von Andreas Gufler Oberhollenzer
Eigentlich sollte es in diesem Artikel darum gehen, wie ich ein national agierendes Versicherungsunternehmen zur Einhaltung meiner Sprachrechte geklagt habe — jedoch ist es zu einer Klage nicht gekommen. Nicht etwa, weil ich nicht Recht gehabt hätte, sondern weil es nicht meine Aufgabe sein sollte, für das Land Südtirol Klagen bezüglich der Minderheitenrechte zu führen und dabei ein Prozessrisiko einzugehen. Ich möchte aber folgend trotzdem anhand eines eigenen Beispiels darlegen, wie ungeeignet die im Moment zur Verfügung stehenden individualrechtlichen Möglichkeiten sind, die Einhaltung der sogenannten verfassungsrechtlich geschützten Sprachbestimmungen zu fordern.
Der Ausgangspunkt: Einsprachige Versicherungsunterlagen
Angefangen hat alles im Juni 2025, als ich mich nach einer neuen Pflichtversicherung für meinen Pkw umgesehen habe. Ich bin dann irgendwann auf eine seriöse Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Mailand gestoßen, habe dort dann online einen Kostenvoranschlag gemacht und den Vertrag auch online abgeschlossen. Die ganzen Vertrags- und Polizzenunterlagen, die ich nach Abschluss des Vertrages erhalten habe, wurden mir aber nur einsprachig Italienisch zugeschickt — was nicht rechtens ist. Etwas kryptisch beinhaltet nämlich das D.P.R 574/1988 im Art. 2 Abs. 3 folgenden Passus:
In den Formularen der Akte betreffend die Pflichtversicherung muß der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein.
Beschwerde bei der Versicherung und bei der Aufsichtsbehörde
Also, in den Formularen muss eine Pflichtversicherung, unabhängig ihres Rechtssitzes, die Zweisprachigkeit einhalten. Aber was sind Formulare? Das Verwaltungsgericht (VerwG) Bozen hat »Formulare« mit dem Urteil 235/2014 (Lang gegen UnipolSai) so interpretiert, dass darunter alle Dokumente zu verstehen sind, die sich auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherten auswirken (Datenschutzbestimmungen, Vertragsinformationen bzw. -änderungen usw.).
Gestärkt durch dieses Urteil des VerwG habe ich daraufhin eine bewusst italienischsprachige — da ich ja wollte, dass man mein Anliegen auch versteht — und, da die rechtlichen Bestimmungen Pflichtversicherungen nicht zur Annahme deutschsprachiger Dokumente usw. verpflichten, Beschwerde an meine Versicherung geschickt, mit der Bitte, die Vertragsunterlagen, wie vom D.P.R 574/1988 vorgesehen, zweisprachig neu abzufassen. Die Antwort der Versicherung war knapp, aber bestimmt: «i documenti di polizza non vengono emessi in forma bilingue.» In derselben E–Mail wurde noch auf die Möglichkeit verwiesen, Beschwerde beim IVASS, der staatlichen Aufsichtsbehörde für Versicherungen, einzulegen, was ich dann auch tat. Die Seite des IVASS ist zweisprachig — Italienisch und Englisch —, das für die Einreichung einer Beschwerde vorgesehene Formular gibt es aber nur in italienischer Sprache. So musste ich wieder mein Anliegen, deutschsprachige Versicherungsunterlagen zu erhalten, in ein italienischsprachiges Formular eintragen und darlegen. Paradox. Meine Versicherung antwortete dann innerhalb ein paar Wochen auf meine IVASS-Beschwerde, mit der Argumentation, dass sie kein öffentlicher Konzessionär seien — was bei Pflichtversicherungen nicht stimmt — kurzgesagt folgend:
Per la Compagnìa non vi è […] alcun obbligo di applicazione della disposizione richiesta [Anm. D.P.R 574/1988] dal reclamante.
