Gestern hat sich der Landtag mit einem STF-Antrag (Nr. 323/25) befasst, der den Vorschlag zum Gegenstand hat, einmal jährlich eine Landtagssitzung in einem Bezirk abzuhalten. Es solle sich um eine Art Sondersitzung handeln, so die Einbringenden, die dazu da sein soll, sich den Menschen im Bezirk vorzustellen, mit ihnen in Kontakt zu treten und im Plenum hauptsächlich Anliegen des jeweiligen Bezirks zu behandeln.
Während andere Abgeordnete auf die Güte und Sinnhaftigkeit des Vorschlags eingingen, um ihre zustimmende bzw. ablehnende Haltung zu rechtfertigen, nannte Landeshauptmann Arno Kompatscher (SVP) in seiner Stellungnahme auch eine Art Totschlagargument: In Artikel 27 des Autonomiestatuts sei festgelegt, dass die Sitzungen der Landtage in Bozen und Trient stattfinden — also wäre für das Ansinnen ein Verfassungsgesetz nötig. Zuständig ist Rom. Mal davon abgesehen, dass man vermutlich darüber streiten könnte, ob ein Sonderlandtag im Jahr an einem anderen Ort wirklich ein Verstoß gegen die Intention des Autonomiestatuts wäre, wenn die ordentlichen Landtagssitzungen grundsätzlich in Bozen stattfinden, stimmt die Aussage des Landeshauptmanns so gar nicht.
In Artikel 27 des Autonomiestatuts geht es nämlich um die Sitzungen des Regionalrats und die Vorgabe, dass die Sitzungen in Trient und Bozen stattfinden, ist der Idee geschuldet, dass sie nicht ausschließlich in Trient — sondern in beiden autonomen Ländern — abgehalten werden sollen.
Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Trient bzw. in Bozen statt.
– Art. 27 Abs. 1 (Autonomiestatut)
Heute wird die Behandlung des Antrags im Landtag fortgesetzt. Ich bin gespannt, ob dem Landeshauptmann, der gestern vor Abschluss der Arbeiten als letzter das Wort ergriffen hatte, jemand widerspricht.
Nachtrag vom 4. Februar: Am Anfang der heutigen Landtagssitzung hat Präsident Arnold Schuler (SVP) das Wort ergriffen und unter anderem mitgeteilt, dass Art. 27 des Autonomiestatuts sinngemäß auch auf den Landtag anzuwenden sei.
Einmal, und das hat der Landeshauptmann ja gestern auch betont, dass das Autonomiestatut hier eigentlich klar ist in der Formulierung. Ich lese hier vor den Artikel 27: Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei findet die Sitzung jeweils in Trient und Bozen statt. Und dann gibts noch darauffolgend den Bezug auf den Landtag, dass diese Bestimmung auch für den Landtag gilt. Das heißt, dass die Landtagssitzungen auf alle Fälle in Bozen bzw. in Trient stattzufinden haben. Und das eben auch, der Landeshauptmann hat ja daran erinnert oder es entsprechend auch zum Thema gemacht gestern, dass es hier auch die entsprechenden Prozeduren brauchen würde, damit es auch dann entsprechend möglich sein wird, dass man auch offizielle Sitzungen des Landtages draußen in den Bezirken abhalten könnte.
– Arnold Schuler
Trankskription von mir
Das stimmt: In Art. 49, der in dieser Form 2001 eingeführt und 2017 ergänzt wurde, steht, dass für die Landtage, »soweit anwendbar«, die Bestimmungen der Artikel 27, 31, 32, 34, 35 und 38 gelten.
Cëla enghe: 01

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