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UN nehmen zu Sprachdiskriminierung in Frankreich Stellung.

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Im April des letzten Jahres hatte die französische Nationalversammlung mit großer Mehrheit ein neues, relativ starkes Minderheitenschutzgesetz beschlossen, das jedoch von Abgeordneten der Republique en Marche von Präsident Emmanuel Macron vor den Verfassungsrat gebracht wurde. Der nahm die Gelegenheit zum Anlass, sich grundsätzlich gegen die Immersion in einer Minderheitensprache an öffentlichen und gleichgestellten Schulen sowie gegen das Recht auf Gebrauch von Sonderzeichen (wie ñ oder í) bei Personennamen auszusprechen.

Zwar setzte sich das französische Bildungsministerium später teilweise über den Entscheid hinweg, indem es den Immersionsunterricht per Rundschreiben weiterhin erlaubte, das Europäische Netzwerk für die Gleichheit der Sprachen (ELEN) befasste aber auch den Sonderberichterstatter betreffend Minderheiten der UNO, Fernand de Varennes, mit dem Vorfall.

Die Antwort

Mit der Meldung befassten sich neben Varennes auch die Sonderberichterstatterin für kulturelle Rechte, Alexandra Xanthaki, und die Sonderberichterstatterin für das Recht auf Bildung, Koumbou Boly Barry. Zu dritt richteten sie nun einen Brief an die französischen Behörden, in dem sie diese zu einer Stellungnahme aufrufen.

In ihrer Stellungnahme weisen sie unter anderem darauf hin, dass:

  • Artikel 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jegliche Diskriminierung verbiete, auch hinsichtlich der Sprache. Artikel 27 sehe vor, dass in Staaten, in denen ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten leben, Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden dürfe, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eige­ne Reli­gion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
  • Artikel 29 der Kinderrechtskonvention besage, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, ihm »Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten […]« zu vermitteln. Artikel 30 fordere, dass in Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, einem Kind, »das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden [darf], in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden«.
  • der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in einer Anmerkung zu Artikel 21 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte präzisiert habe, dass die Unterzeichnerstaaten Maßnahmen ergreifen sollten und keinen Aufwand scheuen dürften, damit die Bildungsprogramme den Minderheiten und autochthonen Gemeinschaften in ihrer eigenen Sprache vermittelt werden, wobei die Wünsche der jeweiligen Gemeinschaft und die Menschenrechte zu berücksichtigen seien (E/C.12/CG/21, § 27). Zu beachten seien außerdem Artikel 13 des Pakts hinsichtlich des Rechts auf Bildung und Artikel 15 bezüglich des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben.
  • die Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören zu berücksichtigen sei, insbesondere Artikel 4.3: »Die Staaten sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Angehörigen von Minderheiten, soweit möglich, angemessene Möglichkeiten geboten werden, ihre Muttersprache zu erlernen oder Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten«. Das vom Sonderberichterstatter betreffend Minderheitenfragen herausgegebene Handbuch über die Rechte von Sprachminderheiten stelle klar, dass wenn die Nachfrage ausreichend groß sei, die Dienste des öffentlichen Bildungswesens in angemessener Weise und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in einer Minderheitensprache angeboten werden müssen. Die Maßnahme betreffe sämtliche Bildungsstufen vom Kindergarten bis zur Universität. Falls die Nachfrage, die Konzentration von Sprecherinnen oder andere Faktoren die Durchführbarkeit erschweren, müsse die Regierung dafür sorgen, dass im Rahmen des Möglichen der Unterricht der Minderheitensprache ermöglicht wird. Darüber hinaus sollten alle Kinder die Möglichkeit haben, die offizielle(n) Sprache(n) zu erlernen.

Frankreich wird es reichlich schwer haben, zu erklären, wie das ausdrückliche Verbot von Immersionsunterricht in einer Minderheitensprache mit all diesen Rechten vereinbar sein kann.

In Italien

Genauso wie Frankreich hat auch Italien die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, das wohl effektivste internationale Abkommen zum Minderheitenschutz, nie ratifiziert. Doch die von den drei Sonderberichterstatterinnen in ihrem Brief an Frankreich erwähnten Grundlagen gelten auch hierzulande. Fragen wir uns, inwieweit die darin enthaltenen Minderheitenrechte in Italien gewährleistet sind, müssen wir wohl zum Schluss kommen, dass das für die meisten Sprachgemeinschaften — einschließlich der ladinischen in Südtirol — nur unzureichend der Fall ist. Es gibt noch sehr viel Luft nach oben und die UNO steht den Minderheiten zur Seite.

Siehe auch: 01 02 03 04 05



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