Die Intervention des Landeshauptmanns, die nichts gebracht hat
Aufgrund meiner fehlgeschlagenen Einforderung meiner Sprachrechte bei der Versicherung selbst, habe ich mein Anliegen dem Amt für Landessprachen und Bürger:innenrechte geschildert. Ein paar Tage darauf landete in meinem Postfach eine E-Mail von diesem Amt zu dieser Sache, die mich erstaunt hat. Landeshauptmann Arno Kompatscher (SVP) habe bei meiner Versicherung interveniert: damit das Recht auf Gebrauch der Muttersprache auch in diesem Zusammenhang gewahrt ist. Diese Intervention aber scheint nichts gebracht zu haben, denn ich habe bis heute noch keine zweisprachigen Versicherungsunterlagen oder dergleichen erhalten. Das wars dann, oder? Selbst schuld, wenn ich mir diese Online-Versicherung ausgesucht habe? Nein, die Versicherungen sind schuld, wenn sie eigentlich verfassungsrechtlich geschützte Rechte negieren und Gerichtsurteile missachten. Nicht ich als Angehöriger einer Minderheit sollte mich anpassen müssen, sondern die Institutionen an mich — ansonsten brauchts auch keinen Minderheitenschutz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde: Theorie und Praxis
Ich habe nun lange überlegt, wie ich mein Recht auf deutschsprachige Versicherungsunterlagen individualrechtlich umsetzen könnte. Dabei habe ich dann an eine Nichtigkeitsbeschwerde gedacht, die auch vom D.P.R. 574/1988 vorgesehen ist.
Im Fall von Lang gegen UnipolSai (VerwG Urteil 235/2014) hatte Lang auch eine solche Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Schreiben seiner Kfz-Versicherung, welches ihn informiert hat, dass seine Agentur in Bozen an eine andere Versicherung abgetreten wurde, eingereicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist eine Möglichkeit, die Bürger:innen nutzen können, wenn sie sich durch Akte oder Maßnahmen von Ämtern oder Konzessionären in ihren Sprachrechten verletzt sehen. Ziel ist es, diese beanstandeten Schreiben für nichtig erklären zu lassen bzw. ggf. in der korrekten Sprache neu ausstellen zu lassen.
Den Ablauf einer solchen Beschwerde möchte ich folgend beispielhaft skizzieren (keine Gewähr auf Vollständigkeit):
- Ich bekomme einen rein italienischsprachigen Steuerbescheid von der Agentur der Einnahmen, möchte diesen bspw. auf Deutsch erhalten, da ich deutscher Muttersprache bin.
- 10 Tage habe ich nun Zeit, eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Steuerbescheides aufgrund der Verletzung meiner Sprachrechte einzureichen.
- Dies kann man persönlich bei der Agentur der Einnahmen tun, bei der zustellenden Person des Bescheides oder eben auch bei der Bürgermeisterin der Heimatgemeinde.
- Wird ein Akt von Amtswegen ausgestellt, muss man die Sprachgruppenzugehörigkeit bei der Beschwerde mit abgeben, da das Amt mutmaßen darf, welche Sprache man spricht (!). Man muss sozusagen beweisen, dass man italienischer/deutscher Muttersprache ist — nicht aber das Amt, dass es korrekt gemutmaßt hat.
- Das Amt, der Konzessionär, hat nun 10 Tage Zeit:
- Die Beschwerde anzunehmen und den Bescheid in der gewünschten Sprache zu übersetzen.
- Untätig zu bleiben, womit der Bescheid nichtig wird.
- Die Beschwerde abzulehnen. Nur in diesem Fall hat man als Bürger:in die Möglichkeit, vor dem VerwG zu klagen. Sollte das VerwG die Nichtigkeit feststellen, muss das Amt den Bescheid innerhalb 20 Tagen in der gewünschten Sprache neu ausstellen.
