von Andreas Gufler Oberhollenzer
Am 22. und 23. März fand ein Referendum über eine mögliche Verfassungsänderung statt. Ohne weiter ins Detail zu gehen, ging es bei diesem Referendum um die Abänderung von sieben Artikeln der italienischen Verfassung betreffend das Gerichtswesen. Am späten Nachmittag des 23. März wurde bekannt, dass die Verfassung so bleibt, wie sie ist. Im folgenden Artikel möchte ich dieses Referendum beispielhaft für eine strukturelle Marginalisierung und Diskriminierung von sprachlichen Minderheiten analysieren.
Formale Mehrsprachigkeit, praktische Einsprachigkeit
Die Stimmzettel dieses Referendums sind in Südtirol zwei- bzw. in einigen Gemeinden dreisprachig (Italienisch, Deutsch, Ladinisch) gestaltet. Jedoch, wie bei vielen Dingen, liegt der Teufel im Detail.
Schaut man sich das Faksimile eines zweisprachigen Stimmzettels an, wie ihn beispielsweise die Gemeinde Meran veröffentlicht, lautet die Fragestellung auf Deutsch wie folgt
Stimmen Sie dem Text des Gesetzes zur Änderung der Artikel 87 Absatz 10, 102 Absatz 1, 104, 105, 106 Absatz 3, 107 Absatz 1 und 110 der Verfassung, der vom Parlament verabschiedet und im Amtsblatt der Republik Italien vom 30. Oktober 2025 betreffend „Bestimmungen über das Gerichtswesen und die Einrichtung des Disziplinargerichts“ veröffentlicht wurde, zu?
Die Fragestellung des Referendums bezieht sich auf eine Gesetzesänderung, die im Amtsblatt der Republik Italien am 30. Oktober 2025 veröffentlicht wurde. Diese zur Frage stehende Gesetzesänderung ist in keiner der von Italien anerkannten Minderheitensprachen als Übersetzung verfügbar, es existiert bloß die italienische Originalversion, die wie in der Fragestellung festgehalten, im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde. Das ist paradox, da der italienische Staat seinen Bürger:innen — wenn wir in Südtirol bleiben — zwar mehrsprachige Stimmzettel zur Verfügung stellt, jedoch gleichzeitig die zur Frage stehende Gesetzesänderung, auf die sich die Fragestellung auf dem Stimmzettel explizit bezieht, nicht auf Ladinisch oder Deutsch zur Verfügung stellt. Somit sind Bürger:innen gezwungen, die nicht oder im nicht ausreichenden Maße des Italienischen mächtig sind, sich über Sekundärquellen (Medien, Verwandte, Bekannte usw.) über den Inhalt des Referendums zu informieren, sie haben de facto aber keinen Zugriff auf die Primärquelle in der jeweiligen Sprache.
E-Mail an die Landesverwaltung
Um auf die Widersprüchlichkeit zwischen der Gewährleistung mehrsprachiger Stimmzettel einerseits und der strukturellen Verwehrung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Deutsch und Ladinisch andererseits hinzuweisen, habe ich eine E-Mail an die Landesverwaltung geschickt.
Die Antwort des Landes auf meine E-Mail liest sich wie eine schlechte Ausrede.
Es gibt keine statutarische Norm, welche die staatlichen Behörden dazu verpflichtet jegliche auch auf dem Südtiroler Gebiet anwendbare Bestimmung zu übersetzen (man denke z.B. an die Komplexität von Finanzbestimmungen oder technischen Normen in den verschiedensten Bereichen). Bei staatlichen Normen dürfen die Landesstellen auch nicht einfach die Normen ohne Absprache mit den zuständigen staatlichen Stellen übersetzen und dann die Fassung als solche für Bürger und Bürgerinnen im Netz einfach als offizielle Übersetzung zur Verfügung stellen.
