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Einzugsdienste: Katastrophales Deutsch.

Autor:a

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Ein Bekannter hat mir ein PDF kürzlich geschickt, das er von den Südtiroler Einzugsdiensten via ZEP bekommen hat und mit dem ihm die Stilllegung eines Fahrzeugs angedroht wird. Zuvor hatte er auf demselben Weg schon mehrere Mahnungen wegen nicht bezahlter Kfz-Steuern erhalten, die er aber alle nicht gesehen hat, weil er die ZEP-Adresse eigentlich gar nicht nutzt.

Letztendlich wäre das Fahrzeug sogar noch stillgelegt worden und er wäre — ohne es zu wissen — illegal damit herumgefahren, was jede Menge rechtliche und versicherungsmäßige Risiken birgt.

Klar wird man sagen: Selber blöd, wenn er die Kfz-Steuern nicht bezahlt. Seiner Darstellung zufolge lautete das Fahrzeug zwar noch auf ihn, wurde aber fast ausschließlich vom Sohn genutzt. Bezüglich der Steuern soll es ein Missverständnis gegeben haben, sodass sich alle Beteiligten sicher waren, dass der jeweils andere für die Entrichtung zuständig wäre.

Im Grunde ist es ja aber auch egal: In solchen Fällen gibt es nicht von ungefähr einen Anspruch auf Mahnungen. Doch wenn die aufgrund einer — wie ich finde — bürgerinnenunfreundlichen Digitalisierungspraxis nicht gelesen werden, ist das problematisch.

Die gute Nachricht ist: Die Stilllegung des Fahrzeugs konnte noch abgewendet werden, weil die ZEP-Nachricht zum rechten Zeitpunkt entdeckt wurde, als sich mein Bekannter nach mehreren Jahren (!) zufällig wegen einer anderen Angelegenheit in seinen ZEP-Account einloggen musste.

Sprachpfusch

Bis hierhin handelt es sich aber nur um die Vorgeschichte. Der eigentliche Grund für diesen Eintrag ist, dass der Brief der Südtiroler Einzugsdienste in einem Deutsch verfasst ist, das jeder Beschreibung spottet. Ohnehin sind derartige Mitteilungen in Italien — im Vergleich etwa zum deutschsprachigen Ausland — ungeachtet der Sprache überaus unübersichtlich und zudem noch formell-bürokratisch (einschließlich vieler teils kryptischer Rechtsverweise) gestaltet. Wenn dann bei Texten auch noch keinerlei Wert auf eine korrekte (ich sage ja noch nicht einmal: besonders gut verständliche) Sprache gelegt wird, sind Chaos und Missverständnisse vorprogrammiert.

Und das wie in diesem Fall bei einem Thema, das für manche existenziell werden kann. Ich halte das für eine große Respektlosigkeit gegenüber der Bevölkerung, die sich mit einem Mindestmaß an Sorgfalt problemlos vermeiden ließe.

Ich gebe den gesamten Brief absatzweise wieder:

Die Südtiroler Einzugsdienste AG, In-House-Gesellschaft die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt und die Zwangseintreibung der Einnahmen im Sinne von Artikel 44/bis des L.G. Nr. 1/2002 ausübt, stellt fest dass:

  • bis heute zu Ihren Lasten ([Nachname] [Vorname] [Steuernummer]) ein fälliger und noch nicht entrichteter Betrag in Höhe von Euro [Betrag] hervorgeht;
  • sich der oben genannte Betrag auf die in der beigefügten Übersicht detaillierte/n Akte/n bezieht (s. Anlage A, welche wesentlichen und integrierenden Bestandteil des vorliegenden Aktes bildet);

fordert Sie dazu auf, INNERHALB VON 30 TAGEN AB DER ZUSTELLUNG DIESER MITTEILUNG die Zahlung des geschuldeten Betrages vorzunehmen und weist darauf hin, dass der genannte Betrag zum [Datum] aktualisiert ist und deshalb Verzugszinsen in Höhe von € [Betrag] ab dem ersten Tag nach diesem Datum bis zum Tag der tatsächlichen Bezahlung hinzu zu rechnen sind.