Diese Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde mag zwar im Grunde geeignet sein, wenn man, sagen wir, unerwünschte Bescheide, wie eben einen Steuerbescheid bekommt, wo es im Grunde vorteilhaft ist, wenn ein Amt die Zehntagesfrist verstreichen lässt und somit der Bescheid nichtig wird. Jedoch gibt es auch Akte bzw. Bescheide, bei denen man Interesse hat, dass diese auch in der gewünschten Sprache ausgestellt werden. Wenn ich beispielsweise, wie in meinem Fall, die Versicherungsunterlagen auf Deutsch erhalten möchte, werde ich wohl kaum meine Polizze nichtig erklären lassen. Zudem gibt es auch das Szenario, wo ein Amt/ Konzessionär die Zehntagesfrist verstreichen lässt und somit eigentlich nicht mehr gezwungen werden kann, die Sprachbestimmungen einzuhalten, weil der betroffene Akt nun nichtig ist. Was eine nichtige Polizze aber beispielsweise für meine Versicherung, die sich ja vom D.P.R. 574/1988 nicht betroffen sieht und es somit auch nicht anerkennt, bedeuten würde, ist mir wirklich unklar. Ein Rekurs vor dem VerwG, vorausgesetzt man hat die ganzen Fristen und Formalitäten eingehalten, hat im Grunde keine Kosten, jedoch wird die unterlegene Partei zu einem Kostenersatz der Gewinnerpartei verurteilt. Somit dürfte auch immer eine Kosten-Nutzen-Abwägung mitspielen, ob man seine Rechte nun gerichtlich einfordert.
Bei dem oben erwähnten Urteil von 2014 Lang gegen UnipolSai ist mir jedoch aufgefallen, dass die Versicherungsgesellschaft die Zehntagesfrist verstreichen hat lassen. Lang hat trotzdem geklagt und sein Rekurs wurde nicht abgewiesen. Dies ist sehr merkwürdig, da beispielsweise im Urteil des VerwG Bozen 59/2016 (Lang gegen Itas Mutua) darauf hingewiesen wird, dass man einen Rekurs vor dem VerwG nur dann führen kann, wenn die vorhergehangene Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist von 10 Tagen expressis verbis abgewiesen wird. Würde das Amt auf eine Nichtigkeitsbeschwerde beispielsweise am 11. Tag antworten, ist der Bescheid schon nichtig. In dieser Sache habe ich auch an das VerwG geschrieben, man hat mir aber nicht geantwortet.
Die strategische Nichtigkeitsbeschwerde: Pkw–Stilllegung
Da ich meinen Pkw sowieso ab September für die Wintermonate stilllegen wollte, dachte ich mir, dass ich diese Stilllegung für eine strategische Nichtigkeitsbeschwerde ausnutzen könnte. Strategisch deshalb, weil ich die mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente eigentlich ausnutzen bzw. auch testen wollte, inwieweit sie mir bei der Mobilisierung meiner Sprachrechte helfen können.
Dabei dachte ich mir, wenn ich die Bestätigung der erfolgten Stilllegung nichtig erklären lasse, und meine Versicherung innerhalb der 10 Tage nicht antwortet, hat das weniger Auswirkungen, als wenn ich beispielsweise die gesamte Polizze nichtig erklärt hätte — was mir zu diesem Zeitpunkt sowieso nicht mehr möglich gewesen wäre. Für dieses strategische Vorhaben habe ich mir schon im August eine Bescheinigung über meine Sprachgruppenzugehörigkeit beim Friedensgericht besorgt. Dann habe ich meinen Pkw mittels eines Online-Formulars — rein einsprachig italienisch — stillgelegt. Ein paar Tage später habe ich dann ein — rein einsprachig italienisches — Schreiben meiner Versicherung erhalten, wo mir die erfolgte Stilllegung bestätigt wird und mir auch andere Informationen zur Reaktivierung usw. gegeben werden. Daraufhin habe ich mich an meine Heimatgemeinde gewandt und eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Schreiben der Versicherung eingereicht. Ich habe mich absichtlich an die Gemeindeverwaltung gewandt, da ich mir von dieser mehr institutionelle Handhabe in dieser Sache erhofft hatte. Die Gemeindeverwaltung, allem voran der Gemeindesekretär, haben sich wirklich ausführlich und mich sehr unterstützend, auch in Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft