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Offre active: Niederschwelliges Sprachangebot.

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In Kanada sind Bundesbehörden in Gebieten, wo Minderheiten leben, dazu angehalten, ihre Dienste zweisprachig anzubieten, während Lokalbehörden auch einsprachig arbeiten können — wie zum Beispiel in der mehrheitlich frankophonen Provinz Québec, wo vielfach nur Französisch Amtssprache ist. Dabei sind die Bundesbehörden in den zweisprachigen Teilen von Québec verpflichtet, ihre schriftliche und mündliche Kommunikation in der Sprachreihung Französisch-Englisch (in den zweisprachigen Teilen anderer Provinzen: Englisch-Französisch) abzuwickeln.

Aktives Angebot

Dienste passiv zweisprachig anzubieten, reicht aber nicht aus, denn das könnte dazu führen, dass sich faktisch großteils eine Sprache durchsetzt. Um die Inanspruchnahme des Rechts auf Gebrauch der bevorzugten Sprache durch die Bürgerinnen niederschwellig zu ermöglichen und sicherzustellen, müssen Bundesbehörden in zweisprachigen Gebieten ein entsprechendes aktives Angebot machen.

Das Kommissariat für offizielle Sprachen schreibt hierzu, dass zur Offre active eine zweisprachige Begrüßung (Bonjour! Hello! in Québec, Hello! Bonjour! außerhalb) gehört. Sie ist mit visuellen Informationen zu ergänzen, um die Einladung zur Nutzung der bevorzugten Amtssprache zu verstärken.

Das aktive Angebot führe zu einem Positivkreislauf: Es werde offen kommuniziert, dass die Regierung die Verwendung der Amtssprachen unterstützt und dass sie die Bürgerinnen dazu ermuntert, die Sprache ihrer Wahl tatsächlich zu benutzen. Ohne aktives Angebot könne sich im Gegenteil leicht ein Teufelskreis ergeben: Die Öffentlichkeit würde von ihrem Recht auf Sprachwahl weniger Gebrauch machen und die Behördenmitarbeiterinnen könnten dadurch im Gegenzug den Eindruck gewinnen, dass gar kein wirklicher Bedarf nach einem mehrsprachigen Dienst vorhanden sei.

In zweisprachigen Ämtern hätten Bürgerinnen aber das Recht, in der Sprache ihrer Wahl bedient zu werden, das aktive Angebot gehöre folglich zum Respekt für die Rechte der Menschen dazugehöre. Ohne Offre active sei es äußerst schwierig, die bevorzugte Sprache des Gegenübers in Erfahrung zu bringen.

Ausdrücklich weist das Kommissariat in seinen Anweisungen darauf hin, dass sich Beamte nicht dadurch in die Irre führen lassen sollen, dass sie Bürgerinnen untereinander in einer bestimmten Sprache sprechen hören. Jemand könnte für die Abwicklung eines Amtsgeschäfts trotzdem eine andere Sprache bevorzugen.

Die Pflicht zur Offre active gelte außerdem unabhängig davon, ob es sich um einen besonders arbeitsreichen Tag mit vielen Bürgerinnen in der Warteschlange handelt, da die Überlastung eines Amtes nichts an den Rechten der einzelnen Kundin ändere.

Ablauf

Auf eine zweisprachige Begrüßung muss eine kurze Pause folgen, damit das Gegenüber die Gelegenheit erhält, in der gewählten Sprache zu antworten. Diese Sprache ist von der Beamtin dann beizubehalten.

Eine Bürgerin, der ein Dienst nicht spontan in ihrer bevorzugten Sprache angeboten wird, könnte davon ausgehen, dass der Dienst (trotz Verpflichtung) in dieser Sprache nicht verfügbar ist bzw. dass die eigene Sprachwahl

  • zu Verzögerungen führen
  • sie in eine peinliche Situation bringen

könnte.