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Die Südtiroler Einzugsdienste AG, eine Inhousegesellschaft, die der Leitung und Koordinierung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol unterliegt und die Zwangseintreibung1der Duden kennt allerdings keine »Zwangseintreibung« der Einnahmen gemäß Artikel 44/bis des L.G. Nr. 1/2002 ausübt, stellt fest, dass:

  • bis heute zu Ihren Lasten ([Nachname] [Vorname]  [Steuernummer]) ein fälliger und noch nicht entrichteter Betrag in Höhe von Euro [Betrag] aufscheint;
  • sich der oben genannte Betrag auf die in der beigefügten Übersicht aufgeführte/n Akte/n bezieht (s. Anlage A, welche wesentlichen und integrierenden2vgl. Bestandteil des vorliegenden Aktes bildet);

und fordert Sie dazu auf, INNERHALB VON 30 TAGEN AB DER ZUSTELLUNG DIESER MITTEILUNG die Zahlung des geschuldeten Betrages vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass der genannte Betrag zum [Datum] aktualisiert ist und deshalb Verzugszinsen in Höhe von Euro3im oberen Absatz wird »Euro« ebenfalls ausgeschrieben [Betrag] ab dem Folgetag bis zum Tag der tatsächlichen Bezahlung hinzuzurechnen sind.4es ist unklar, ob auch für den Einzahlungstag Zinsen fällig sind

Wir teilen Ihnen mit, dass bei unterlassener Zahlung innerhalb dieser Frist im Sinne des Art. 86 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, i.g.F., mit der Eintragung ins zuständige öffentliche Kfz-Register (PRA) einer verwaltungsmäßigen Sperre auf folgende/s, auf ihnen lautendes/e Fahrzeug/e vorgegangen wird:

ART
TIPO
MARKE / MODELL
MARCA / MODELLO
KENNZEICHEN
TARGA
AUTOVETTURE [Marke und Modell] [Kennzeichen]
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Wir teilen Ihnen mit, dass bei unterlassener Zahlung innerhalb dieser Frist gemäß Art. 86 des DPR5Konsistenz: weiter unten wird »DPR« ebenfalls abgekürzt vom 29. September 1973, Nr. 602, i.g.F., mit der Eintragung ins zuständige öffentliche Kfz-Register (PRA) einer Stilllegung6laut bistro.eurac.edu »[verwaltungsbehördliche] Stilllegung« auf folgende/s, auf Sie lautende/n Fahrzeug/e ins zuständige öffentliche Kfz-Register (PRA) vorgegangen wird:

ART
TIPO
MARKE / MODELL
MARCA / MODELLO
KENNZEICHEN
TARGA
PKW
AUTOVETTURE
[Marke und Modell] [Kennzeichen]

Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass im Falle der für die von Ihnen ausgeübte freiberufliche Tätigkeit / Unternehmenstätigkeit zweckdienlichen Nutzung des/der oben aufgelistete/en, auf Ihnen lautende/n Fahrzeug/e die verwaltungsmäßige Sperre nicht eingetragen wird.

Daher, sollten Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder unternehmerisch tätig sein und sollten Sie beweisen können, dass das/die oben aufgelistete/n Fahrzeug/e der Ausübung Ihrer freiberuflichen/unternehmerischen Tätigkeit, sowie der Erzielung von Erträgen dient/en, können Sie die Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragen. Auf unserer Internet-Seite www.suedtirolereinzugsdienste.it finden Sie die Anweisungen zur Dokumentation, die Sie uns zum Beweis, dass das Fahrzeug beruflich genutzt wird, übermitteln müssen, sowie die diesbezüglichen Formulare. Zu diesem Zweck müssen Sie das entsprechende Formular vollständig ausfüllen und dieses samt der Dokumentation zum Beweis der beruflichen Nutzung des/der Fahrzeuge/s innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Aktes an die Südtiroler Einzugsdienste AG – Bereich “Zwangseintreibung”, Mayr-Nusser-Str., 62/D – Bozen, übermitteln. Die Anfrage kann mittels PEC an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it, E-mail an die Adresse zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it, Post oder persönlicher Abgabe, nach Terminvereinbarung, in den Büros der Südtiroler Einzugsdienste AG, eingereicht werden.

