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Ärztinnen: Gleichstellung der Sprachen hält.

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Der Passus im italienischen Haushaltsgesetz (Art. 85), der vorsieht, dass — neben den fachlichen Voraussetzungen — der Nachweis von Deutschkenntnissen ausreicht, um sich ins Berufsverzeichnis der Ärztinnen eintragen zu lassen, hat den massiven Angriffen von FdI und FI standgehalten. Auch Vertreterinnen von 5SB und LeU hatten sich gegen die Lösung ausgesprochen, die die Gleichstellung von deutscher und italienischer Sprache in diesem Bereich gewährleistet.

Da das Gesetz im Plenum an die Vertrauensfrage gekoppelt werden soll, sind keine Änderungen mehr möglich. Sein Inkrafttreten könnte nur noch verhindert werden, wenn das Parlament der Zentralregierung gleichzeitig das Misstrauen ausspricht — was derzeit so gut wie ausgeschlossen scheint.

Die SVP-Abgeordneten unterstreichen, dass sie für diese Lösung, die auch nach EU-Recht eine Selbstverständlichkeit sein sollte, lange kämpfen mussten.

Demnach wird bei der Südtiroler Ärztekammer ein eigenes Verzeichnis eingerichtet, in das Ärztinnen eingetragen werden sollen, die zwar Deutsch-, aber keine Italienischkenntnisse nachweisen können. Sie dürfen ausschließlich in Südtirol, nicht jedoch auf dem restlichen Gebiet des italienischen Staates praktizieren.

Im öffentlichen Gesundheitssystem bleibt selbstverständlich die — leider unzureichend gewährleistete — Zweisprachigkeitspflicht aufrecht. So wie bereits für die einsprachig italienischen Ärztinnen könnten nun aber auch für ihre einsprachig deutschen Kolleginnen Fristen eingeführt werden, innerhalb derer ausreichende Kenntnisse der Zweitsprache zu erwerben sind.

Die im Haushaltsgesetz enthaltene Lösung gilt jedenfalls nur für medizinisches Personal. Auf andere Berufssparten, in denen zur Einschreibung in eine Kammer Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden, wirkt sie sich nicht aus.

Siehe auch: 01 02 03 04 05 06 || 01



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