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Québec, Südtirol und die Freiheit der Rechtskultur.

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In einem Kommentar hat gestern Martin Piger unter anderem Folgendes geschrieben:

Nach Meinung angesehener Staatsphilosophen ist die Rechtskultur der direkteste und unvermitteltste Ausdruck der Kultur eines Volkes, mehr noch als Kunst und Literatur. In diesen zeigt sich eine Gesellschaft, wie sie sich darstellen möchte, in der Rechtskultur zeigt sie, wie sie ist, was ihre Werte und Normen sind. Jemandem die eigene Rechtskultur aufzuzwingen ist eindeutig ein assimilatorischer Akt.

– Martin Piger

Dadurch ist mir etwas wieder eingefallen, was ich schon seit einiger Zeit thematisieren wollte: Als einzige Provinz in Kanada gehört Québec dem — in Kontinentaleuropa vorherrschenden — Civil-Law-Rechtskreis an.

Was bedeutet das? Grob gesagt gibt es weltweit zwei große (westliche) Rechtstraditionen: das angelsächsisch geprägte Common Law und das historisch auf dem römischen Recht aufbauende, vom napoleonischen Frankreich wesentlich weiterentwickelte Civil Law. Während im Common Law die Rechtsprechung und insbesondere Präzedenzfälle eine zentrale Rolle spielen, stehen im Civil Law geschriebene Rechtsnormen und systematische Kodifikationen im Mittelpunkt.

Kanadisches Bundesrecht sowie das Recht sämtlicher Provinzen und Territorien mit Ausnahme von Québec wird im Wesentlichen dem Common Law zugeordnet, während die frankophone Provinz nicht nur ihre Sprache, sondern darüber hinaus noch vieles mehr, einschließlich ihrer französische Rechtstradition bewahrt hat und pflegt. Da Québec für wichtige Rechtsbereiche, insbesondere für das umfangreiche Privatrecht (u.a. bürgerliches Recht) selbst zuständig ist, spielt Civil Law in der Provinz durch den Code civil du Québec eine herausragende Rolle.

Im Zusammenspiel mit kanadischem Bundesrecht (u.a. Strafrecht) ergibt sich damit für die frankophone Provinz ein sogenanntes Mischsystem aus Common und Civil Law. Interessanterweise wirken Civil-Law-Prinzipien aus Québec auch ins Bundesrecht bzw. ins Recht anderer kanadischer Provinzen und Territorien hinein: Bundesgerichte haben per Analogie (Rechtsvergleichung) schon öfter Verfahren, die nichts mit Québec zu tun hatten, mit Rückgriffen auf das dortige Civil Law gelöst, wenn zum Beispiel im anzuwendenden Common Law keine ausreichenden Anhaltspunkte für die zu entscheidenden Fälle zu finden waren.

Das ist nicht nur um eine sehr ausgeprägte Form territorialer Autonomie, sondern auch von Minderheitenschutz im weiteren Sinne: Die frankophon geprägte Provinz hat die Freiheit, nicht nur ihre eigenen Gesetze zu erlassen, sondern auch ihre eigene Rechtskultur zu bewahren und weiterzuentwickeln — selbst innerhalb eines Staates, dessen restliches Gebiet vom Common Law geprägt ist.

Wenn wir uns vergegenwärtigen, wie kleinlich das italienische Verfassungsgericht Südtirol gegenüber agiert, indem es sogar geringfügige Detailregelungen als mit den staatlichen Gesetzgebungsgrundsätzen unvereinbar verwirft, liegen zwischen diesen beiden Umgangsweisen tatsächlich Welten.

Dabei ist die Unterscheidung zwischen Common Law und Civil Law für Südtirol per se gar nicht relevant, da sowohl Italien als auch Österreich der kontinentaleuropäischen Civil-Law-Tradition angehören. Allerdings wird etwa das österreichische Privatrecht dem deutschen Rechtskreis, das italienische dem romanischen Rechtskreis zugeordnet. Auf einer feineren Ebene als zwischen der kanadischen Bundesebene und Québec ließe sich also auch für Südtirol — innerhalb des Civil Law — die Frage stellen, welcher Rechtstradition wir uns verpflichten.

Andererseits hat Südtirol, anders als Québec — aber auch anders als Katalonien und andere autonome Gemeinschaften des spanischen Staates (Stichwort: Foralrecht) — ohnehin keine Zuständigkeiten für das Privatrecht.1vgl. Art. 117 Abs. 2, Buchstabe l der italienischen Verfassung Unsere Autonomie endet, dem Schlagwort von der inneren Selbstbestimmung zum Trotz, schon lange bevor wir uns überhaupt ernsthaft mit solchen Fragen befassen dürften. Mit Bezugnahme auf den eingangs erwähnten Kommentar wäre die ungefragte Oktroyierung einer Rechtskultur ein assimilatorischer Akt.

Cëla enghe: 01

  • 1
    vgl. Art. 117 Abs. 2, Buchstabe l der italienischen Verfassung ↩︎


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