LANDESGESETZ
Errichtung des Verzeichnisses der Ortsnamen des Landes und des Landesbeirates für Kartograhie [sic]
Art. 1
Ortsnamenverzeichnis
1. Das Verzeichnis der Ortsnamen des Landes Südtirol wird errichtet.
2. Das Verzeichnis der Ortsnamen dient der korrekten Benennung des Südtiroler Gebietes sowie der Verbreitung der Kenntnis, der Aussprache, des Gebrauchs, der Bedeutung, der Tradition und der Herkunft der Ortsnamen.
3. Das Ortsnamenverzeichnis wird auch unter Beachtung des Artikels 8 Absatz 1 Punkt 2 des Autonomiestatuts und zur Erfüllung der in den Artikeln 101 und 102 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol genannten Zwecke errichtet und umfasst alle im Lande Südtirol gebräuchlichen Ortsbenennungen und die antiken oder nicht mehr verwendeten Namen.
4. Jeder Ortsname wird in der deutschen, italienischen und ladinischen Fassung eingetragen, sofern in jeder dieser Sprachen in der jeweiligen Bezirksgemeinschaft gebräuchlich und vom Beirat gemäß Artikel 3 genehmigt.
5. Der Vorschlag zur Eintragung laut Absatz 4 wird vom gebietsmäßig zuständigen Rat der Bezirksgemeinschaft an den Beirat laut Artikel 3 gerichtet, wobei den in den jeweiligen Sprachen geläufigen Benennungen und der Beibehaltung der ursprünglichen Fassung der historischen Namen Rechnung getragen wird.
6. Das Ortsnamenverzeichnis ist mit einer kartographischen Darstellung versehen, die in thematische Karten betreffend die verschiedenen berücksichtigten Ortsnamenbereiche gegliedert ist.
7. Das Ortsnamenverzeichnis des Landes Südtirol wird, auch auszugsweise, in einem oder mehreren Bänden veröffentlicht und der Bevölkerung auch über die Web-Seiten des Landes zugänglich gemacht.
Art. 2
Landeskartographie
1. In den vom Land Südtirol erstellten topographischen Karten werden die Ortsnamen gemäß den im Sinne von Artikel 3 erlassenen Leitlinien für den einheitlichen Gebrauch der geographischen Namen des Landes eingetragen.
2. Die Namen werden in Deutsch, Italienisch und Ladinisch angeführt, sofern sie in jeder dieser Sprache [sic] gebräuchlich sind, und zwar gereiht nach der Größe der jeweiligen Sprachgruppe in den entsprechenden Orten, wie sie anlässlich der zum Eintragungsdatum letzten allgemeinen Volkszählung erhoben wurde.
Art. 3
Landesbeirat für Kartographie
1. Die Beurteilung und Genehmigung der von den gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften eingereichten Vorschläge gemäß Artikel 1 Absatz 5 obliegen einem aus sechs Fachleuten auf den Gebieten Geschichte, Geographie und Kartographie zusammengesetzten Beirat, der von der Landesregierung für die Dauer von einer Legislaturperiode ernannt wird. Drei Mitglieder, eines für jede Sprachgruppe, werden vom Landtag, auf Vorschlag der Abgeordneten der jeweiligen Sprachgruppen, und drei von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte der jeweiligen Sprachgruppen namhaft gemacht.
2. Die Sitzungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; beschlossen wird mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
3. Wenn es der Beirat für angebracht hält, kann er fallweise Fachleute und Experten oder Vertreter von Körperschaften oder Interessensverbänden einladen, ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teilzunehmen.
4. Der Landesbeirat legt weiters die methodologischen Kriterien für den Aufbau und die Gestaltung des Ortsnamenverzeichnisses des Landes fest und erarbeitet im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der kartographischen Organe des Staates laut Gesetz vom 2. Februar 1960, Nr. 68, in geltender Fassung, und der internationalen Gremien, bei denen diese mitwirken, Leitlinien für den einheitlichen Gebrauch der geographischen Namen des Landes zum Rechtsstatus der Ortsnamen in den jeweiligen Sprachen, zu deren Alphabet und Orthographie, Hinweise zur Aussprache der Ortsnamen, zu den in diesen erkennbaren sprachlichen Substraten, zur geographischen Verteilung der Sprachen, dialektale Besonderheiten, Bezug zwischen Dialekt und Hochsprache, Quellenmaterial, Erhebungs- und Befragungskriterien, Glossar der für die Lesbarkeit der Karten erforderlichen Worte, amtliche Abkürzungen, und zu den Verwaltungsbegriffen; der Beirat äußert sich ferner zu allen weiteren Fragen, die für die Umsetzung dieses Gesetzes von Belang sind, und sorgt für die Erstellung des Ortsnamenverzeichnisses.
5. Die Festlegungen des Landesbeirates für Kartographie werden, unbeschadet der Richtlinien laut Artikel 4, auf den Web-Seiten des Landes Südtirol veröffentlicht und sind für die Gemeinden bei der Ausübung der Befugnisse laut Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 616, in geltender Fassung, und bei den anderen, von der geltenden Gemeindeordnung vorgesehenen Benennungen räumlicher oder organisatorischer Gegebenheiten bindend.
Art. 4
Richtlinien für die Hodonomastik
1. Die Appellative [sic] der öffentlichen Flächen werden, unbeschadet der Bestimmungen über die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung, gemäß Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in Deutsch, Italienisch und, in den ladinischen Ortschaften, auch Ladinisch – nach Artikel 2 Absatz 2 gereiht – angeführt.
2. Die Benennung der öffentlichen Flächen erfolgt nach den Vorgaben von Absatz 1, es sei denn, sie bezieht sich auf:
a) Eigennamen von Personen mit Ausnahme der Namen von Heiligen, Päpsten, Kaisern und anderen historischen Persönlichkeiten, deren Namen traditionsgemäß in jeder der drei Sprachen unterschiedlich gerufen werden;
b) Anthroponyme oder Ortsnamen, die nur in der Sprache in Gebrauch sind, die im Sinne von Absatz 1 am stärksten vertreten ist;
c) Begriffe und Ausdrücke, für die es kein Korrelat [sic] in den anderen gemäß Absatz 1 nicht als erste gereihten Sprachen gibt, oder solche, die nicht unmittelbar und intuitiv [sic] übersetzbar sind.
3. Bei neuen Benennungen ist in erster Linie das örtliche Namensgut, wie durch historische Dokumente belegt oder im kollektiven Gedächtnis verankert, zu berücksichtigen.
4. Öffentliche Orte dürfen nicht nach Personen benannt werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Denkmäler, Gedenktafeln oder andere dauerhafte Andenken dürfen nicht Personen gewidmet werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind, mit Ausnahme der Friedhöfe und der Kirchen für die Geistlichkeit oder die Wohltäter, sowie der Kriegsopfer.
5. Die Landesregierung kann, nach Anhören des Direktors der Abteilung Denkmalpflege, Ausnahmen zu den Vorgaben gemäß Absatz 4 gewähren, wenn die Benennung oder Widmung Personen zugedacht wird, die besondere Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben.
Art. 5
Finanzbestimmung
1. Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2012 ergeben und auf maximal 30.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 02110 des Landeshaushaltes 2012.
2. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Art. 6
Aufhebungen
1. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
DER LANDESHAUPTMANN
Dr. Luis Durnwalder