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Wir weisen zudem darauf hin, dass von der Eintragung der Stilllegung abgesehen werden kann, im Falle der für die von Ihnen ausgeübte freiberufliche Tätigkeit / Unternehmenstätigkeit zweckdienlichen Nutzung falls das/die des/der oben aufgelistete/en, auf Sie lautende/n Fahrzeug/e die verwaltungsmäßige Sperre nicht eingetragen wird. für Ihre freiberufliche Tätigkeit / Unternehmenstätigkeit erforderlich ist/sind.

Daher, Sollten Sie daher eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder unternehmerisch tätig sein und sollten Sie beweisen können, dass das/die oben genannte/n Fahrzeug/e der Ausübung Ihrer freiberuflichen/unternehmerischen Tätigkeit, sowie der Erzielung von Erträgen dient/dienen7»dient/en« ist missverständlich, können Sie die Annullierung der Vorankündigung der Stilllegung beantragen. Auf unserer Internetseite www.suedtirolereinzugsdienste.it finden Sie die Informationen zu den Unterlagen, die Sie uns zum Beweis, dass das/die Fahrzeug/e beruflich genutzt wird/werden, übermitteln müssen, sowie die diesbezüglichen Formulare. Zu diesem Zweck Sie müssen Sie das entsprechende Formular vollständig ausfüllen und dieses samt Unterlagen zum Beweis der beruflichen Nutzung des/der Fahrzeuge/s innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Aktes an die Südtiroler Einzugsdienste AG – Bereich “Zwangseintreibung”, Josef-Mayr-Nusser-Straße, 62/D – Bozen, übermitteln. Der Antrag kann mittels ZEP/PEC an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it, E-Mail an die Adresse zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it, Post oder, nach Terminvereinbarung, persönlicher Abgabe, nach Terminvereinbarung, in den Büros der Südtiroler Einzugsdienste AG, eingereicht werden.

Wir teilen Ihnen zusätzlich mit, dass sollte das/die oben aufgelistete/en, auf Ihnen lautende/n Fahrzeug/e durch einen Menschen mit Behinderung genutzt wird/werden oder zu dessen Transport bestimmt sein, dann wird die verwaltungsmäßige Sperre nicht eingetragen. Daher, sollten Sie nachwiesen können, dass das/die oben aufgelistete/n Fahrzeug/e durch einen Menschen mit Behinderung genutzt wird/werden oder zu dessen Transport bestimmt sein, können Sie die Annullierung der Vorankündigung der verwaltungsmäßigen Sperre beantragen. Auf unserer Internet-Seite www.suedtirolereinzugsdienste.it Sektion „Abgaben und Gebühren“ – „Zwangseintreibung“ – „Verwaltungsmäßige Sperre finden Sie die Anweisungen zur Dokumentation, die Sie uns zum Nachweis, dass das Fahrzeug zum genannten Zweck genutzt wird, übermitteln müssen, sowie die diesbezüglichen Formulare.

Korrekturvorschlag und Kommentare einblenden

Wir teilen Ihnen darüber hinaus mit, dass von der Eintragung der Stilllegung abgesehen werden kann, falls das/die oben aufgelistete/en, auf Sie lautende/n Fahrzeug/e von einem Menschen mit Behinderung genutzt wird/werden oder zu dessen Transport bestimmt ist/sind. dann wird die verwaltungsmäßige Sperre nicht eingetragen. Daher, Sollten Sie daher nachwiesen können, dass das/die oben aufgelistete/n Fahrzeug/e von einem Menschen mit Behinderung genutzt wird/werden oder zu dessen Transport bestimmt ist/sind, können Sie die Annullierung der Vorankündigung der Stilllegung beantragen. Auf unserer Internetseite www.suedtirolereinzugsdienste.it, Sektion „Abgaben und Gebühren“ – „Zwangseintreibung“ – „Verwaltungsmäßige Sperre“, finden Sie die Informationen zu den Unterlagen, die Sie uns zum Nachweis, dass das/die Fahrzeug/e zum genannten Zweck genutzt wird/werden, übermitteln müssen, sowie die diesbezüglichen Formulare.

