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U-Ausschüsse: SVP beschädigt Landtag.

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Wie die TAZ berichtet, musste diese Woche eine Sitzung des Untersuchungsausschusses zur »Causa Hager/Benko« im Landtag abgesagt werden, weil kein einziger der geladenen Zeugen erscheinen wollte:

Weder Patrick Bergmeister, einst Mitglied des SVP-Spendenkomitees, noch die ehemaligen SVP-Landessekretäre Gerhard Duregger (heute Referent von LH Arno Kompatscher) und Stefan Premstaller (heute Mitarbeiter von Meinhard Durnwalder und Renate Gebhard) fühlten sich bemüßigt, Rede und Antwort zu stehen.

– TAZ

Die LAbg. der Grünen Brigitte Foppa, ihres Zeichens Schriftführerin des U-Ausschusses, wird folgendermaßen zitiert:

Es ist die Strategie der SVP, den Ausschuss zu boykottieren.

– Brigitte Foppa (laut TAZ)

Dass es ausgerechnet Politikerinnen einer wichtigen — um nicht zu sagen: der wichtigsten — autonomistischen Partei sind, die eine wichtige demokratische Institution unseres Landes an der Nase herum führen und in ihrer verbrieften Kontrollfunktion der Lächerlichkeit preisgeben, ist unerhört. Gerade in Zeiten, in denen der Parlamentarismus ohnehin bereits unter Druck steht, ist ein derartiges Verhalten durch nichts zu rechtfertigen.

Die Tatsache, dass so etwas überhaupt möglich ist, zeigt aber auch — einmal mehr — die tatsächliche Schwäche unserer Vorzeigeautonomie. U-Ausschüsse deutscher und österreichischer Landtage, der Parlamente von autonomen Gemeinschaften in Spanien oder des schottischen Parlaments haben die Möglichkeit, verbindliche Vorladungen auszusprechen. Bei Nichterscheinen kann in vielen Fällen sogar die Vorführung durch die Polizei angeordnet werden. Zeuginnen haben zudem (ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren) stets wahrheitsgemäß auszusagen, Falschaussagen sind Straftatbestände.

In Südtirol sind U-Ausschüsse dagegen reine Good-Will-Veranstaltungen, die von den Geladenen nach Belieben behindert werden können. Dass dies auch tatsächlich geschieht, zeigt der genannte Hager-Benko-Ausschuss auf leider beeindruckende Weise.

Die Zuständigkeit, ähnlich stringente Vorschriften zur Vorladung von Zeugen durch Untersuchungsausschüsse wie etwa in Österreich zu erlassen, hat der Südtiroler Landtag gar nicht.


Es folgen zur Veranschaulichung einige Auszüge aus dem Nord-/Osttiroler Untersuchungsausschussgesetz:

§ 7
Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen

(1) Der Verfahrensleiter hat auf Grund der Beweisbeschlüsse die Auskunftspersonen und Sachverständigen zu laden und die Ladungen dem Landtagspräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Ladung hat die geladene Person und den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen sowie die Themen der Befragung und den Ort und die Zeit der Befragung anzugeben.

(3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Angabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson befragt werden soll, zu verständigen.

(4) 
Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn ihr Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

(5) Landes- und Gemeindebedienstete, die einer Ladung vor einen Untersuchungsausschuss keine Folge leisten, begehen eine Dienstpflichtverletzung.

§ 8
Beschränkungen für die Befragung von Auskunftspersonen

(1) Als Auskunftsperson dürfen nicht befragt werden:

a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zu der Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen unfähig waren,

b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach § 7 Abs. 3 für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Verschwiegenheit wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.

§ 9
Verweigerung der Aussage

(1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:

a) über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen nach § 72 des Strafgesetzbuches betreffen oder für sie oder für einen solchen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde,

b) über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen in der lit. a genannten Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde,

c) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, sofern sie nicht von dieser Pflicht gültig entbunden wurde, soweit sich aus § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt,

d) in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist,

e) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren,

f) über Fragen, wie sie ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die Aussage kann in den Fällen nach Abs. 1 lit. a und b mit Rücksicht auf die dort genannten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das die Angehörigeneigenschaft begründende eheliche Verhältnis nicht mehr besteht.

(3) Über die Errichtung und den Inhalt von Rechtsgeschäften, bei denen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteils nicht verweigert werden.

(4) Will eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, so hat sie die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung anzugeben und auf Verlangen des Verfahrensleiters glaubhaft zu machen.

(5) Der Verfahrensleiter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und hat dies der Auskunftsperson mitzuteilen.

(6) Landes- und Gemeindebedienstete, die ungerechtfertigt die Aussage verweigern, begehen eine Dienstpflichtverletzung.

§ 13
Strafrechtliche Folgen

Falsche Beweisaussagen und die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss sind nach den §§ 288 und 292 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/1997, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.

§ 16
Rechtshilfe, Aktenvorlage

(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, den Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses zu entsprechen. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes haben dem Untersuchungsausschuss auf dessen Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Hervorhebungen (rot) von mir

Cëla enghe: 01 02 03 04



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