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Puigdemont soll ausgeliefert werden.
Rebellionsvorwurf für unzulässig erklärt

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Am heutigen Donnerstag machte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein seinen Beschluss bekannt, der Auslieferung des ehemaligen katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont (PDeCAT) an Spanien zuzustimmen.

Grundlage ist ein europäischer Haftbefehl des spanischen Höchstgerichts (Tribunal Supremo).

Puigdemont war auf dem Weg von Finnland nach Belgien — wohin er sich ins Exil begeben hatte —, als er von der Polizei des nördlichsten deutschen Bundeslandes aufgegriffen wurde.

Das OLG beschloss jedoch, Puigdemont nicht wegen des Rebellionsvorwurfs auszuliefern, sondern lediglich wegen mutmaßlicher Veruntreuung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 1. Oktober 2017.

Wie das hohe Gericht ausführt, erfüllen die Handlungen, die dem ehemaligen Präsidenten in Spanien vorgeworfen werden, weder den Straftatbestand des Hochverrats (§81 StGB), noch jenen des Landfriedensbruchs (§125 StGB). Auf Rebellion stehen in Spanien Haftstrafen von bis zu 30 Jahren Freiheitsentzug.

Bezüglich der Veruntreuung hält der Gerichtssenat ausdrücklich fest, dass es sich um eine sogenannte Katalogtat handelt, bei der eine inhaltliche Überprüfung — anders als bezüglich Rebellion — entfalle.

Aufgrund des sogenannten Spezialitätsgrundsatzes darf Spanien Puigdemont nur wegen des Tatbestandes anklagen und gegebenenfalls verurteilen, auf dessen Grundlage er ausgeliefert wurde.

Formelle Auslieferungshindernisse oder Bedenken gegenüber der vom Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zu erteilenden Auslieferungsbewilligung hat der Senat nicht gesehen.

Dies betrifft auch die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Strafverfolgung in Spanien jetzt nur noch im Umfang der für zulässig erklärten Auslieferung). Der Senat geht davon aus, dass die spanischen Gerichte diesen Grundsatz beachten und nicht etwa den Verfolgten Puigdemont nach der Auslieferung wegen des Vorwurfs der Korruption auch noch wegen Rebellion verfolgen werden.

— Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Gegen den Auslieferungsbeschluss kann Puigdemont, der weiterhin auf freiem Fuß bleibt, Rekurs einlegen.

Siehe auch: 01 02 03



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