– Antwort-Mail des Landes Südtirol (Auszug)
Staatliche Normen sind also zu komplex zu übersetzen, auch wenn es dabei um eine Verfassungsänderung geht, die keine einfache Norm darstellt, sondern einen Eingriff in die Grundsätze eines Staates. Für ein mehrsprachiges Land Südtirol ist dies ein Armutszeugnis. Auch der Verweis auf »offizielle« Übersetzungen greift meines Erachtens zu kurz, da im Zweifelsfall immer nur der italienische Wortlaut von Gesetzen maßgeblich ist (vgl. 2. Autonomiestatut, Artikel 57, Abs. 2). Im Zweifel verliert so jegliche Übersetzung ihre Offizialität. Somit müsste man, wenn man der Logik des Landes Südtirol folgt, auch Übersetzungen von Landesgesetzen oder des Strafgesetzbuches einstellen, oder?
Das Land weiter:
Mit Bezugnahme auf diese spezifische Rechtsnorm, schließt nun die Abhaltung des Referendums sozusagen den gesetzlichen Iter der Norm ab, im Prinzip ist die Bestimmung weder in Kraft noch wirksam (siehe Artikel 138 der italienischen Verfassung: Verfassung_Italien.pdf). Darum würde es Sinn ergeben, die Bestimmung erst nach dem möglichen Inkrafttreten übersetzen zu lassen.
– Antwort-Mail des Landes Südtirol (Auszug)
Eine Bestimmung erst dann zu übersetzen, wenn sie bereits in Kraft getreten ist — wodurch keine direkte Einflussnahme, wie das Referendum eine bieten würde, mehr möglich ist —, widerspricht jeglichen demokratischen Mitbestimmungsprinzipien und stellt das Prinzip von demokratischen Abstimmungen infrage.
Ich wandte ich mich erneut an das Landesamt und versuchte mein Anliegen nochmals zu konkretisieren. Dabei wies ich vor allem auf den Punkt hin, dass, indem die zur Frage stehende Gesetzesänderung nur auf Italienisch vorhanden ist Bürger:innen, die zu anerkannten Sprachminderheiten in Italien gehören, bewusst oder unbewusst von der politischen Partizipation, von der ein Rechtsstaat bekanntlich lebt, ausgeschlossen werden. Deutsch- und ladinischsprachigen (und allen anderen Sprachminderheiten in Italien angehörenden) Bürger:innen wird so verwehrt, potenziell denselben Grad an Informiertheit über dieses Referendum zu erlangen wie den italienischsprachigen Bürger:innen. Dies stellt in meinen Augen eine offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Sprachminderheit dar. Dieser letzte Punkt sollte vor allem auch aus Sicht des Artikels 3 (Gleichheitsgrundsatz) der italienischen Verfassung gesehen werden.
Die Antwort des Landes auf meine erneute E-Mail macht mich sprachlos:
[…] wir bedanken uns sehr für Ihre persönliche Einschätzung zum Thema und wünschen Ihnen einen Alles Beste (sic!).
– Antwort-Mail des Landes Südtirol (Auszug)
Nicht nur wird auf meine berechtigten Einwände gar nicht mehr eingegangen, sondern sie werden als »persönliche Einschätzung« delegitimiert und entpolitisiert. Kurzum, wenn der Gesetzestext zur Verfassungsänderung nicht auf Deutsch oder Ladinisch verfügbar ist, man somit von aktiver Partizipation, die Bürger:innen zusteht, systematisch ausgeschlossen wird, ist das für das Land Südtirol ein persönliches, individuelles Problem. In Südtirol ist Deutsch, genauso wie Italienisch, formal eine Amtssprache, jedoch sieht man in der Praxis tagtäglich, — wie auch im Beispiel hier — dass eine Gleichstellung de facto nie erfolgt ist.
Letztlich entlarvt dieser Mailverkehr zwischen mir und der Landesverwaltung eine bittere Wahrheit: Die Südtiroler Autonomie ist in ihrer jetzigen Form dekadent und die anstehende Autonomiereform löst die zugrundeliegenden Probleme nicht.
Cëla enghe: 01
Autor:innen- und Gastbeiträge widerspiegeln nicht notwendigerweise die Meinung oder die Position von BBD, so wie die jeweiligen Verfasser:innen nicht notwendigerweise die Ziele von BBD unterstützen.· I contributi esterni non necessariamente riflettono le opinioni o la posizione di BBD, come a loro volta le autrici/gli autori non necessariamente condividono gli obiettivi di BBD. — ©
Italien