Nach der Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre:

  • darf das Fahrzeug, welches der Sperre unterliegt,nicht am Straßenverkehr teilnehmen;
  • jeder der mit diesem Fahrzeug fährt, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldstrafe im Sinne von Art. 214, Abs. 8, des Gesetzvertretenden Dekrets Nr. 285/1992;
  • sollte sich bei Verstoß gegen die Maßnahme der verwaltungsmäßigen Sperre ein Unfall ereignen, kann die Versicherungsgesellschaft laut der vertraglichen Bedingungen das Rückgriffsrecht gegenüber der versicherten Person geltend machen
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Nach der Eintragung der Stilllegung:

  • darf das stillgelegte Fahrzeug, welches der Sperre unterliegt, nicht am Straßenverkehr teilnehmen;
  • jeder der mit diesem Fahrzeug fährt, unterliegt jede/r, der/die mit diesem Fahrzeug fährt, der verwaltungsrechtlichen Geldstrafe gemäß Art. 214, Abs. 8, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 285/1992;
  • sollte sich bei Verstoß gegen die Maßnahme der verwaltungsmäßigen Sperre ein Unfall ereignen, kann die Versicherungsgesellschaft laut Vertragsbedingungen das Rückgriffsrecht gegenüber der versicherten Person geltend machen, sollte sich bei einem Verstoß gegen die Stilllegungsmaßnahme ein Unfall ereignen.

Zahlungshinweise

Die Bezahlung der geschuldeten Beträge hat mittels dem pago-PA-System(s. beigefügte Zahlungsmitteilung) zu erfolgen.

ACHTUNG: sollten Sie in der Zwischenzeit den oben angeführten Betrag schon beglichen haben oder sollten eventuelle Entlastungen nicht abgezogen worden sein, nehmen Sie bitte mit der Gesellschaft, wie nachfolgend angegebenen, Kontakt auf.

Antrag auf Ratenzahlung

Eventuelle ANTRÄGE FÜR EINE RATENZAHLUNG können der Südtiroler Einzugsdienste AG, im Sinne der geltenden Verordnungsbestimmungen, vorgelegt werden. Auf der Internet-Seite www.suedtirolereinzugsdienste.it oder direkt bei der Gesellschaft sind die dafür vorgesehenen Formulare sowie alle notwendigen Informationen verfügbar.

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Zahlungshinweise

Die Bezahlung der geschuldeten Beträge hat mittels dem pago-PA-System (s. beigefügte Zahlungsmitteilung) zu erfolgen.

ACHTUNG: Sollten Sie in der Zwischenzeit den oben angeführten Betrag in der Zwischenzeit schon beglichen haben oder sollten eventuelle Entlastungen8unverständlich nicht abgezogen worden sein, nehmen Sie bitte wie nachfolgend angegeben mit uns, wie nachfolgend angegebenen, Kontakt auf.

Antrag auf Ratenzahlung

Eventuelle ANTRÄGE AUF RATENZAHLUNG können der Südtiroler Einzugsdienste AG, im Sinne der geltenden Bestimmungen, vorgelegt werden. Auf der Internetseite www.suedtirolereinzugsdienste.it oder direkt bei uns sind die dafür vorgesehenen Formulare sowie alle notwendigen Informationen verfügbar.

Antrag auf Rechtsschutz

Die vorliegende Vorankündigung ist wie folgt anfechtbar:

  • sollte diese die Einbringung von Steuereinnahmen zum Gegenstand haben, besteht die Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser Maßnahme bei dem zuständigen Steuergerichtshof Bozen gemäß Artt. 46 und 67 des GvD. Nr. 175/2024, in geltender Fassung, Rekurs einzureichen. Bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu dreitausend Euro können die Parteien den Rechtsstreit ohne technischen Beistand führen (Art. 57). Die Zustellung des Rekurses muss im Sinne des Art. 137 und folgenden der ZPO oder auch direkt per Post, mittels Einschreiben ohne Umschlag mit Empfangsbestätigung, erfolgen (Art. 60, Abs. 2 und 3, und Art. 66). Der Rekurs muss den Bestimmungen des Art. 64 entsprechen. Der Rekurssteller muss sich, bei sonstiger Unzulässigkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Einbringung des Rekurses auf den Rechtsstreit einlassen (Art. 68)
  • sollte diese die Eintreibung von Vermögenseinnahmen zum Gegenstand haben, dann kann die vorliegende Akte vor der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde gemäß der Bestimmungen der Zivilprozessordnung angefochten werden
  • sollte diese die Eintreibung von Verwaltungsstrafen zum Gegenstand haben, kann ein Widerspruch innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Akte vor dem örtlich zuständigen Friedensgericht im Sinne des Art. 22 des Gesetzes Nr. 689/1981, in geltender Fassung, erhoben werdenfür den Fall, dass mit der Zwangseintreibung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung – StVO vorgegangen wird, oder für den Falle von Zwangseintreibung von Verwaltungsstrafen, die auf Verordnungsübertretungen der beauftragenden Körperschaft beruhen, muss der Widerspruch innerhalb der genannten Frist vor dem örtlich- und wertzuständigen Friedensgericht oder der ordentlichen Gerichtsbehörde, erhoben werden.
Korrekturvorschlag und Kommentare einblenden

