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Dezentrale Landtagssitzungen untersagt?

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Gestern hat sich der Landtag mit einem STF-Antrag (Nr. 323/25) befasst, der den Vorschlag zum Gegenstand hat, einmal jährlich eine Landtagssitzung in einem Bezirk abzuhalten. Es solle sich um eine Art Sondersitzung handeln, so die Einbringenden, die dazu da sein soll, sich den Menschen im Bezirk vorzustellen, mit ihnen in Kontakt zu treten und im Plenum hauptsächlich Anliegen des jeweiligen Bezirks zu behandeln.

Während andere Abgeordnete auf die Güte und Sinnhaftigkeit des Vorschlags eingingen, um ihre zustimmende bzw. ablehnende Haltung zu rechtfertigen, nannte Landeshauptmann Arno Kompatscher (SVP) in seiner Stellungnahme auch eine Art Totschlagargument: In Artikel 27 des Autonomiestatuts sei festgelegt, dass die Sitzungen der Landtage in Bozen und Trient stattfinden — also wäre für das Ansinnen ein Verfassungsgesetz nötig. Zuständig ist Rom. Mal davon abgesehen, dass man vermutlich darüber streiten könnte, ob ein Sonderlandtag im Jahr an einem anderen Ort wirklich ein Verstoß gegen die Intention des Autonomiestatuts wäre, wenn die ordentlichen Landtagssitzungen grundsätzlich in Bozen stattfinden, stimmt die Aussage des Landeshauptmanns so gar nicht.

In Artikel 27 des Autonomiestatuts geht es nämlich um die Sitzungen des Regionalrats und die Vorgabe, dass die Sitzungen in Trient und Bozen stattfinden, ist der Idee geschuldet, dass sie nicht ausschließlich in Trient — sondern in beiden autonomen Ländern — abgehalten werden sollen.

Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Trient bzw. in Bozen statt.

– Art. 27 Abs. 1 (Autonomiestatut)

Heute wird die Behandlung des Antrags im Landtag fortgesetzt. Ich bin gespannt, ob dem Landeshauptmann, der gestern vor Abschluss der Arbeiten als letzter das Wort ergriffen hatte, jemand widerspricht.


Nachtrag vom 4. Februar: Am Anfang der heutigen Landtagssitzung hat Präsident Arnold Schuler (SVP) das Wort ergriffen und unter anderem mitgeteilt, dass Art. 27 des Autonomiestatuts sinngemäß auch auf den Landtag anzuwenden sei.

Einmal, und das hat der Landeshauptmann ja gestern auch betont, dass das Autonomiestatut hier eigentlich klar ist in der Formulierung. Ich lese hier vor den Artikel 27: Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei findet die Sitzung jeweils in Trient und Bozen statt. Und dann gibts noch darauffolgend den Bezug auf den Landtag, dass diese Bestimmung auch für den Landtag gilt. Das heißt, dass die Landtagssitzungen auf alle Fälle in Bozen bzw. in Trient stattzufinden haben. Und das eben auch, der Landeshauptmann hat ja daran erinnert oder es entsprechend auch zum Thema gemacht gestern, dass es hier auch die entsprechenden Prozeduren brauchen würde, damit es auch dann entsprechend möglich sein wird, dass man auch offizielle Sitzungen des Landtages draußen in den Bezirken abhalten könnte.

– Arnold Schuler

Trankskription von mir

Das stimmt: In Art. 49, der in dieser Form 2001 eingeführt und 2017 ergänzt wurde, steht, dass für die Landtage, »soweit anwendbar«, die Bestimmungen der Artikel 27, 31, 32, 34, 35 und 38 gelten.

Cëla enghe: 01



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Comentârs

4 responses to “Dezentrale Landtagssitzungen untersagt?”

  1. Simon avatar

    In meinem ursprünglichen Check hatte ich mich auf den von LH Kompatscher genannten Art. 27 (Abs. 1) beschränkt.

    Aufgrund von Art. 49 ergibt sich ein anderes Bild. Allerdings stellt sich mir als juristischem Laien hier eine grundsätzliche Frage: Die Ratio von Art. 27 – Abs. 1 scheint doch zu sein, dass Regionalratssitzungen nicht ausschließlich in Trient, sondern in beiden Landeshauptstädten stattfinden sollen — also ein Dezentralisierungsgedanke. Wenn man dies dann in Kombination mit Art. 49 so auslegt, dass selbst eine gelegentliche Landtagssitzung in Meran, Brixen oder Bruneck verboten wäre (Zentralisierungsgedanke), erscheint mir das merkwürdig.

    Falls sich jemand wirklich damit auskennt, würde mich interessieren, ob ich mit dieser Auffassung völlig falsch liege.

    1. Hartmuth Staffler avatar
      Hartmuth Staffler

      So wie ich den italienischen Sprachgebrauch kenne, hat man mit Trient selbstverständlich die Provinz Trient und mit Bozen die Provinz Bozen gemeint. Wenn nur die Städte gemeint gewesen wären, dann hätte man das ausdrücklich präzisiert. Der Sinn der Bestimmung ist ja, dass die Sitzungen abwechselnd in Südtirol und im Trentino stattfinden sollen.

      1. Simon avatar

        So einfach ist es dann doch nicht, denn im italienischen Wortlaut von Art. 27 steht ausdrücklich, dass es um die Städte Trient und Bozen geht.

        Inzwischen hat mir aber Ex-Senator Oskar Peterlini geschrieben, er sei auch nicht der Meinung, von Art. 27 in Kombination mit Art. 49 lasse sich ein Verbot ableiten, eine Landtagssitzung woanders im Land abzuhalten. Ich denke, so viel darf ich verraten, doch dazu in Kürze mehr.

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