Obwohl die autonomen Regionen und Länder im Staat Italien bezüglich Wahl ihrer Regionalräte (Landtage) und Präsidentinnen (Landeshauptfrauen) nominell über eine »primäre« Gesetzgebungsbefugnis verfügen, gibt letztendlich der Zentralstaat den Ton an. Dies lässt sich von einem gestrigen Entscheid1pun intended des italienischen Verfassungsgerichts (VfG) ableiten, das die Mandatsbeschränkung von Regionspräsidentinnen einfach vom Staatsgesetz auf die nominell »autonome« Provinz Trient ausgedehnt hat. Hierzu erklärten die Richterinnen die zentralstaatliche Regelung — obschon sie ausdrücklich nur für Regionen mit Normalstatut erlassen wurde — einfach zum »allgemeinen Prinzip der republikanischen Rechtsordnung«.
Das Verfassungsgericht macht sich die Welt einfach, wie sie ihm gefällt. Und sie gefällt ihm nun einmal seit jeher mit einem starken römischen Wasserkopf und schwachen Autonomien.
Demzufolge darf der Trentiner Landeshauptmann Maurizio Fugatti (Lega) keine dritte Amtszeit ableisten, obschon ihm der Landtag diese Möglichkeit eingeräumt hatte.
Auf Südtirol wirkt sich die jetzige Vorgabe nicht unmittelbar aus, da die Landeshauptfrau hierzulande nicht direkt, sondern vom Landtag gewählt wird und sich das Staatsgesetz nur auf direkt gewählte Regionspräsidentinnen bezieht.
Allerdings könnte die Amtsbeschränkung auch auf Südtirol ausgedehnt werden, falls
- der Landtag beschlösse, auch bei uns die Direktwahl der Landeshauptfrau einzuführen oder
- der Zentralstaat die Beschränkung auch auf nicht direkt gewählte Amtsträgerinnen ausweiten sollte.
Zudem wurde den Autonomien durch das jetzige Urteil auch ganz grundsätzlich abermals eine primäre Befugnis entrissen, was als Präzedenzfall für weitere Einschnitte in diesem Bereich dienen kann.
Die vom VfG herangezogenen »allgemeinen Prinzipien der republikanischen Rechtsordnung« sind übrigens nicht die »grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik«, die mit der Autonomiereform als Schranke der Gesetzgebungsbefugnisse beseitigt werden sollen. Dies zeigt einmal mehr, dass dem Verfassungsgericht auch nach Genehmigung der Reform zahllose Möglichkeiten gegeben sind, in die Zuständigkeiten des Landes einzugreifen, wie es ihm gerade gefällt.
Dazu trägt nicht zuletzt bei, dass das »nationale Interesse« als Grenze autonomer Befugnisse aufrecht bleibt.
Hinweis: In diesem Beitrag wird ausdrücklich nicht bewertet, ob eine Mandatsbeschränkung — beispielsweise im Trentino — sinnvoll ist, sondern nur thematisiert, dass die entsprechende Entscheidungsbefugnis von der Landes- auf die Staatsebene verschoben wurde.
- 1pun intended

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