Antrag auf Rechtsschutz

Die vorliegende Vorankündigung ist wie folgt anfechtbar:

  • Sollte sie die Einbringung von Steuern zum Gegenstand haben, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser Maßnahme bei dem zuständigen Steuergerichtshof Bozen gemäß Artt. 46 und 67 des GvD.9Konsistenz: weiter oben war »GvD« ebenfalls nicht abgekürzt Nr. 175/2024, i.g.F.10Konsistenz: weiter oben war »i.g.F.« ebenfalls abgekürzt, Rekurs einzureichen. Bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu dreitausend11warum ausgeschrieben? Euro können die Parteien den Rechtsstreit ohne technischen Beistand führen (Art. 57). Die Zustellung des Rekurses muss gemäß Art. 137ff. der Zivilprozessordnung12Konsistenz: im folgenden Punkt ist »ZPO« ebenfalls nicht abgekürzt oder auch direkt per Post, mittels Einschreiben ohne Umschlag mit Empfangsbestätigung, erfolgen (Art. 60, Abs. 2 und 3, und Art. 66). Der Rekurs muss den Bestimmungen des Art. 64 entsprechen. Der Rekurssteller muss sich, bei sonstiger Unzulässigkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Einbringung des Rekurses auf den Rechtsstreit einlassen (Art. 68).
  • Sollte sie die Eintreibung von Vermögenseinnahmen zum Gegenstand haben, dann kann die vorliegende Akte vor der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde gemäß der Bestimmungen der Zivilprozessordnung vor der zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde angefochten werden.
  • Sollte sie die Eintreibung von Verwaltungsstrafen zum Gegenstand haben, kann ein Widerspruch innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Akte vor dem örtlich zuständigen Friedensgericht gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 689/1981, in geltender Fassung13Konsistenz: weiter oben war »i.g.F.« ebenfalls abgekürzt, vor dem örtlich zuständigen Friedensgericht erhoben werden; für den Fall, dass mit der bei Zwangseintreibung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung – StVO vorgegangen wird, oder für den Falle von Zwangseintreibung von Verwaltungsstrafen, die auf Verordnungsübertretungen der beauftragenden Körperschaft beruhen, muss der Widerspruch innerhalb der genannten Frist vor dem örtlich und wertzuständigen Friedensgericht oder der ordentlichen Gerichtsbehörde, erhoben werden.

Aussetzung der Einhebung

Innerhalb von 60 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Aktes besteht die Möglichkeit, im Sinne von Art. 1, Abs. von 537 bis 543, G. Nr. 228/2012 und der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Gläubigerkörperschaft, die Erklärung zur Aussetzung der Eintreibung einzureichen. Zusätzliche Informationen und das Formular für die Eigenerklärung sind auf der Internet-Seite www.suedtirolereinzugsdienste.it verfügbar.

Auskünfte

Für Erläuterungen bezüglich der angelasteten Beträge, welche zur Einleitung des Verfahrens zur Eintragung einer verwaltungsmäßigen Sperre geführt haben, wenden Sie sich an das zuständige Amt der Gläubigerkörperschaft, welches aus beigefügter Aufstellung ersichtlich ist.