des Landes, mit meiner Nichtigkeitsbeschwerde befasst. Die Gemeinde hat dann meiner Versicherung ein zweisprachiges Dokument — dazu wären sie nicht verpflichtet gewesen — mit meiner Nichtigkeitsbeschwerde geschickt, jedoch die von mir beigelegte Sprachgruppenzugehörigkeit aufgrund der EU–DSGVO, Art. 9 zurückbehalten. Art. 9 verbietet die Verarbeitung von Daten, die auf ethnische Herkunft, politische Meinung usw. schließen lassen. Doch fällt eine Sprachgruppenzugehörigkeit darunter? Keine Ahnung, ich bin kein Jurist — sie sollte es wahrscheinlich. Reicht es aus, wenn die Sprachgruppenbescheinigung zwar bei der Gemeinde abgegeben wird und diese der Versicherung in meinem Fall bestätigt, dass ich tatsächlich deutscher Muttersprache bin? Jedenfalls habe ich dann die Gemeindeverwaltung trotzdem darum gebeten, meine Sprachgruppenzugehörigkeit der Versicherung zu schicken, da im Urteil 59/2016 das VerwG Bozen den Rekurs (Lang gegen Itas Mutua) abgewiesen hat, nicht da er nicht Recht gehabt hätte, sondern, unter anderem auch — Itas Mutua hat sowieso nicht Fristgerecht geantwortet — weil er seine Sprachgruppenzugehörigkeit nicht fristgerecht abgegeben hatte, was zur automatischen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führt und es somit auch keinen Klagsgrund für Lang mehr gab. Ich wollte auf Nummer sicher gehen und nicht meine strategische Nichtigkeitsbeschwerde gefährden.
Meine Versicherung hat dann tatsächlich — ich hätte es nicht erwartet — innerhalb der Zehntagesfrist geantwortet und meine Beschwerde mit folgender Begründung abgelehnt:
la nostra Compagnia non emette documenti assicurativi nella duplice lingua italiana e tedesca. Il Decreto del Presidente della Repubblica 15 luglio 1988, n. 574 (Norme di attuazione dello Statuto speciale per la regione Trentino–Alto Adige in materia di uso della lingua tedesca e della lingua ladina nei rapporti con la pubblica amministrazione e nei procedimenti giudiziari) disciplina l’uso della lingua tedesca nella regione Trentino–Alto Adige, alla pari dell’italiano (lingua dello Stato), nei vari rapporti/attività che vengono svolti nella stessa provincia. Pertanto la nostra Compagnia non ha alcun obbligo di applicare quanto richiesto.
Natürlich darf auch ein nationalistischer Verweis, dass Italienisch die Staatsprache ist, nicht fehlen, wo wären wir da sonst?
Fazit: Kosten–Nutzen–Analyse und Verzicht auf die Klage
Nun hätte ich die Möglichkeit, vor das VerwG zu gehen und meine Versicherung zu zwingen, mir die Bestätigung der erfolgten Stilllegung auf Deutsch zuzuschicken. Ich habe mehrere Tage hin und her überlegt, ob ich nun einen Rekurs beim VerwG einreichen soll oder nicht. Dabei spielte eine Kosten-Nutzen-Überlegung eine zentrale Rolle. Sollte ich verlieren, auch nur wegen eines formalen Fehlers, muss ich der Gegnerpartei ihre Kosten ersetzen. Sollte ich gewinnen, muss mir meine Versicherung zwar auch die Kosten ersetzen, jedoch dürfte das für ein Unternehmen mit mehreren Millionen Euro Umsatz weniger ausmachen als für mich, wo ich mich noch in meiner Ausbildung befinde. Zudem: Wenn ich vor dem VerwG gewinnen würde, würde meine Versicherung, die sich ja so vehement dagegen wehrt, vom D.P.R. 574/1988 betroffen zu sein, wirklich die Sprachrechte der in Südtirol ansässigen Bürger:innen in den Formularen wahren? Wahrscheinlich nicht. Auch war ich schon seit Juni daran, meine Sprachrechte bei dieser Versicherung einzufordern, was für mich sehr kraft- und nervenraubend war. Deshalb und auch, da mich ein Gerichtsprozess wahrscheinlich auch ressourcentechnisch noch mehr beansprucht hätte, habe ich mich gegen eine Klage vor dem VerwG entschieden. Ich bin fest davon überzeugt, dass ich das Recht habe, diese Bestätigung der Stilllegung, aber auch meine Versicherungsunterlagen, auf Deutsch zu erhalten.
