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Puigdemont: Haftbefehl mit Fehlstart.
Spanische Justiz schlampt schon wieder

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Gerade erst war das harte — und möglicherweise menschenrechtswidrigeUrteil im Zusammenhang mit dem katalanischen Referendum vom 1. Oktober 2017 bekanntgeworden; da machte sich der unermüdliche Richter Pablo Llarena auch schon daran, neue europäische und internationale Haftbefehle gegen den ehemaligen katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont (PDeCAT) zu erlassen. Diesmal strich er wohlweislich die Rebellion aus den Gesuchen, einen Straftatbestand, den letztendlich nicht einmal das spanische Höchstgericht anerkannt hatte.

Schon einmal hatte Llarena in Belgien, wo sich Puigdemont nach wie vor aufhält, einen herben Rückschlag einstecken müssen, als seine Haftbefehle wegen grober Form- und Verfahrensfehler abgewiesen wurden. Unter anderem hatte der spanische Richter übersehen, dass der für internationale Gesuche notwendige innerstaatliche Haftbefehl fehlte.

Diesmal konnte es Llarena wohl nicht schnell genug gehen, verschickte er die Haftbefehle doch in spanischer Sprache. Worauf ihn die belgische Staatsanwaltschaft nun darauf aufmerksam machen musste, dass dies nur auf Englisch oder in einer der Amtssprachen des Ziellandes (Niederländisch, Französisch oder — aus Südtiroler Sicht interessant: — Deutsch) zulässig sei.

Ihm wurde nun eine Frist eingeräumt, um die Unterlagen zu übersetzen. Das wiederholt schlampige Vorgehen lässt aber vielleicht erahnen, mit welcher Oberflächlichkeit die spanische Justiz zu arbeiten gewohnt ist.

Indes teilte Puigdemonts Verteidiger mit, dass sein Mandant die gewonnene Zeit mit Sicherheit nicht nutzen werde, um sich in ein anderes Land zu begeben. Der belgischen Justiz vertraue er — im Gegensatz zur spanischen — voll und ganz, weshalb er sich einer konstruktiven und kooperativen Zusammenarbeit auch nie entzogen habe.

Eine Auslieferung wegen der nun übrig gebliebenen Straftatbestände des Aufruhrs und der Veruntreuung, für die auch die in Spanien zurückgebliebenen Angeklagten letztendlich verurteilt wurden, scheint jedoch wiederum höchst unwahrscheinlich. Schon das Oberlandesgericht von Schleswig-Holstein hatte geurteilt, dass weder Hochverrat (Rebellion), noch Landfriedensbruch (Aufruhr) vorliegen, weshalb lediglich eine Auslieferung wegen Veruntreuung möglich sei. Woraufhin Llarena seinen Haftbefehl zurückzog, weil dieser Tatbestand nur ein geringes Strafmaß ermöglicht.

Die belgische Justiz muss sich zwar nicht an die Einschätzung des norddeutschen Gerichts halten, doch die zugrundeliegende Gesetzgebung soll in Deutschland strenger sein, als in Belgien.

Siehe auch: 01 02 03 04 05 || 01 02



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