Für alle anderen notwendigen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren der Eintragung einer verwaltungsmäßigen Sperre können Sie die Internet-Seite www.suedtirolereinzugsdienste.it – Sektion „Abgaben und Gebühren“ – „Zwangseintreibung“ – „Verwaltungsmäßige Sperre“ – besuchen oder Sie können sich an folgende Anschrift wenden:

Südtiroler Einzugsdienste AG
Dienststelle „Zwangseintreibung“
Schlachthofstrasse 53/b, 39100 Bozen

E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it / riscossionecoattiva@altoadigeriscossioni.it

Zertifizierte E-Mail / PEC: se.aar.bz@legalmail.it

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Aussetzung der Einhebung

Innerhalb von 60 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Aktes besteht die Möglichkeit, gemäß Art. 1, Abs. von 537 bis 543, Gesetz Nr. 228/2012 und der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Gläubigerkörperschaft, den Antrag Aussetzung der Eintreibung einzureichen. Zusätzliche Informationen und das Formular für die Eigenerklärung sind auf der Internetseite www.suedtirolereinzugsdienste.it verfügbar.

Auskünfte

Für Erläuterungen bezüglich der angelasteten Beträge, die zur Einleitung des Verfahrens zur Eintragung einer Stilllegung geführt haben, wenden Sie sich an das zuständige Amt der Gläubigerkörperschaft, das aus beigefügter Aufstellung hervorgeht.

Für alle anderen notwendigen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren der Eintragung einer Stilllegung können Sie die Internetseite www.suedtirolereinzugsdienste.it, Sektion „Abgaben und Gebühren“ – „Zwangseintreibung“ – „Verwaltungsmäßige Sperre“, besuchen oder Sie können sich an folgende Anschrift wenden:

Südtiroler Einzugsdienste AG
Dienststelle „Zwangseintreibung“
Schlachthofstraße 53/b, 39100 Bozen

E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it / riscossionecoattiva@altoadigeriscossioni.it

Zertifizierte E-Mail / PEC: se.aar.bz@legalmail.it

Den Anfragen muss ein gültiges Erkennungsdokument beigelegt werden oder, falls die Anfrage von einer dritten Person erfolgt eine Vollmacht mit den entsprechenden Erkennungsdokumenten.

Der öffentliche Zugang zu unseren Büros ist ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Zu diesem Zweck können Sie uns von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und am Donnerstag auch von 14 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0471/316459 erreichen.

Verantwortlich des Verfahrens der Einleitung und Eintragung der verwaltungsmäßigen Sperre ist der/die Unterzeichner/Unterzeichnerin des vorliegenden Aktes.

Der vorliegende Pfändungsakt wird im Sinne der Artt. 26 und 49, Abs. 2 des DPR Nr. 602/1973 zugestellt:

dem/der Schuldner/in [Nachname] [Vorname], [Steuernummer], [Straße (nur auf Italienisch)] , [PLZ] [Ortschaft] – BZ.

Bozen/Bolzano, [Datum]

Der/Die Verantwortliche für das Verfahren
der Zwangseintreibung

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Den Anträgen muss ein gültiger Erkennungsausweis14laut bistro.eurac.edu beigelegt werden oder, falls der Antrag von einer dritten Person gestellt wird, eine Vollmacht mit den entsprechenden Erkennungsausweisen.

Der öffentliche Zugang zu unseren Büros ist ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Zu diesem Zweck können Sie uns von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und am Donnerstag auch von 14 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0471/316459 erreichen.

Verfahrensverantwortlich/e der Einleitung und Eintragung der Stilllegung ist der/die Unterzeichner/Unterzeichnerin des vorliegenden Aktes.

Der vorliegende Pfändungsakt wird gemäß Artt. 26 und 49, Abs. 2 des DPR Nr. 602/1973 zugestellt:

dem/der Schuldner/in [Nachname] [Vorname], [Steuernummer], [Straße (zweisprachig)] , [PLZ] [Ortschaft] – BZ.

Bozen/Bolzano, [Datum]

Der/Die Verfahrensverantwortliche
der Zwangseintreibung

Wie schon oben angedeutet: Um daraus eine wirklich bürgerinnenfreundliche Mitteilung zu machen, müsste man sie völlig umkrempeln, auch grafisch umgestalten und Unnötiges/Redundantes streichen. Mit den hier vorgeschlagenen Korrekturen wäre der offensichtlich wie so oft aus dem Italienischen übersetzten Text meiner Meinung nach aber zumindest verständlich.

