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Die åländische ›Ansässigkeitsklausel‹.
Ein Vergleich

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In Südtirol soll die sogenannte Ansässigkeitsklausel mit der anstehenden Autonomiereform von vier auf zwei Jahre halbiert werden. Der Landeshauptmann sagt, sie wurde »erneuert, zeitgemäßer geschrieben und nicht irgendetwas einer Sprachgruppe gegeben.«

Auch auf Åland gibt es eine Art Ansässigkeitsklausel, die dort Hembygdsrätt (Heimat- oder Ansässigkeitsrecht) heißt. Finnische Bürgerinnen dürfen sich zwar ohne Einschränkungen auf Åland niederlassen, das passive und aktive Wahlrecht sowie eine Landerwerbsgenehmigung und das Gewerberecht erhalten sie in der Regel erst mit dem Hembygdsrätt. Zudem sind Personen, die das Heimatrecht vor Vollendung ihres zwölften Lebensjahres erwerben, von der Wehrpflicht befreit.

Die offizielle Internetseite der Regierung von Åland klärt über die komplexe Regelung auf:

  • Kinder erwerben das Recht mit der Geburt, sofern ihre Wohnsitzgemeinde in Åland liegt und mindestens ein Elternteil bereits das Hembygdsrätt besitzt.
  • Personen unter 18 Jahren, bei denen mindestens ein Elternteil das Hembygdsrätt besitzt, erwerben das Recht ebenfalls automatisch.
  • Andere finnische Staatsbürgerinnen können das Recht nur auf Antrag erwerben, wenn sie ausreichende Schwedischkenntnisse nachweisen können und ihren Wohnsitz auf Åland haben. Grundsätzlich sind mindestens fünf Jahre ununterbrochene Ansässigkeit notwendig, doch es gibt auch Ausnahmen:
    • Wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, beträgt die Frist drei Jahre:
      • Die antragstellende Person hatte schon einmal das Hembygdsrätt.
      • Die antragstellende Person hatte bereits zuvor einmal fünf Jahre lang ununterbrochen auf Åland gelebt.
      • Die antragstellende Person hatte schon insgesamt mindestens sieben Jahre ihren Wohnsitz auf Åland (also auch mit Unterbrechungen).
      • Mindestens ein Elternteil der antragstellenden Person hat oder hatte das Recht auf ein Eigenheim.
    • Sofort nach dem Umzug auf Åland kann das Hembygdsrätt beantragen, wer eine dieser Voraussetzungen erfüllt:
      • Insgesamt mindestens zwölf Jahre Wohnsitz auf Åland (also auch mit Unterbrechungen).
      • Insgesamt mindestens zehn Jahre Wohnsitz auf Åland (also auch mit Unterbrechungen), falls die antragstellende Person schon einmal das Hembygdsrätt besaß.
    • Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen bei der Landesregierung von Åland eine Sonderprüfung beantragt werden. Personen, die mindestens ein Jahr auf Åland gelebt haben, kann das Hembygdsrätt auch gewährt werden, wenn eine signifikante und langjährige Verbindung zu Åland nachgewiesen werden kann.
  • Wer fünf oder mehr Jahre nicht mehr auf Åland gelebt hat, verliert das Hembygdsrätt wieder. Diese Frist kann nur durch eine Rückkehr von mindestens sechs Monaten unterbrochen werden. Studierende können das Hembygdsrätt während ihres Studiums nicht verlieren, wenn sie eine åländische Studienbeihilfe erhalten oder wenn sie ihr Studium den Behörden melden.
  • Nach vier Jahren der Abwesenheit von Åland, die nicht von einer Rückkehr von mindestens sechs Monaten unterbrochen wurde, erhalten Inhaberinnen des Hembygdsrätts von den åländischen Behörden eine Mitteilung über den drohenden Verlust ihrer Rechte. Der Brief enthält auch Informationen über den spätestmöglichen Rückzug, um den Anspruch auf das Hembygdsrätt nicht zu verlieren und über die etwaige Meldung ihres Studiums.

Das Hembygdsrätt ist die einzige Möglichkeit, das passive und aktive Wahlrecht auf Åland zu erwerben. Mit ihm erwirbt man zwar auch eine Landerwerbsgenehmigung und das Gewerberecht, doch es gibt auch andere Wege, diese zu erlangen.

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