von Andreas Gufler Oberhollenzer
Eigentlich sollte es in diesem Artikel darum gehen, wie ich ein national agierendes Versicherungsunternehmen zur Einhaltung meiner Sprachrechte geklagt habe — jedoch ist es zu einer Klage nicht gekommen. Nicht etwa, weil ich nicht Recht gehabt hätte, sondern weil es nicht meine Aufgabe sein sollte, für das Land Südtirol Klagen bezüglich der Minderheitenrechte zu führen und dabei ein Prozessrisiko einzugehen. Ich möchte aber folgend trotzdem anhand eines eigenen Beispiels darlegen, wie ungeeignet die im Moment zur Verfügung stehenden individualrechtlichen Möglichkeiten sind, die Einhaltung der sogenannten verfassungsrechtlich geschützten Sprachbestimmungen zu fordern.
Der Ausgangspunkt: Einsprachige Versicherungsunterlagen
Angefangen hat alles im Juni 2025, als ich mich nach einer neuen Pflichtversicherung für meinen Pkw umgesehen habe. Ich bin dann irgendwann auf eine seriöse Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Mailand gestoßen, habe dort dann online einen Kostenvoranschlag gemacht und den Vertrag auch online abgeschlossen. Die ganzen Vertrags- und Polizzenunterlagen, die ich nach Abschluss des Vertrages erhalten habe, wurden mir aber nur einsprachig Italienisch zugeschickt — was nicht rechtens ist. Etwas kryptisch beinhaltet nämlich das D.P.R 574/1988 im Art. 2 Abs. 3 folgenden Passus:
In den Formularen der Akte betreffend die Pflichtversicherung muß der gemeinsame Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleistet sein.
Beschwerde bei der Versicherung und bei der Aufsichtsbehörde
Also, in den Formularen muss eine Pflichtversicherung, unabhängig ihres Rechtssitzes, die Zweisprachigkeit einhalten. Aber was sind Formulare? Das Verwaltungsgericht (VerwG) Bozen hat »Formulare« mit dem Urteil 235/2014 (Lang gegen UnipolSai) so interpretiert, dass darunter alle Dokumente zu verstehen sind, die sich auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherten auswirken (Datenschutzbestimmungen, Vertragsinformationen bzw. -änderungen usw.).
Gestärkt durch dieses Urteil des VerwG habe ich daraufhin eine bewusst italienischsprachige — da ich ja wollte, dass man mein Anliegen auch versteht — und, da die rechtlichen Bestimmungen Pflichtversicherungen nicht zur Annahme deutschsprachiger Dokumente usw. verpflichten, Beschwerde an meine Versicherung geschickt, mit der Bitte, die Vertragsunterlagen, wie vom D.P.R 574/1988 vorgesehen, zweisprachig neu abzufassen. Die Antwort der Versicherung war knapp, aber bestimmt: «i documenti di polizza non vengono emessi in forma bilingue.» In derselben E–Mail wurde noch auf die Möglichkeit verwiesen, Beschwerde beim IVASS, der staatlichen Aufsichtsbehörde für Versicherungen, einzulegen, was ich dann auch tat. Die Seite des IVASS ist zweisprachig — Italienisch und Englisch —, das für die Einreichung einer Beschwerde vorgesehene Formular gibt es aber nur in italienischer Sprache. So musste ich wieder mein Anliegen, deutschsprachige Versicherungsunterlagen zu erhalten, in ein italienischsprachiges Formular eintragen und darlegen. Paradox. Meine Versicherung antwortete dann innerhalb ein paar Wochen auf meine IVASS-Beschwerde, mit der Argumentation, dass sie kein öffentlicher Konzessionär seien — was bei Pflichtversicherungen nicht stimmt — kurzgesagt folgend:
Per la Compagnìa non vi è […] alcun obbligo di applicazione della disposizione richiesta [Anm. D.P.R 574/1988] dal reclamante.
Die Intervention des Landeshauptmanns, die nichts gebracht hat
Aufgrund meiner fehlgeschlagenen Einforderung meiner Sprachrechte bei der Versicherung selbst, habe ich mein Anliegen dem Amt für Landessprachen und Bürger:innenrechte geschildert. Ein paar Tage darauf landete in meinem Postfach eine E-Mail von diesem Amt zu dieser Sache, die mich erstaunt hat. Landeshauptmann Arno Kompatscher (SVP) habe bei meiner Versicherung interveniert: damit das Recht auf Gebrauch der Muttersprache auch in diesem Zusammenhang gewahrt ist. Diese Intervention aber scheint nichts gebracht zu haben, denn ich habe bis heute noch keine zweisprachigen Versicherungsunterlagen oder dergleichen erhalten. Das wars dann, oder? Selbst schuld, wenn ich mir diese Online-Versicherung ausgesucht habe? Nein, die Versicherungen sind schuld, wenn sie eigentlich verfassungsrechtlich geschützte Rechte negieren und Gerichtsurteile missachten. Nicht ich als Angehöriger einer Minderheit sollte mich anpassen müssen, sondern die Institutionen an mich — ansonsten brauchts auch keinen Minderheitenschutz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde: Theorie und Praxis
Ich habe nun lange überlegt, wie ich mein Recht auf deutschsprachige Versicherungsunterlagen individualrechtlich umsetzen könnte. Dabei habe ich dann an eine Nichtigkeitsbeschwerde gedacht, die auch vom D.P.R. 574/1988 vorgesehen ist.
Im Fall von Lang gegen UnipolSai (VerwG Urteil 235/2014) hatte Lang auch eine solche Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Schreiben seiner Kfz-Versicherung, welches ihn informiert hat, dass seine Agentur in Bozen an eine andere Versicherung abgetreten wurde, eingereicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist eine Möglichkeit, die Bürger:innen nutzen können, wenn sie sich durch Akte oder Maßnahmen von Ämtern oder Konzessionären in ihren Sprachrechten verletzt sehen. Ziel ist es, diese beanstandeten Schreiben für nichtig erklären zu lassen bzw. ggf. in der korrekten Sprache neu ausstellen zu lassen.
Den Ablauf einer solchen Beschwerde möchte ich folgend beispielhaft skizzieren (keine Gewähr auf Vollständigkeit): Liej inant / Weiterlesen / Continua →
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