Dass in dem Brief für die Stilllegung sogar ein — laut bistro.eurac.edu — falscher Begriff (»verwaltungsmäßige Sperre«) verwendet wird, ist einfach nur der Hammer.

Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 || 01

  • 1
    der Duden kennt allerdings keine »Zwangseintreibung«
  • 2
  • 3
    im oberen Absatz wird »Euro« ebenfalls ausgeschrieben
  • 4
    es ist unklar, ob auch für den Einzahlungstag Zinsen fällig sind
  • 5
    Konsistenz: weiter unten wird »DPR« ebenfalls abgekürzt
  • 6
    laut bistro.eurac.edu »[verwaltungsbehördliche] Stilllegung«
  • 7
    »dient/en« ist missverständlich
  • 8
    unverständlich
  • 9
    Konsistenz: weiter oben war »GvD« ebenfalls nicht abgekürzt
  • 10
    Konsistenz: weiter oben war »i.g.F.« ebenfalls abgekürzt
  • 11
    warum ausgeschrieben?
  • 12
    Konsistenz: im folgenden Punkt ist »ZPO« ebenfalls nicht abgekürzt
  • 13
    Konsistenz: weiter oben war »i.g.F.« ebenfalls abgekürzt
  • 14
    laut bistro.eurac.edu


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Comentârs

8 responses to “Einzugsdienste: Katastrophales Deutsch.”

  1. Hartmuth Staffler avatar
    Hartmuth Staffler

    Genau das Gleiche ist auch mir passiert. Ich habe auf die früher übliche Information über die Fälligkeit der Autosteuer gewartet, die aber nicht gekommen ist. Glücklicherweise habe ich etwa zwei Monate nach Fälligkeit selber erkannt, dass die Autosteuer fällig war, und habe sie mit einem verhältnismäßig bescheidenen Aufschlag beglichen. – Die Digitalisierung, die so viele Vorteile bringen sollte, entwickelt sich immer mehr zu einem Monstrum, das nur Schäden anrichtet und die Bürger zur Verzweiflung treibt. Ganz dramatisch ist es bei der EGA, mit der die Verwaltungsläufe im Gesundheitswesen ins Absurde kompliziert wurden und die deutsche Sprache absolut missachtet wird. Ein Beispiel: Um ein Medikament,, dass ich in allen anderen EU-Ländern mit einfachem Rezept erhalten kann, bei uns zu erhalten, brauche ich einen sogenannten “Therapieplan” einer Krankenhausabteilung. Das bedeutet eine Reihe von Blut- und Harnanalysen mit langen Wartezeiten (das Ticket kostet wesentlich mehr als die gleichen Analysen in einer privaten Einrichtung). Dann erstellt eine Ärztin, die mich nie gesehen hat, aufgrund der Analysen einen sogenannten “Therapieplan”, der nichts anderes ist als die Genehmigung für die Verschreibung des Medikamentes. Mein Hausarzt wird vom Krankenhaus in Kenntnis gesetzt, dass der Therapieplan jetzt vorliegt. Er darf ihn aber nicht sehen. Der Hausarzt schickt mir eine E-Mail, in der er mir mitteilt, dass ich den Therapieplan im Krankenhaus abholen kann. Dort wird mir, nach dem üblichen Anstehen in einer langen Warteschlange, der Therapieplan ausgedruckt und in Papierform übergeben. Ich darf ihn mitnehmen, zu Hause einscannen und meinem Arzt über E-Mail übermitteln, damit er mir dann das Rezept ausstellen kann, das ich, oh Wunder, über Internet erhalte. Der sogenannte Therapieplan ist übrigens nur in italienischer Sprache. Das, was auf herkömmliche Weise in wenigen Minuten erledigt wäre, dauert dank Digitalisierung mindestens einen Arbeitstag und bedeutet Missachtung unserer sprachlichen Rechte. Respekt.

    1. G.P. avatar
      G.P.

      Man mag es kaum glauben, aber früher – ohne Computer und erst recht ohne Digitalisierung – war die Welt um einiges “einfacher”! In der Regel reichte ein Behördengang aus und alles war erledigt. Heute ist alles ein Kampf mit 100 Zetteln und Formularen … trotz angeblicher Digitalisierung.

