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Separatismus von Meinungsfreiheit gedeckt.
Europarat

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Am 6. Oktober hat der Europarat ein wichtiges Dokument veröffentlicht, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Politik behandelt und die einschlägigen Positionen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der Parlamentarischen Versammlung, der Venedig-Kommission und des Kommissärs für Menschenrechte zusammengefasst werden.

Ausdrücklich wird darin auch mehrmals auf das Recht eingegangen, die staatliche Unabhängigkeit einer europäischen Region zu fordern.

Der EGMR habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht nur auf »Informationen« oder »Ideen« anwendbar sei, die mit Zustimmung aufgenommen, als harmlos angesehen oder mit Gleichgültigkeit betrachtet werden, sondern auch auf jene, die beleidigen, schockieren oder verstören (vgl. 01). Das erforderten der Pluralismus, die Toleranz und Offenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft geben könne.

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geböten, dass auch politische Ideen vertreten werden dürfen, die die herrschende Ordnung in Frage stellen, solange dies auf friedlichem Wege geschieht. Jede Person habe das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, deren Umsetzung Verfassungsänderungen erfordern würde, es sei denn, diese Vorschläge wären gegen demokratische Grundprinzipien oder gegen die Menschenrechte gerichtet. Vom Recht auf freie Meinungsäußerung seien Aufrufe zur Umwandlung einer zentralistischen in eine föderale Verfassung und umgekehrt ebenso gedeckt wie Vorschläge, die die rechtliche Anerkennung und die Zuständigkeiten von lokalen und regionalen Gebietseinheiten betreffen, einschließlich Forderungen nach mehr Autonomie und sogar Unabhängigkeit.

Politikerinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für Aussagen, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, verhaftet werden, erfüllten die Definition von »politischen Häftlingen« und seien ohne Verzug auf freien Fuß zu setzen.

Grenzen setzen die Organisationen und Institutionen des Europarats, dessen Hauptaufgaben in der Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit liegen, der politischen Redefreiheit, wo sie anderen Grundrechten Schaden zufügen könnte. Nicht geschützt seien beispielsweise antisemitische und diskriminierende öffentliche Äußerungen, Hetze gegen Menschen und Gruppen aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Religion oder politischer Einstellung sowie Aufrufe zum gewaltsamen Umsturz demokratischer Institutionen.

Bei der Einschränkung separatistischer Äußerungen unterscheide der EGMR klar zwischen Forderungen, die keine Anstiftung zu Gewalt, bewaffnetem Widerstand, Aufständen und Hetze darstellen — und denen, die die Verübung gewaltsamer Straftaten nahelegen oder billigen. Nur letztere seien nicht von der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 10) gedeckt.

Dass Aufrufe zu Gewalt in einem demokratischen Rechtsstaat nicht von den Menschenrechten geschützt werden, gilt aber unabhängig von der Art der politischen Forderung, die damit in Zusammenhang steht.

Selbst da, wo die politische Meinungsfreiheit eingeschränkt werden darf, sei diese Möglichkeit stets sparsam und restriktiv zu handhaben, streng zu überprüfen und die Tatbestände präzise zu definieren. Ungenaue Formulierungen (wie »Moral«, »Ehre und Würde«, »Friede und Zusammenleben«, »Verbindungen zu Terrororganisationen«, »religiöser Fanatismus«, »indirekter Aufruf zur Diskriminierung« oder »Falschinformationen«) seien demnach zu vermeiden. Insbesondere sei auch der Begriff »Hassrede« sehr eng auszulegen und nicht auf — auch scharfe — Kritik an Regierung, Institutionen und ihren Methoden und Praktiken, Forderungen nach radikaler Veränderung, weitreichender Autonomie oder Unabhängigkeit einer Region auszudehnen.

Das Dokument wurde nur wenige Tage nach der Parlamentswahl in Italien veröffentlicht und kommt somit zum richtigen Zeitpunkt. An der Macht sind in Rom nun die, die in Vergangenheit die gewaltsame Unterdrückung separatistischer Bewegungen beklatscht (01 02) — und immer wieder in Zweifel gezogen haben, dass Abspaltungsforderungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Währenddessen sind sie regelmäßig selbst durch hetzerische, rassistische, diskriminierende, minderheitenfeindliche Äußerungen aufgefallen, die — wennschon — zu sanktionieren wären.

Siehe auch: 01 02 03 || 01



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