Selbstverständlich sei das aktive Angebot auch bei Anrufen und im schriftlichen Verkehr einzuhalten.

Zudem müssen auch einsprachige Beamte, die für eine zweisprachige Behörde arbeiten, das aktive Angebot machen. So viel von der jeweils anderen Sprache müssen sie also beherrschen, dass sie imstande sind, Bürgerinnen konsequent zweisprachig zu begrüßen und ihnen gegebenenfalls mitzuteilen, dass sie — unaufgefordert — eine Person herbeiholen, die der gewünschten Sprache mächtig ist.

In Südtirol

Hierzulande gibt es insbesondere im mündlichen Verkehr mit Behörden weder eine Verpflichtung noch eine allgemeine Empfehlung, den Bürgerinnen aktiv ein zwei- oder dreisprachiges Angebot zu unterbreiten. Das führt häufig dazu, dass Menschen auf ihr Recht auf Gebrauch der Muttersprache vorauseilend verzichten, wenn die Beamtin eine Sprachwahl vorwegnimmt.

Dies geht natürlich insbesondere zu Lasten der deutschen und ladinischen als minorisierte Sprachen, da einsprachige Mitarbeiterinnen öffentlicher Dienste großmehrheitlich nur Italienisch sprechen und da die Bevorzugung der italienischen Sprache als lingua franca auch einem etablierten gesellschaftlichen Reflex (01 02) entspricht.

Insbesondere bei Diensten oder in speziellen Situationen, wo es ein großes (tatsächliches oder gefühltes) Machtgefälle gibt — wie bei einer Polizeikontrolle etc.1Die entsprechenden Behörden sind meist staatlich und überdies nur insgesamt zu einem zweisprachigen Dienst verpflichtet, während die einzelnen Beamtinnen keine Zweisprachigkeitspflicht trifft. —, fällt es trotz Rechts auf Gebrauch der Muttersprache schwer, ohne aktives und niederschwelliges Angebot die bevorzugte Sprache zu wählen.

Als Bürgerin neigt man ganz selbstverständlich dazu, unangenehme Situationen zu meiden und natürlich auch Vor- und Nachteile abzuwägen, die durch eine selbstbewusste Sprachwahl entstehen könnten. Wird eine Polizistin, die gegen ihren Willen (und ohne mir ein entsprechendes Angebot gemacht zu haben) Deutsch sprechen muss, beim defekten Licht genauer hinsehen? Wird sie im Rahmen ihres Ermessensspielraums weniger kulant sein?

Die Offre active ist deshalb ein Beispiel guter Praxis, das auch in Südtirol gut aufgehoben wäre — und zwar so wie in Kanada insbesondere bei gesamtstaatlichen Behörden oder in Ortschaften, wo die staatliche Mehrheitssprache vorherrscht. Auch die Vorgabe, in Québec die Sprachreihung Französisch-Englisch (statt landesweit Englisch-Französisch) zu verwenden, könnte analog2Deutsch-Italienisch bzw. Ladinisch-Deutsch-Italienisch auf Südtirol angewandt werden.

Siehe auch: 01 02

  • 1
    Die entsprechenden Behörden sind meist staatlich und überdies nur insgesamt zu einem zweisprachigen Dienst verpflichtet, während die einzelnen Beamtinnen keine Zweisprachigkeitspflicht trifft.
  • 2
    Deutsch-Italienisch bzw. Ladinisch-Deutsch-Italienisch


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Comentârs

One response to “Offre active: Niederschwelliges Sprachangebot.”

  1. Simon avatar

    In Südtirol könnte analog dazu auch die Verpflichtung eingeführt (oder zumindest die offizielle Empfehlung ausgesprochen) werden, dass Apotheken ihren Kundinnen aktiv die deutsche Packungsbeilage anbieten, die anders als vom Autonomiestatut vorgesehen (und anders als die französische in Kanada) nicht bereits dem Medikament beiliegt.

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