  2. Simon avatar

    Ich habe leider immer öfter den Eindruck, dass die Zweisprachigkeit — genauer gesagt: die deutsche Sprache — auch für die Landesverwaltung längst keine Selbstverständlichkeit mehr ist, sondern eher eine möglichst schnell (und schlampig) abzuhakende, lästige Pflicht. Dort wo es möglich ist, entzieht man sich ihr auch gerne ganz.

    1. Lorenz Lois Winkler avatar
      Lorenz Lois Winkler

      Den Eindruck habe ich auch. Vielleicht kommt noch hinzu, dass die Kenntnis der deutschen (Hoch-)Sprache zunehmend abnimmt. Letzteres beobachte ich aber nicht nur in Süd-, sondern auch in Nordtirol.

  3. Harald Knoflach avatar
    Harald Knoflach

    Doch wenn die aufgrund einer — wie ich finde — bürgerinnenunfreundlichen Digitalisierungspraxis nicht gelesen werden, ist das problematisch.

    Unabhängig vom Rest der Geschichte: Diesen Gedanken kann ich nicht ganz nachvollziehen. Mit dem gleichen Argument könnte ich sagen – “Ich hab zwar einen Postkasten, aber den benutze ich nicht – ich schau da nie rein, daher wusste ich nicht, dass ich Mahnungen habe.”
    Wenn ich den Behörden eine PEC-Adresse bekanntgegeben habe, dann finde ich, dass ich sie schon auch checken sollte. Und es ist ja wirklich keine Hexerei. Wenn ich das PEC-Postfach nicht regelmäßig überprüfen möchte, richte ich halt eine Weiterleitung an eine andere – von mir genutzte – E-Mail-Adresse ein.

    1. Simon avatar

      Dein Vergleich hinkt meiner Meinung nach: Erstens ist mit der Funktionsweise eines Postkastens jede vertraut. Zweitens dürfen Mahnungen wie die oben beschriebene — hierzulande — nicht einfach in den Postkasten gelegt werden, sondern müssen der Empfängerin als Einschreiben übergeben (und von dieser oder einer Vertrauensperson unterschrieben) werden.

      Im vorliegenden Fall wurde die ZEP-Adresse meines Wissens sogar nur eingerichtet, weil der Betreffende eine Funktion in einem Verein innehatte, den er später wieder verlassen hat. Dass die Einrichtung einer ZEP für einen bestimmten Zweck (über ein öffentliches Verzeichnis) automatisch sämtlichen Behörden mitgeteilt wird und diese stillschweigend von der Verpflichtung enthebt, analoge Mitteilungen zu verschicken, ist vielen nicht klar.

      So wie mir auch nicht klar war, dass meine berufliche ZEP automatisch dazu führen würde, dass mir private Verkehrsstrafen nur noch dort zugestellt werden.

      Ich sage ausdrücklich nicht, dass das nicht rechtens wäre, aber eine bürgerinnenfreundliche Umsetzung sieht für mich anders aus.

      1. Harald Knoflach avatar
        Harald Knoflach

        Der Vergleich hinkt nicht unbedingt. Ich bin ja nicht verpflichtet, eine PEC-Adresse zu machen. Wenn ich aber eine habe, sollte ich schon mit ihrer Nutzung vertraut sein. Und wenn ich zu Hause nicht anzutreffen bin, dann wird ein Zettel in meinen Postkasten geworfen, der mich darüber informiert, dass ein Einschreiben abholbereit liegt.
        Das mit dem Automatismus hab ich nicht gewusst. Dass ist dann schon etwas bürgerinnenfeindlich. Aber insgesamt sehe ich diese Praxis nicht so wild.

      2. Simon avatar

        Doch, in vielen Fällen ist man verpflichtet, eine ZEP-Adresse zu haben. Wenn man sie dann nur einrichtet, um formell die Voraussetzungen zu erfüllen und nicht vorgewarnt wird, dass einen da Mitteilungen erreichen können, die mit der beruflichen bzw. Vereinstätigkeit gar nichts zu tun haben, halte ich das für problematisch.

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