Staatliche Ordnungskräfte verweigern das in Südtirol geltende Recht auf Gebrauch der deutschen Sprache systematisch. Wie ein Fall, über den die Tageszeitung berichtet, nun erneut zeigt, hindert sie dies konkret an einer wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit.
So wurde ein Mann aus Schlanders, der »kurz gegen die erlaubte Fahrtrichtung unterwegs« gewesen sein soll, 2022 von den Carabinieri in Schenna angehalten und sollte einem Alkoholtest unterzogen werden. Da er sich jedoch geweigert habe, sei er später zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe, einer hohen Geldbuße und zwei Jahren Führerscheinentzug verurteilt worden.
Das Urteil wurde nun jedoch vom Kassationsgericht aufgehoben, weil dem Fahrer grundlegende Verfahrensgarantien verweigert worden seien: Die Rechtsbelehrung hätte in seiner Muttersprache Deutsch erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen war. Die beiden Carabinieri-Beamten beherrschten nämlich gar kein Deutsch und hatten es auch verabsäumt, den Mann nach der Muttersprache zu fragen.
Der Fall unterstreicht erneut ein strukturelles Problem: Staatsbedienstete werden in Südtirol eingesetzt und auf Kosten der Allgemeinheit entlohnt, obwohl sie häufig nicht in der Lage sind, ihre Kernaufgaben rechtskonform und im Sinne der Bürgerinnen auszuüben.
Wer daraus nun den Schluss ziehen wollte, einfach die Sprachrechte — und somit den Minderheitenschutz — zu lockern, würde letztlich akzeptieren, dass Polizeiarbeit nur bei Verweigerung grundlegender Rechte ausgeübt werden kann. Umgekehrt kann es aber ebensowenig sein, dass die (Verkehrs-)Sicherheit der Bevölkerung durch Beamte aufs Spiel gesetzt wird, die nicht in der Lage sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Schließlich handelt es sich beim Fahren gegen die Einbahn oder in alkoholisiertem Zustand keineswegs um Kavaliersdelikte.
Die Sprachrechte sind aber keine folkloristische Nebensache, sondern Bestandteil wichtiger rechtsstaatlicher Garantien. Gerade im Kontakt mit Polizei und Justiz — also in Situationen, in denen staatlicher Zwang ausgeübt wird — ist es essenziell, dass Betroffene ihre Rechte vollständig verstehen und wahrnehmen können.
Es gibt daher letztlich nur eine vernünftige Lösung: Bei der Einstellung von Ordnungskräften muss systematisch auf Zwei- und Dreisprachigkeit geachtet werden. Entsprechende Kenntnisse müssen konsequent eingefordert und gefördert werden, und der Dienst ist so zu organisieren, dass die Einhaltung aller Vorschriften — insbesondere der Grundrechte — jederzeit gewährleistet werden kann.
Solange allerdings selbst die Polizeiführung in Südtirol regelmäßig signalisiert, dass die Minderheitensprachen im besten Fall ein lästiges Anhängsel sind (vgl. 01 02 03), dürfte sich an diesem strukturellen Problem nur wenig ändern.
Konsequenter wäre es ohnehin, die verschiedenen staatlichen Polizeien in Südtirol nach dem Vorbild anderer Autonomien ganz oder teilweise durch eine Landespolizei zu ersetzen. Eine solche könnte wesentlich stärker auf die tatsächlichen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des Landes ausgerichtet werden und wäre vermutlich auch für deutlich mehr Bewerberinnen deutscher und ladinischer Muttersprache attraktiv.
Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11

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