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Autonomiereform genehmigt.

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Gestern wurde vom römischen Senat in zweiter Lesung die Reform des Autonomiestatuts von Trentino-Südtirol genehmigt, womit sie nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten kann. Sie beinhaltet eine partielle Wiederherstellung der seit 1992 verloren gegangenen Zuständigkeiten sowie eine Absicherung des Kompetenzrahmens, in Bezug auf Südtirol aber auch eine Schwächung des Minderheitenschutzes zugunsten der Titularnation.

Das gesamte Verfahren, das zur Reform geführt hat, war von einer außergewöhnlichen Intransparenz und einem eklatanten Mangel an Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung, aber auch des Landtags gekennzeichnet.

  • Die Ansässigkeitsklausel wird zwar beibehalten, aber von vier auf zwei Jahre halbiert, während bereits wichtigere Instrumente des Minderheitenschutzes wie der Proporz und insbesondere die Zwei- und Dreisprachigkeitspflicht im öffentlichen Dienst massiv unter Druck stehen — und die Minderheiten schrumpfen.
  • In Hinkunft kann der Landtag von Fall zu Fall entscheiden, ob die Landesregierung nach dem Bevölkerungsproporz (statt nach dem Landtagsproporz) zusammengesetzt sein soll. Letzteres ist normalerweise zum Vorteil der italienischen und zum Nachteil der deutschen Sprachgruppe. Ebenfalls wird es möglich, eine Vertreterin der jeweils kleineren Sprachgruppe am Proporz vorbei in die Gemeindeausschüsse zu berufen — zum Vorteil der italienischen und in sehr begrenztem Maße auch der ladinischen Sprachgruppe. Dass beide Kann- de facto Mussbestimmungen werden könnten, hatte ich hier aufgeschrieben.
  • Die faschistisch oktroyierte »italienische« Landesbezeichnung wird nicht etwa endlich abgeschafft oder zumindest abgeschwächt, sondern sogar noch in den deutschen Text des Autonomiestatuts eingefügt (vgl. 01 02).
  • Eine Stärkung des Minderheitenschutzes (etwa im Konsumentenschutz, im Digitalbereich usw.) beinhaltet die Reform hingegen nicht.
  • Das sogenannte Einvernehmensprinzip sieht vor, dass die Autonomie vom Parlament nur mit Zustimmung von Trentino-Südtirol beschnitten werden kann. Inwieweit diese Regel hält ist umstritten, auch weil sie der (ausdrücklich proklamierten) Souveränität des italienischen Parlaments widerspricht. Außerdem sind »Autonomie« und »Minderheitenschutz« nicht deckungsgleich, womit eine einseitige Beschneidung des Minderheitenschutzes weiterhin möglich sein könnte. Die nie in Kraft getretenen Verfassungsreformen von 2006 und 2016 hätten eine viel stärkere Form des Einvernehmens vorgesehen.
  • Ohnehin wirkungslos ist das Einvernehmensprinzip, wenn die Beschneidungen nicht vom Parlament, sondern — wie üblich — vom italienischen Verfassungsgericht vorgenommen werden.
  • Diesbezüglich wird sich erst noch zeigen müssen, wie die neuen bzw. wiederhergestellten Zuständigkeiten von den traditionell autonomiefeindlich urteilenden italienischen Verfassungsrichterinnen ausgelegt und gehandhabt werden.
  • Die Schranke der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik für die autonomen Gesetzgebungsbefugnisse wird zwar abgeschafft, nicht aber das »nationale Interesse« und die »Grundsätze der Rechtsordnung«, obschon diese nicht einmal mehr für Normalregionen gelten. Das Verfassungsgericht hat aber bereits bewiesen, dass es Kompetenzen auch mit Rückgriff auf andere Prinzipien beschneiden kann.
  • Unklar ist auch, ob die Reform vom Verfassungsgericht nicht als »Anpassung des Autonomiestatuts« gewertet werden könnte, was den Verfall der sogenannten »Besserstellungsklausel« gegenüber Regionen mit Normalstatut zur Folge hätte.

Wohl nicht zufällig ordnet LH-Stellvertreter Marco Galateo von den postfaschistischen Fratelli d’Italia die Autonomiereform unter anderem als Stärkung der Titularnation sowie der »nationalen Einheit« ein.

Cëla enghe: 01 02 03 04 || 01 02



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