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Rom ficht Großraubwildgesetz an.
Nur wo geklagt wird, wird gerichtet

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Die neue italienische Regierung ist noch keine 40 Tage im Amt und hat nun schon erstmals die Anfechtung eines Südtiroler Landesgesetzes angekündigt, nämlich jenes über die »Vorsorge und Entnahmemaßnahmen bei Großraubwild – Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG«. Die auch als Wolfsgesetz bekannte Norm wurde erst am 6. Juli mit 25 zu drei Stimmen bei zwei Enthaltungen genehmigt. Es waren also 89% der abstimmenden Abgeordneten für das Gesetz.

Hier geht es — wie fast immer, wenn wir über das Ausmaß an Autonomie sprechen — nicht um eine inhaltliche Bewertung des beschlossenen Textes. Denn wir können nicht für Autonomie sein, wenn uns ein Gesetz gefällt und dagegen sein, wenn es uns nicht gefällt. Das verhält sich ähnlich, wie mit der Meinungsfreiheit, die nicht nur für unsere eigene Meinung gelten darf, weil es dann schlicht und ergreifend keine Meinungsfreiheit ist.

Wenn der Landtag mehrheitlich, in diesem Fall sogar großmehrheitlich etwas beschließt, ist die Anfechtung aus Rom eine Einschränkung unserer Autonomie. Nur die Südtirolerinnen sollten bestenfalls die Möglichkeit haben, Entscheidungen des Landtags abzuschmettern.

Wer nun sagt, die Anfechtung sei vorhersehbar, ja quasi ein Pflichtakt gewesen, verkennt die Tatsache, dass es sich beim Gang vor das — zentralistische — Verfassungsgericht (VfG) um eine politische Entscheidung handelt. Das ist schließlich der Grund, warum nicht vorgesehen ist, dass das VfG von selbst tätig wird, wenn es eine Verfassungsverletzung sieht, sondern erst dann, wenn es von jemandem angerufen wird.

In diesem Fall von der neuen römischen Regierung (Lega-5SB), die hiermit schon zum ersten Mal eine autonomiefeindliche Haltung einnimmt. Sie ist nicht gezwungen, gegen das Landesgesetz vorzugehen.

Siehe auch: 01 02 03



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