Ich sehe dabei vor allem auch das Land Südtirol in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass der theoretisch vorhanden Minderheitenschutz zur Gänze empirisch feststellbar wird. Natürlich kann jede:r von uns dazu beitragen, dass das Minderheitenrecht gewahrt wird, doch sehe ich Bürger:innen nicht unbedingt in der Pflicht, gerichtliche Klagen zu führen oder aktivistisch tätig zu werden. Diese Rolle müsste das Land Südtirol eigentlich für die Bürger:innen übernehmen. Zudem hätte das Land Südtirol laut dem zweiten Autonomiestatut von 1972, Art. 32/ter die Möglichkeit »[…] vor dem ordentlichen Gericht gegen Akte zu klagen, durch die das Prinzip der Sprachgruppen verletzt wird […].« Ich habe bewusst vermieden, mich an politische Parteien zu wenden, da ich dadurch eine Instrumentalisierung meines Anliegens befürchtete. Dabei ging es mir auch um ein Reclaiming von Minderheitenrechten, weg von der politisch rechten Seite.
Mein Vorhaben, eine strategische Nichtigkeitsklage zu führen, ist mir abschließend nicht gelungen. Es scheitert an meinen persönlichen Ressourcen, zu wenig Rechtssicherheit und kaum feststellbarer institutioneller Unterstützung. Was mir das Ganze aber gezeigt hat ist, dass der aktuelle individualrechtliche Rechtsschutz von Minderheitenrechten in Südtirol im Grunde ungeeignet und vor allem auch nicht niederschwellig zugänglich ist. Zudem gibt es auch sehr wenig konkret verfügbare Informationen vom Land zum genauen Ablauf einer Nichtigkeitsbeschwerde, ich selbst habe mehrere Handbücher zur Südtirolautonomie, Urteile des VerwG und andere eher wissenschaftliche Publikationen herangezogen, um überhaupt zu verstehen, was zu tun und zu beachten ist.
Bedeutung von (Rechts-)Beratungsstellen
Bei meinem Versuch der Rechtsmobilisierung habe ich Anfangs das Amt für Landessprachen und Bürger:innenrechte kontaktiert. In einem späteren Moment, als es dann um die Nichtigkeitsbeschwerde ging, die Volksanwaltschaft, die mir, da meine Versicherung ein privates Unternehmen sei, nicht helfen konnte. Ansonsten gibt es meines Wissens keine öffentlichen Beratungsstellen in Südtirol mehr. Eine Aktuelle Studie zur Rechtsmobilisierung aus Deutschland von Nikolai Huke (2024) weist jedoch darauf hin, wie wichtig (Rechts-)Beratungsstellen für die individuelle Rechtsmobilisierung sind. Zwar geht es im Artikel von Huke um Geflüchtete, nichtsdestotrotz finde ich die theoretischen Konzepte auch überlegenswert für die Mobilisierung von Minderheitenrechten in Südtirol. (Rechts-)Beratungsstellen, so Huke, schaffen es, Rechtsbrüche — dann wahrscheinlich auch Verletzungen von Minderheitenrechten — zu denormalisieren!
Literatur zum Nachlesen
Huke, Nikolai. 2024. »Rechtsmobilisierung in prekären Lebenslagen: (Rechts-)Beratungsstellen als Voraussetzung rechtsstaatlicher Verhältnisse«. Kritische Justiz 57(3):406–20. doi:10.5771/0023–4834–2024–3–406.
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