen des Landtages ausschließlich in Bozen abzuhalten, lässt sich aus meiner Sicht nicht mehr hineininterpretieren.
Oskar Peterlini ist unter anderem Autor des Buches Autonomie als Friedenslösung, Wien und Baden-Baden 2023.

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